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Steuer & Recht |
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 20. Juni 2023 (Aktenzeichen IX R 2/22) eine wichtige Entscheidung zur Berücksichtigung von Verlusten aus stehen gelassenen Gesellschafterbürgschaften nach § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) getroffen. Das Urteil befasst sich mit der Frage, wie Verluste aus solchen Bürgschaften bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht zu behandeln sind.
Der Grundsatz der getrennten Beurteilung jeder Kapitalanlage im Rahmen des § 20 EStG bleibt bestehen. Allerdings betont der BFH, dass bei einer stehen gelassenen Gesellschafterbürgschaft eine "Gesamtbetrachtung" von Beteiligung und Bürgschaft/Regressforderung notwendig ist. Demnach sind sämtliche Einkünfte "aus der Beteiligung" relevant, inklusive Wertsteigerungen und Ausschüttungen gemäß § 17 Abs. 1, 4, § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG. Das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht wird nur dann angenommen, wenn die Möglichkeit der Erzielung positiver Einkünfte insgesamt ausgeschlossen ist.
Wenn der Ausfall einer Regressforderung aus einer stehen gelassenen Bürgschaft aufgrund eines gemeinen Wertes von 0 Euro im Zeitpunkt des Stehenlassens keine Berücksichtigung findet, wird gemäß der Übergangsregelung nach dem Senatsurteil vom 11.07.2017 (IX R 36/15) § 17 Abs. 1, 4 EStG nicht angewendet. Jedoch hindert § 20 Abs. 8 EStG nicht die Berücksichtigung des nicht werthaltigen Teils der Forderung (Nennwert) nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG.
Im Fall von mehreren Bürgen für dieselbe Gesellschaftsschuld kann der Bürge, der über seinen Anteil hinaus in Anspruch genommen wird, den Ausfall seiner Regressforderung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG nur vollständig geltend machen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Ausgleichsforderung gegen den Mitbürgen gemäß § 426 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht realisierbar und somit wertlos ist.
Das Urteil des BFH bietet wichtige Klarstellungen zur steuerlichen Behandlung von Verlusten aus stehen gelassenen Gesellschafterbürgschaften gemäß § 20 EStG. Die Entscheidung betont die Bedeutung einer umfassenden Betrachtung von Beteiligung und Bürgschaft, um die Einkünfteerzielungsabsicht zu beurteilen. Zudem zeigt das Urteil auf, wie bei Ausfällen von Regressforderungen aus Bürgschaften vorzugehen ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung von § 20 Abs. 8 EStG und bei mehreren Bürgen. Dieses Urteil trägt zur Klarheit und Rechtssicherheit bei der steuerlichen Behandlung solcher Sachverhalte bei.
Quelle: Bundesfinanzhof
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