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GESUNDHEIT | Steuer & Recht |
Das Urteil des Sozialgerichts Koblenz bezüglich der Fahrtkostenerstattung im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Berufsleben ist bedauerlich. Es stellt sich die Frage, ob die gesetzliche Krankenversicherung hier zu eng auslegt, welche Maßnahmen als medizinische Rehabilitation gelten.
Eine stufenweise Wiedereingliederung dient dazu, Menschen nach einer längeren Krankheitsphase behutsam wieder an den Arbeitsalltag heranzuführen. Es handelt sich um eine vom behandelnden Arzt empfohlene Maßnahme, bei der die ärztliche Versorgung eine wichtige Rolle spielt. Die Argumentation des Gerichts, dass es sich dabei lediglich um eine betriebsbezogene Maßnahme handelt und keine medizinische Rehabilitation vorliegt, erscheint fragwürdig.
Es ist verständlich, dass die Krankenkassen bestimmte Kriterien für die Kostenerstattung festlegen müssen. Dennoch sollte die Bedeutung und der medizinische Nutzen einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Berufsleben nicht unterschätzt werden. Diese Maßnahme trägt dazu bei, die Arbeitsfähigkeit und das Wohlbefinden der Betroffenen zu verbessern.
Es bleibt zu hoffen, dass in höherinstanzlichen Verfahren eine differenziertere Betrachtung vorgenommen wird und auch die Fahrtkosten im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung als erstattungsfähig anerkannt werden. Schließlich geht es hier um die Unterstützung von Menschen, die nach einer Krankheit den Weg zurück ins Berufsleben finden möchten.
Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 24. April 2023 entschieden (S 11 KR 418/21)
Roberta Günder
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