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GESUNDHEIT | Steuer & Recht |
Das Urteil des Landgerichts Detmold in Bezug auf die Zahlungspflicht eines Versicherers trotz einer verschwiegenen Fehlbildung wirft wichtige Fragen auf. In diesem Fall hatte ein Vater eine Pflegetagegeldversicherung für seine neugeborene Tochter abgeschlossen, ohne dem Versicherer mitzuteilen, dass das Kind mit einer Behinderung zur Welt gekommen war. Das Gericht entschied jedoch, dass der Versicherer für das Mädchen zahlen muss.
Das Landgericht Detmold stellte fest, dass die Pflegetagegeldversicherung einschließlich der Kindernachversicherung nicht wirksam angefochten wurde. Es wurde keine arglistige Täuschung seitens des Klägers festgestellt, da er nicht verpflichtet war, pränatale Untersuchungsergebnisse anzugeben. Tatsächlich wurde in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich festgelegt, dass Geburtsschäden sowie angeborene Krankheiten und Gebrechen vom Versicherer übernommen werden. Zudem wurde der Kläger im Antragsformular nicht nach noch ungeborenen Kindern gefragt.
Das Urteil des Landgerichts Detmold verdeutlicht die Bedeutung klarer und eindeutiger Versicherungsbedingungen. Der Versicherer hat die Verantwortung sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen bei Vertragsabschluss angegeben werden müssen. Im vorliegenden Fall konnte der Versicherer aufgrund der Klauseln in den Versicherungsbedingungen und der fehlenden Anfrage im Antragsformular nicht argumentieren, dass eine arglistige Täuschung stattgefunden hat.
Es ist wichtig, dass Versicherungsnehmer die ihnen auferlegten Meldepflichten kennen und entsprechend handeln. Gleichzeitig haben Versicherungsunternehmen die Verantwortung, klare und umfassende Informationen bereitzustellen und sicherzustellen, dass Versicherungsverträge in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Klauseln abgeschlossen werden.
Das Urteil des Landgerichts Detmold zeigt, dass die Rechtsprechung die Interessen der Versicherungsnehmer berücksichtigt und darauf achtet, dass Versicherungsleistungen entsprechend den vertraglichen Bedingungen erbracht werden. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird und ob es Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben wird.
LG Detmold, Urteil vom 14.06.2022 – Az. 02 O 123/21
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