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APOTHEKE | Steuer & Recht |
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage beschäftigt, wann eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr als rechtzeitig zugestellt gilt. Dabei stellten die Richter fest, dass eine E-Mail als zugestellt gilt, wenn sie innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung steht. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Empfänger die E-Mail tatsächlich gelesen hat oder nicht. Entscheidend ist allein, dass die E-Mail zu einem bestimmten Zeitpunkt auf dem Mailserver bereitlag.
Diese Entscheidung des BGH betont die Bedeutung der Server-Abrufbarkeit für den rechtzeitigen Zugang von E-Mails im geschäftlichen Kontext. Es wird klargestellt, dass es nicht auf das tatsächliche Lesen der E-Mail ankommt, sondern auf die Bereitstellung auf dem Mailserver. Dies schafft Klarheit und Rechtssicherheit für den elektronischen Geschäftsverkehr.
Es bleibt jedoch zu beachten, dass der BGH noch keine klare Antwort darauf gegeben hat, wie der rechtzeitige Zugang außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, beispielsweise an Sonn- und Feiertagen, zu bewerten ist. Hier besteht weiterhin Klärungsbedarf.
Insgesamt unterstreicht diese Entscheidung die Bedeutung einer effizienten E-Mail-Kommunikation im geschäftlichen Umfeld. Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre E-Mail-Systeme zuverlässig funktionieren und dass sie überprüfen, ob E-Mails innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver abrufbereit sind, um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2022 – VII ZR 895/21
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