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APOTHEKE | Steuer & Recht |
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln zum rechtzeitigen Zugang von E-Mails wirft wichtige Fragen auf, die im geschäftlichen Kommunikationsverkehr oft strittig sind. Das Gericht hat entschieden, dass der Versender einer E-Mail den Zugang nachweisen und beweisen muss, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
In dem konkreten Fall ging es um die fristgerechte Zustellung einer E-Mail, die ein Beschäftigungsangebot enthielt. Der Kläger behauptete, die E-Mail erst drei Tage nach Ablauf der vereinbarten Frist erhalten zu haben. Die Beklagte argumentierte hingegen, dass die E-Mail rechtzeitig versendet wurde und keine Meldung über die Unzustellbarkeit vorlag.
Das Landesarbeitsgericht Köln entschied zugunsten des Klägers und betonte, dass es Sache des Versenders ist, den Zugang der E-Mail nachzuweisen. Der Empfänger kann nicht für das Risiko verantwortlich gemacht werden, dass die Nachricht nicht zugestellt wird. Ähnlich wie bei der herkömmlichen Post besteht die Möglichkeit, dass die E-Mail nicht beim Empfänger ankommt. Es liegt in der Verantwortung des Versenders, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Nachricht den Adressaten erreicht. Das Gericht wies darauf hin, dass eine Lesebestätigung über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms angefordert werden kann, um den Zugang zu verifizieren.
Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der Beweislast und des Nachweises beim E-Mail-Verkehr. Es zeigt auch, dass es für Unternehmen ratsam ist, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um den Zugang von wichtigen E-Mails nachweisen zu können. Die Anforderung einer Lesebestätigung oder die Verwendung anderer technischer Möglichkeiten können dabei hilfreich sein.
Es bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil als Präzedenzfall in ähnlichen Streitigkeiten herangezogen wird. In jedem Fall verdeutlicht es die rechtlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der E-Mail-Kommunikation und unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren und nachvollziehbaren Dokumentation, um den rechtzeitigen Zugang von E-Mails zu belegen.
Engin Günder
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