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Steuer & Recht |
Der 83-jährige Kläger K lebt vollstationär im Pflegeheim und bezieht laufende Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII in Form der Übernahme der Aufwendungen für das Pflegeheim und der Festsetzung einer Eigenleistung von rund 850 Euro monatlich; weiterhin bewilligte der beklagte Sozialhilfeträger (die Stadt S) dem K einen Barbetrag von rund 120 Euro sowie eine Bekleidungspauschale von 23 Euro. Diese wurden auf das Taschengeldkonto des Pflegeheims überwiesen. Der Betreuer des K beantragte für diesen im Juni 2021 eine COVID-19-Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro.
Die Stadt S lehnte die Gewährung einer COVID-19-Einmalzahlung ab: K habe lediglich Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Für die Einmalzahlung berechtigt seien aber nur erwachsene Leistungsberechtigte mit einem eigenen Anspruch auf Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt.
Das Sozialgericht Freiburg hat die Stadt S verurteilt, dem K für den Zeitraum von Januar bis einschließlich Juni 2021 eine weitere Zahlung von 150 Euro zu gewähren und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat die Berufung der Stadt S zurückgewiesen: K beanspruche auch als Leistungsberechtigter in einer stationären Einrichtung zu Recht eine COVID-19-Einmalzahlung i. H. v. 150 Euro, weil er im Mai 2021 einen Anspruch auf den Barbetrag und die Bekleidungspauschale gehabt habe. Diese stellten Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII (als eine Voraussetzung für den Anspruch auf eine COVID-19-Einmalzahlung nach § 144 Satz 1 SGB XII) dar. Obwohl die Leistungen der Stadt S an den K auf ein Konto des Pflegeheims überwiesen wurden, seien die Bekleidungsbeihilfe und der Barbetrag an K ausgezahlt worden. Denn K habe Barbetrag und Bekleidungspauschale zur persönlichen Verfügung gestanden und einen Anspruch gegen das Heim auf Überlassung dieser Beträge zu seiner freien Verfügung gehabt. Insofern sei somit von einer Auszahlung dieser Beträge an K auszugehen.
Der Senat hat die Revision an das Bundesozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Gemäß § 144 Satz 1 SGB XII erhalten Leistungsberechtigte, denen für den Monat Mai 2021 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel gezahlt werden (…), für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Leistungsberechtigten, für die die Regelbedarfsstufe 3 gilt, ist die Leistung nach Satz 1 zusammen mit dem Barbetrag (…) auszuzahlen (…).
Der Anspruch auf Anspruch auf den Barbetrag und die Bekleidungspauschale richtet sich nach § 27b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 SGB XII.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein bestandskräftiger Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht (…) sind. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialhilfeleistungen nur rückwirkend für einen Zeitraum von einem Jahr, gerechnet von Beginn des Jahres an, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird, nachträglich erbracht (§ 44 Abs. 4 SGB X i. V. m. § 116a Nr. 2 SGB XII).
Urteil L 2 SO 1183/22 vom 07.11.2022
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg
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