• 15.09.2023 – § 175b AO ist auch dann anwendbar, wenn der Veranlagungsfehler ebenso bei Vorlage einer Papierbescheinigung aufgetreten wäre

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Finanzgericht Münster erlaubt Änderung von Steuerbescheiden bei fehlerhafter Berücksichtigung elektronischer Daten

 

Am 14. August 2023 hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster ein wegweisendes Urteil (Az. 8 K 294/23 E) gefällt, das die Möglichkeit zur Änderung von Steuerbescheiden bei fehlerhafter Berücksichtigung elektronisch übermittelter Daten klärt. Dies betrifft nicht nur Fehler seitens des Steuerpflichtigen, sondern auch Fehler seitens der Finanzverwaltung.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Steuerzahler, der 2018 eine Abfindung in Höhe von 9.000 Euro erhielt. Diese Abfindung wurde in der elektronisch übermittelten Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers als Bruttoarbeitslohn ausgewiesen. Bei der Einreichung seiner Einkommensteuererklärung gab der Steuerzahler jedoch irrtümlich einen um 9.000 Euro gekürzten Betrag als Bruttoarbeitslohn an. Das Finanzamt überprüfte die Besteuerung der Abfindung, berücksichtigte jedoch den von der Steuererklärung angegebenen, gekürzten Betrag im Steuerbescheid.

Interessanterweise wurde ein Hinweis aus dem Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung, der auf die Diskrepanz zwischen den übermittelten Daten und den erklärten Werten hinwies, von der Sachbearbeiterin abgezeichnet, nachdem sie dies geprüft hatte.

Nach einer internen Überprüfung seitens des Finanzamts wurde festgestellt, dass die bisherige Veranlagung in Bezug auf die Abfindung zu einer übermäßigen Besteuerung geführt hatte. Daraufhin wurde ein geänderter Steuerbescheid ausgestellt, der die Abfindung korrekt berücksichtigte. Die Steuerzahler argumentierten jedoch, dass eine solche Änderung nicht mehr möglich sei.

Das Finanzgericht Münster entschied, die Klage abzuweisen. Es stützte sich auf § 175b Abs. 1 AO, der besagt, dass ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern ist, wenn von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten in der Steuerfestsetzung nicht oder nicht korrekt berücksichtigt wurden. Hierbei sei es unerheblich, ob der Fehler auf eine mangelnde Mitwirkung des Steuerpflichtigen oder auf Versäumnisse seitens der Finanzbehörde zurückzuführen ist.

Das Urteil unterstreicht die umfassende Korrekturmöglichkeit von Steuerbescheiden, unabhängig von der Fehlerquelle. Es betont die Bedeutung der elektronischen Datenübermittlung und bestätigt, dass diese Daten genauso behandelt werden wie analoge Papierversionen.

Die zugelassene Revision ist derzeit beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IX R 20/23 anhängig und wird voraussichtlich weitere Klarheit in dieser wichtigen Rechtsfrage schaffen.


Kommentar:

Das Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. 8 K 294/23 E) wirft ein Schlaglicht auf die Frage der Änderbarkeit von Steuerbescheiden, wenn es um fehlerhaft berücksichtigte elektronische Daten geht. Die Entscheidung bestätigt die Relevanz von § 175b AO und zeigt, dass die Quelle des Fehlers – sei es seitens des Steuerpflichtigen oder der Finanzverwaltung – keine Rolle spielt.

Die Rechtsklarheit in dieser Angelegenheit ist von entscheidender Bedeutung, da die elektronische Datenübermittlung in der Steuerpraxis immer wichtiger wird. Das Urteil unterstreicht, dass Steuerbescheide korrigiert werden können, wenn bei der Verwendung elektronischer Daten Fehler auftreten, selbst wenn dieselben Fehler auch bei der Verwendung von Papierdokumenten entstanden wären.

Die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof (Az. IX R 20/23) wird voraussichtlich dazu beitragen, weitere Klarheit in dieser rechtlichen Angelegenheit zu schaffen und die Anwendbarkeit von § 175b AO in ähnlichen Fällen zu klären.

Von Engin Günder

 

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