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APOTHEKE | Steuer & Recht |
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm bezüglich der Unterschriftsanforderungen in Kündigungsschreiben ist von großer Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Es verdeutlicht die Wichtigkeit einer ordnungsgemäßen und eindeutigen Unterschrift, um die Wirksamkeit einer Kündigung sicherzustellen.
Das Gericht hat klargestellt, dass ein kurzes handschriftliches Zeichen, wie beispielsweise eine Paraphe, in der Regel nicht ausreichend ist, um den Schriftformerfordernissen zu genügen. Eine vollständige Unterschriftsleistung ist erforderlich, um den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. Dabei ist das äußere Erscheinungsbild maßgeblich, und eine senkrecht verlaufende Linie und ein kurzer wellenartiger Auslauf reichen nicht aus, um als gültige Unterschrift zu gelten.
Die Entscheidung des Gerichts zeigt, dass eine Paraphe nicht den gleichen Beweiswert wie eine echte Unterschrift hat. Es wird betont, dass ein Schriftzeichen, das lediglich aus einer kurzen Linie besteht und eine Länge von nur 1-1,5 cm aufweist, nicht den Anforderungen an eine Unterschrift gemäß den geltenden Formvorschriften entspricht.
Arbeitgeber sollten daher bei der Ausstellung von Kündigungsschreiben besonders darauf achten, dass diese ordnungsgemäß unterschrieben sind, um möglichen rechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen. Eine klare und vollständige Unterschrift gewährleistet nicht nur die rechtliche Gültigkeit des Dokuments, sondern stellt auch sicher, dass die Rechte aller beteiligten Parteien geschützt sind.
Es ist ratsam, bei Fragen im Arbeitsrecht rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Formvorschriften eingehalten werden. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm sollte als wichtige Leitlinie dienen, um zukünftige Unsicherheiten in Bezug auf die Unterschriftsanforderungen bei Kündigungsschreiben zu vermeiden.
Quelle: LAG Hamm, Urteil vom 28.06.2022 – Az. 17 Sa 1400/21
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