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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |
Stand: Sonntag, 21. Dezember 2025, um 18:39 Uhr
Apotheken-News: Bericht von heute
Wenn Glätte zum Moment wird, entscheidet nicht der perfekte Parkplatz, sondern die beweisbare Ordnung dahinter: Wer war zuständig, was war zumutbar, wo lag eine erkennbare Gefahrenstelle, und was lässt sich im Nachhinein sauber belegen. Ein Urteil zur Streu- und Räumpflicht auf Betriebsgeländen macht deutlich, dass Gerichte Parkplätze nicht wie Gehwege behandeln, sondern wie eine Fläche mit eingeschränkter Sicherungspflicht – und dass der Nachweis einer „allgemeinen Glättebildung“ oft der Dreh- und Angelpunkt wird. Für Apothekenbetreiber ist das ein stilles Betriebsrisiko, weil Lieferanten, Botendienste und Mitarbeitende täglich Flächen nutzen, die organisatorisch oft „nebenher“ laufen. Entscheidend wird damit, ob Winterdienst als Prozess existiert – mit Plan, Zeitfenster, Kontrolllogik und Dokumentationsspur – oder nur als Gefühl, das im Streitfall nicht trägt. An dieser Stelle verdichtet sich das Gesamtbild: Haftung ist selten ein Einzelereignis, sondern fast immer eine Frage der belegbaren Routine.
Winterliche Verkehrssicherung beginnt auf Betriebsgeländen nicht bei der Idealvorstellung einer rundum geräumten Fläche, sondern bei der juristischen Frage, was unter realen Bedingungen überhaupt geschuldet ist. Ein Sturzereignis auf einem Parkplatz am 16. Januar 2024 zeigt die typische Dynamik: Wetter, Zeitdruck, Routinen im Wareneingang, ein Handgriff am Fahrzeug – und plötzlich steht nicht nur ein Verletzungsvorwurf im Raum, sondern die gesamte Organisationsqualität des Standorts. Für Apothekenbetriebe ist das besonders relevant, weil Lieferverkehr, Mitarbeitendenwechsel und Kundenfrequenz häufig zusammenfallen und Außenflächen dabei als „gegeben“ wahrgenommen werden, obwohl sie im Haftungsrecht ein eigenes System darstellen.
Das Landgericht München hat in einem rechtskräftigen Urteil vom 25. Februar 2025 klargestellt, dass Unternehmen Parkplätze nicht flächendeckend von Eis befreien müssen, wenn es um die Verkehrssicherungspflicht geht. Der Maßstab ist die Zumutbarkeit, und die Anforderungen sind geringer als bei klassischen Fußgängerwegen. In der Praxis verschiebt das die Debatte: Nicht die Frage „War irgendwo Eis?“ entscheidet, sondern ob eine nachvollziehbare, angemessene Sicherung im Rahmen des Machbaren bestand – und ob sich eine Pflichtverletzung konkret nachweisen lässt. Der Streit dreht sich damit regelmäßig um Belege, nicht um Empörung.
Die Linie, auf die Gerichte immer wieder zurückgreifen, stammt aus der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München im Hinweisbeschluss vom 10. Oktober 2012. Parkplätze dienen primär dem ruhenden Verkehr; sie sind keine Gehwegfläche mit Vollschutz-Standard. Gleichzeitig sind sie nicht „rechtsfrei“, weil Menschen dort aussteigen, laden, gehen, drehen, zurücklaufen. Daraus entsteht das typische Zwischenregime: Eine sichere Möglichkeit, den Parkplatz zu verlassen und das Fahrzeug wieder zu erreichen, wird erwartet – aber keine perfekte, dauerhafte Vollräumung jeder Bucht und jedes Zwischenraums. Diese Logik ist für Apothekenbetriebe zentral, weil gerade Wareneingangszonen, Botendienst-Stellplätze und Mitarbeiterparkflächen oft die Stellen sind, an denen Wege improvisiert werden.
Der Bundesgerichtshof hat bereits im Urteil vom 22. September 1992 betont, dass Verkehrssicherung keine Garantie der Gefahrlosigkeit ist, sondern eine Pflicht, Gefahren im Rahmen des Zumutbaren zu beherrschen. Dieser Satz wirkt abstrakt, ist aber im Alltag sehr konkret: Zumutbarkeit heißt, dass die Organisation sichtbar wird. Wer ist intern beauftragt, wann wird kontrolliert, welche Flächen sind priorisiert, wie wird bei wechselnder Witterung reagiert, und wie wird die Entscheidung dokumentiert? Im Streitfall kippt die Bewertung oft nicht, weil das Streuen „nicht gut genug“ war, sondern weil niemand plausibel zeigen kann, dass überhaupt ein System existierte.
Die zweite Schlüsselfrage ist der Nachweis einer allgemeinen Glättebildung beziehungsweise einer konkreten, erkennbaren Gefahrenstelle. Vereinzelte Glättestellen genügen häufig nicht, um eine Pflichtverletzung zu begründen, wenn keine allgemeine Gefahrenlage belegt ist und keine konkrete Stelle als bekannt oder erkennbar gezeigt werden kann. Für Apothekenbetriebe liegt genau hier ein Risiko: Außenflächen werden täglich von Dritten genutzt, die eigene Aufmerksamkeitspflichten haben, während gleichzeitig die Erwartung besteht, dass „irgendwer schon gestreut hat“. Kommt es zum Unfall, steht dann nicht nur die Fläche, sondern der gesamte Betrieb als Verkehrssicherungspflichtiger im Fokus – inklusive Frage, ob die Zuständigkeit intern klar geregelt oder stillschweigend verschoben war.
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 2. Juli 2019 zur Zumutbarkeit auf einem Supermarktparkplatz unterstrichen, dass kontinuierliche, flächendeckende Räumung wegen des erheblichen Aufwands regelmäßig nicht verlangt werden kann. Für Apotheken ist das ein entlastender Maßstab, aber zugleich eine Falle der Bequemlichkeit: Entlastung bedeutet nicht „nichts tun“, sondern „richtig priorisieren“. Entscheidend sind typischerweise die Wegebeziehungen, die vorhersehbar genutzt werden: Zugang vom Parkplatz zur Eingangstür, Lieferantenwege zum Wareneingang, der Bereich der Rampe, Türzonen, Übergänge, Stufen, Gefälle. Je klarer diese Prioritäten beschrieben und im Rahmen eines Winterdienstkonzepts wiedererkennbar sind, desto eher trägt die Argumentation, dass das Zumutbare getan wurde.
Die rechtliche Basis der Ansprüche läuft im Streit regelmäßig über deliktische Haftung und Verkehrssicherung, häufig entlang der Denklinie des § 823 BGB. Für Betreiber bedeutet das: Ein Unfall allein beweist noch keine Pflichtverletzung. Gleichzeitig ist es riskant, sich auf diesen Grundsatz zu verlassen, weil die Beweisaufnahme häufig über Indizien läuft: Witterungsdaten, Fotos, Zeugen, Wartungspläne, externe Dienstleister, interne Notizen, Zeitstempel in Dienstplänen. Die betriebliche Konsequenz ist weniger juristisch als organisatorisch: Winterdienst ist ein Compliance-Thema, kein Hausmeister-Thema. Wer Außenflächen betreibt, betreibt eine Haftungszone.
Für Apothekenbetreiber kommt eine zweite Ebene hinzu: Die Außenfläche ist nicht nur Parkraum, sondern ein Teil der Versorgungskette. Lieferanten müssen sicher anliefern können, Botendienste müssen sicher starten und zurückkehren, Mitarbeitende müssen sicher Schichten wechseln. In der Realität führt das zu einer Betriebslogik, in der Winterdienst nicht „flächendeckend“, aber „funktionssicher“ gedacht werden muss: Eine nachvollziehbare Priorisierung der Wege, eine klare Zuständigkeit je Schicht, eine Eskalationsregel bei Wetterumschwung und eine minimale Dokumentationsspur reichen oft weiter als hektische Einmalaktionen. Wer diesen Prozess sauber aufsetzt, reduziert nicht nur Haftungsrisiken, sondern auch Ausfallzeiten, Konflikte und die stille Kostenlast nach Unfällen.
An dieser Stelle fügt sich das Bild.
Ein Parkplatz ist kein Gehweg, und eine Pflicht ist keine Perfektion. In der Kälte zeigt sich, ob Ordnung als System existiert oder nur als Hoffnung. Der Streitfall kippt selten an einem Korn Streusalz, sondern an der Frage, ob Zuständigkeit sichtbar gelebt wurde.
Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt. Winterdienst wirkt unscheinbar, bis er im Streitfall zur einzigen Sprache wird, die ein Betrieb noch sprechen kann. Zumutbarkeit ist dann kein Freibrief, sondern ein Prüfmaßstab für Routine. Wer Außenflächen betreibt, betreibt Beweislastnähe. Und wer Beweislastnähe organisiert, schützt am Ende nicht nur sich, sondern den gesamten Tagesablauf.
Journalistischer Kurzhinweis: Themenprioritäten und Bewertung orientieren sich an fachlichen Maßstäben und dokumentierten Prüfwegen, nicht an Vertriebs- oder Verkaufszielen. Heute zeigt sich, wie Haftungsmaßstäbe, Betriebsorganisation und Winterroutine denselben Stabilitätskern berühren.
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