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Steuer & Recht |
Steht eine Arbeitsplatzbewerberin bei der Besichtigung des Unternehmens im Rahmen eines eintägigen unentgeltlichen „Kennenlern-Praktikums“ unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung? Mit dieser Frage befasst sich der 2.Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 31. März 2022 um 11 Uhr im Jacob-Grimm-Saal (Aktenzeichen B 2 U 13/20 R).
Die arbeitsuchende Klägerin stand im Arbeitslosengeld I-Bezug. Im Rahmen einer eigeninitiativen Bewerbung absolvierte sie bei einem Unternehmen ein unentgeltliches eintägiges „Kennenlern-Praktikum“ auf der Grundlage einer „Kennenlern-/Praktikums-Vereinbarung“. Während des „Kennenlern-Praktikums“ fanden unter anderem Gespräche, eine Betriebsführung, ein fachlicher Austausch mit der IT-Abteilung und zum Abschluss die Besichtigung eines Hochregallagers statt. Während der Besichtigung des Hochregallagers stürzte die Klägerin und brach sich den rechten Oberarm. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte unter anderem die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht haben die Klage abgewiesen, weil die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen sei.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 8 Absatz 1 Satz 1 SGB VII. Sie sei als Beschäftigte oder jedenfalls als sogenannte Wie-Beschäftigte versichert gewesen. Andernfalls sei sie als Teilnehmerin einer Betriebsbesichtigung versichert, welche die Satzung der Beklagten ausnahmsweise unter Versicherungsschutz stelle.
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