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VORSORGE | Steuer & Recht |
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem Urteil entschieden, dass Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung, die dem Leistungsträger verschweigen, dass sie über einen Lebensversicherungsvertrag verfügen, zur Rückzahlung der bisherigen Leistungen verpflichtet sind, in Höhe des Wertes des Vertrages. Der Vermögensfreibetrag ist in solchen Fällen nicht zu berücksichtigen.
Der Fall betraf eine Frau, die seit 2013 Leistungen zur Grundsicherung bezog. Sie hatte dem Jobcenter weder bei der Antragstellung noch später offenbart, dass sie über zwei Kapital-Lebensversicherungen verfügte. Erst als ihr Ex-Mann im Jahr 2019 Ansprüche auf die Hälfte der Versicherungsleistungen geltend machte, erfuhr der Leistungsträger von den Verträgen. Das Jobcenter forderte daraufhin die bisher gezahlten Leistungen in Höhe des Wertes der Verträge, fast 14.000 Euro, von der Frau zurück. Das Amt begründete dies damit, dass der Vermögensfreibetrag von 9.600 Euro überschritten worden sei und die Klägerin daher nicht hilfebedürftig sei.
Die Klägerin reichte daraufhin Klage ein und behauptete, dass sie keine Kenntnis von den Verträgen gehabt habe. Ihr ehemaliger Mann habe die Verträge während der Ehe für sie abgeschlossen und die Unterlagen bei der Trennung mitgenommen. Sie argumentierte auch, dass allenfalls der Wert der Verträge über dem Freibetrag berücksichtigt werden dürfe.
Sowohl das Lüneburger Sozialgericht, das in erster Instanz mit dem Fall befasst war, als auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, vor das die Klägerin in Berufung ging, schlossen sich dieser Argumentation nicht an. Die Richter beider Instanzen hielten die Klage für unbegründet.
Da die Lebensversicherungsverträge keine "Hartz-IV-Klausel" enthielten, handele es sich nicht um geschütztes Altersversorgungsvermögen. Daher sei ihr Wert bei der Ermittlung der Bedürftigkeit der Klägerin in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Unkenntnis berufen, da sie die Versicherungsanträge selbst unterschrieben und jährliche Mitteilungen zur Wertentwicklung der Verträge erhalten habe.
Die Richter gingen daher davon aus, dass die Klägerin vorsätzlich verschwiegen habe und sie könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da dieser nur in Betracht gezogen werden könne, wenn sie tatsächlich keine Kenntnis von den Verträgen gehabt hätte.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil (L 11 AS 221/22)
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