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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Die Amtsgericht München hat in einem aktuellen Urteil vom 14. April 2023 entschieden, dass ein Kalkulationsirrtum eines Reiseveranstalters keine ausreichende Grundlage für die Anfechtung eines Reisevertrags darstellt. Der Fall drehte sich um einen Münchner Kläger, der eine Flugpauschalreise nach Punta Cana in der Dominikanischen Republik zu einem vermeintlich zu niedrigen Preis gebucht hatte.
Der Kläger hatte über das Internetportal des Reiseveranstalters eine Reise zu einem Preis von 2.878 Euro für die Weihnachts- und Silvesterferien 2022 gebucht. Kurz nach der Buchung teilte der Veranstalter mit, dass ein "Eingabe-/Tippfehler" zu einem erheblichen Preisunterschied geführt habe. Der Kläger lehnte das Angebot des Veranstalters ab, die Reise zu einem Gesamtpreis von 6.260 Euro anzunehmen.
Das Amtsgericht München entschied, dass der Reiseveranstalter den Vertrag nicht aufgrund eines Anfechtungsgrundes, insbesondere eines Erklärungsirrtums, anfechten konnte. Der Irrtum lag nicht bei der Abgabe der Willenserklärung gegenüber dem Kunden, sondern in der Erklärungsvorbereitung, nämlich in der Berechnung des Gesamtreisepreises.
Die Berechnung des Gesamtreisepreises basierte auf von einem Dritten falsch eingegebenen und übermittelten Daten, die als Kalkulationsgrundlage dienten. Das Amtsgericht erkannte diesen Irrtum als unbeachtlichen internen Kalkulationsirrtum an, der keine Anfechtung des Vertrags rechtfertigte.
Dennoch sprach das Gericht dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 25 % des ursprünglich gebuchten Reisepreises zu, was 719,50 Euro entsprach. Das Gericht berücksichtigte dabei die Tatsache, dass der Kläger nur wenige Tage nach der Buchung über die Preisänderung informiert wurde und mehr als ein halbes Jahr vor dem geplanten Reiseantritt genug Zeit hatte, alternative Reisepläne zu schmieden.
Es ist wichtig zu beachten, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist und möglicherweise angefochten werden kann.
Dieses Urteil verdeutlicht die rechtliche Komplexität von Reiseverträgen und die damit verbundenen Anfechtungsmöglichkeiten. Obwohl der Reiseveranstalter einen Kalkulationsirrtum geltend gemacht hat, wurde seine Anfechtung des Vertrags vom Gericht nicht anerkannt, da der Fehler nicht bei der Willensäußerung gegenüber dem Kunden aufgetreten ist.
Die Entscheidung, dem Kläger eine Entschädigung zuzusprechen, zeigt jedoch, dass die Gerichte die individuellen Umstände eines Falls berücksichtigen. In diesem Fall wurde dem Kläger eine Entschädigung gewährt, da die Preisänderung kurz nach der Buchung erfolgte und der Kläger ausreichend Zeit hatte, alternative Pläne zu schmieden.
Reisende sollten sich ihrer Rechte und der komplexen Vertragsbedingungen bewusst sein und im Falle von Unstimmigkeiten oder Anfechtungen rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um ihre Interessen zu schützen.
Von Engin Günder
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