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VORSORGE | Steuer & Recht |
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) verdeutlicht erneut die Bedeutung einer klaren und rechtzeitigen Mitteilung der Berufsunfähigkeit an die Versicherungsgesellschaft. Ein Fall, in dem lediglich eine "mögliche Berufsunfähigkeit" nach einer ärztlichen Behandlung mitgeteilt wurde, genügt nicht, um Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend zu machen.
Der vorliegende Fall zeigt, dass der Versicherungsnehmer erst fast drei Jahre nach seiner ersten Mitteilung die endgültige Berufsunfähigkeit der Versicherungsgesellschaft mitgeteilt hat. Das Gericht entschied, dass diese Mitteilung zu spät und nicht ausreichend erfolgte. Die Berufsunfähigkeit wurde nicht rechtzeitig und in der erforderlichen Form kommuniziert.
Das OLG Hamm betonte, dass eine "Mitteilung" der Berufsunfähigkeit mehr als nur eine mögliche Ankündigung beinhalten muss. Eine formgerechte Information des Versicherers sollte deutlich machen, dass ein Versicherungsfall tatsächlich oder gemäß den Vorstellungen des Versicherungsnehmers eingetreten ist. Eine bloße Ankündigung einer möglichen Berufsunfähigkeit genügt nicht den Anforderungen.
Die Mitteilungspflicht ergibt sich aus den üblichen Vertragsklauseln in Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen. Diese Klauseln sehen vor, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen erst entsteht, wenn die Berufsunfähigkeit innerhalb von drei Monaten nach Eintritt schriftlich mitgeteilt wird. Der Zweck dieser Regelung besteht darin, dem Versicherer eine zeitnahe Prüfung und eine zuverlässige Feststellung des Versicherungsfalls zu ermöglichen.
Im vorliegenden Fall wurde durch die Mitteilung des Versicherungsnehmers vom 03.03.2017 keine zeitnahe Prüfung und Feststellung der Berufsunfähigkeit ermöglicht. Es wurde lediglich eine möglicherweise zukünftig eintretende Berufsunfähigkeit in Aussicht gestellt. Erst mit der Mitteilung vom 14.01.2020 wurde die Berufsunfähigkeit endgültig mitgeteilt. Aufgrund der späten Mitteilung bestanden jedoch keine Ansprüche für den fraglichen Zeitraum von Oktober bis November 2017.
Das Urteil des OLG Hamm zeigt, dass Versicherungsnehmer ihre Mitteilungspflicht ernst nehmen und eine klare und rechtzeitige Kommunikation mit der Versicherung sicherstellen sollten. Eine genaue Kenntnis der vertraglichen Bedingungen und Pflichten in Bezug auf die Mitteilung der Berufsunfähigkeit ist entscheidend, um mögliche Ansprüche nicht zu gefährden.
Es ist ratsam, bei Zweifeln oder Fragen zur Mitteilungspflicht rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Schritte unternommen werden, um den Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu wahren. Eine frühzeitige und klare Kommunikation kann dabei helfen, mögliche Missverständnisse oder Streitigkeiten zu vermeiden.
OLG Hamm, Beschluss vom 23.11.2021 – Az.: 20 U 187/21
Engin Günder
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