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Steuer & Recht |
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem wegweisenden Urteil vom 19. Juni 2024 (Aktenzeichen 5 AZR 167/23) über die rechtlichen Konsequenzen einer Freistellung aufgrund von Impfstatusentscheidungen entschieden. Der Fall betraf eine Alltagsbegleiterin in einem Seniorenwohnheim, die aufgrund fehlender Impfung und Immunitätsnachweis gemäß dem damaligen § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG aF) von ihrem Arbeitgeber freigestellt wurde. Diese Maßnahme erfolgte bis zur Vorlage der gesetzlich geforderten Nachweise oder spätestens bis zum 31. Dezember 2022.
Die Klägerin erhielt während dieser Freistellung keine Vergütung, und die Arbeitgeberin kürzte zusätzlich den Urlaubsanspruch der Klägerin um 2,5 Tage pro Monat der Freistellung, insgesamt auf 13 Tage für fünf Monate. Die Klägerin klagte auf Annahmeverzugsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die Feststellung eines ungekürzten Urlaubsanspruchs für das Jahr 2022.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage größtenteils ab. Es entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung im Annahmeverzug oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Die Freistellung wegen Nichterfüllung der Impfanforderungen nach § 20a IfSG aF habe zu einer Neuberechnung des Urlaubsanspruchs geführt, da die nicht geleisteten Arbeitstage nicht als Arbeitszeit für den Erholungsurlaub berücksichtigt werden konnten.
Das Gericht betonte, dass der Erholungszweck des Urlaubsanspruchs darauf beruhe, dass der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet habe. Die Entscheidung der Klägerin, sich nicht impfen zu lassen, sei eine persönliche Wahl und nicht allein auf die Arbeitgeberin zurückzuführen. Daher könnten die freigestellten Tage nicht als Arbeitszeit für die Berechnung des Urlaubsanspruchs gelten.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts stellt eine bedeutende Entscheidung in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen für Freistellungen aufgrund von Impfstatus dar. Es verdeutlicht, dass Arbeitgeber bei der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zur Impfpflicht wie dem § 20a IfSG aF agieren können, ohne automatisch zur Zahlung von Vergütung oder zur Gewährung von bezahltem Urlaub verpflichtet zu sein.
Die Entscheidung unterstreicht die rechtliche Klarstellung, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eng mit der tatsächlichen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verbunden ist. Wenn eine Freistellung auf persönlichen Entscheidungen des Arbeitnehmers beruht und nicht allein auf Entscheidungen des Arbeitgebers, so wie im vorliegenden Fall, können die nicht geleisteten Arbeitstage nicht als arbeitszeitliche Grundlage für Urlaubsansprüche dienen.
Dieses Urteil wird sicherlich Auswirkungen auf zukünftige arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen haben, insbesondere im Kontext sich ändernder gesetzlicher Vorschriften und individueller Entscheidungen der Arbeitnehmer bezüglich der Gesundheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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