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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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Steuer & Recht |
Ob sich Trinkgeld bei der Berechnung des Alg II auf die Leistungshöhe mindernd auswirkt, wird der 7. Senat des Bundessozialgerichts am 13. Juli 2022 zu entscheiden haben (B 7/14 AS 75/20 R).
Die als Servicekraft in der Gastronomie tätige Klägerin erhielt neben Erwerbseinkommen aus dieser Tätigkeit Trinkgeld in Höhe von 25 Euro monatlich. Das beklagte Jobcenter berücksichtigte dieses Trinkgeld als Erwerbseinkommen iS des SGB II. Mit ihrem Begehren, das Trinkgeld bei der Berechnung des Alg II „außen vor zu lassen“, ist die Klägerin in der ersten und zweiten Instanz der Sozialgerichtsbarkeit erfolglos geblieben. Die Klägerin bringt in der Revision ua vor, bei dem Trinkgeld handele es sich um Zuwendungen Dritter, für deren Erbringung es keine rechtliche oder sittliche Pflicht gebe, so dass es nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei.
Hinweis auf Rechtsvorschriften
Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II - Zu berücksichtigendes Einkommen
(1) 1Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld … mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen…
§ 11a Abs 5 SGB II - Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
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