• 03.11.2022 – Höhere Erwerbsminderungsrente auch für Bestandsrentner?

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Steuer & Recht |

Höhere Erwerbsminderungsrente auch für Bestandsrentner?

 

Diese Frage betrifft circa 1,8 Millionen Rentner, deren Erwerbsminderungsrente vor dem 1. Januar 2018 beziehungsweise vor dem 1. Januar 2019 begann. Sie profitieren bei der Berechnung ihrer Rente nicht von gesetzlichen Verbesserungen, die zu diesen Zeitpunkten in Kraft getreten sind. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts wird hierzu am Donnerstag, den 10. November 2022, ab 13.45 Uhr im Weißenstein-Saal mündlich verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen B 5 R 29/21 R und B 5 R 31/21 R).

Die durchschnittliche Höhe von Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist ab dem Jahr 2001 kontinuierlich gesunken. Der Gesetzgeber hat deshalb zum 1. Juli 2014 die Berechnungsgrundlagen für eine Erwerbsminderungsrente verändert und dabei unter anderem das Ende der sogenannten Zurechnungszeit von der Vollendung des 60. auf die Vollendung des 62. Lebensjahres verschoben. Zum 1. Januar 2018 erfolgte eine weitere Verlängerung um zunächst drei Monate. Ab dem 1. Januar 2019 wurde das Ende der Zurechnungszeit um weitere drei Jahre und fünf Monate hinausgeschoben. Diese Verbesserungen kommen nur denjenigen zugute, deren Rente ab den genannten Stichtagen neu beginnt. Für die Bestandsrentner verbleibt es bei den bisherigen Berechnungen. Ein mittlerweile in Kraft getretenes Gesetz sieht ab dem 1. Juli 2024 für diese Bestandsrentner pauschale Zuschläge zu ihrer Erwerbsminderungsrente vor.

Im ersten zu entscheidenden Revisionsverfahren (B 5 R 29/21 R) verlangt der Kläger, der seit 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, ab 2019 deren Neuberechnung unter Anwendung der ab dann für Neurentner maßgeblichen längeren Zurechnungszeit. Im zweiten Verfahren (B 5 R 31/21 R) fordert die Klägerin, die seit August 2014 Erwerbsminderungsrente erhält, ab dem 1. Januar 2018 und 1. Januar 2019 eine höhere Rente unter Zugrundelegung der jeweils längeren Zurechnungszeiten. Beide Kläger sehen einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz darin, dass der Gesetzgeber die Verbesserungen bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten nur für Neurentner vorgesehen und die Bestandsrentner davon ausgeschlossen hat. Ihre Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Hinweise zur Rechtslage:
Art 3 Abs. 1 GG
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

§ 59 Abs. 1 und 2 SGB VI
(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Zurechnungszeit beginnt
1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung,
2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente,
3. bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod der versicherten Person und
4. bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.
Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

§ 253a Abs. 1 bis 4 SGB VI
(1) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2018 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2018 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und drei Monaten.
(2) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2019 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2019 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten.
(3) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 verstorben, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:

Bei Beginn der Rente
oder bei Tod der Versicherten im Jahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
Jahre
auf Alter
Monate
2020 1 65 9
2021 2 65 10
2022 3 65 11
2023 4 66 0
2024 5 66 1
2025 6 66 2
2026 7 66 3
2027 8 66 4
2028 10 66 6
2029 12 66 8
2030 14 66 10

(4) Die Zurechnungszeit endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 235 Absatz 2 Satz 2 und 3.

§ 307i Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes (gültig ab 01.07.2024)
(1) Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wird ab dem 1. Juli 2024 berücksichtigt, wenn am 30. Juni 2024 ein Anspruch bestand auf
1. eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Erziehungsrente, die jeweils nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat,
2. eine Hinterbliebenenrente, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat und der kein Rentenbezug der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vorausging,
3. eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung oder an eine Erziehungsrente nach Nummer 1 anschließt oder
4. eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 oder an eine Rente wegen Alters nach Nummer 3 anschließt.
(2) Der Zuschlag wird ermittelt, indem die persönlichen Entgeltpunkte, die der Rente nach Absatz 1 am 30. Juni 2024 zugrunde liegen, mit dem Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden.
(3) 1Der Faktor zur Berechnung des Zuschlags beträgt
1. 0,0750, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebenenrente nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Juli 2014 begonnen hat, oder
2. 0,0450, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebenenrente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat.
2Der Faktor nach Satz 1 bestimmt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 nach dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung oder nach dem Beginn der Erziehungsrente. 3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bestimmt sich der Faktor nach dem Beginn der Hinterbliebenenrente, wenn diese vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat, andernfalls nach dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung.
(4) Ein Zuschlag nach Absatz 1 Nummer 2 wird zu einer Hinterbliebenenrente nicht ermittelt, wenn die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten verstorben ist.
(5) Der Zuschlag ist weiterhin zu berücksichtigen, wenn auf eine Rente mit einem solchen Zuschlag
1. eine Rente wegen Alters folgt oder
2. eine Hinterbliebenenrente folgt, bei der keine Zurechnungszeit oder nach § 253a Absatz 5 nur eine Zurechnungszeit in begrenztem Umfang zu berücksichtigen ist.

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