• 06.11.2025 – Apotheken-Nachrichten von heute sind BGH-Signal und Klärungsbedarf, Reformkurs und Vergütung, Stadtperspektive und Spenderregeln

    APOTHEKE | Medienspiegel & Presse | BGH stoppt zentrale Ansprüche und öffnet Klärungen zur Länderliste, der BVDAK pocht auf belastbare Vergütung statt selektiver Zuschläge, ...

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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |

Apotheken-Nachrichten von heute sind BGH-Signal und Klärungsbedarf, Reformkurs und Vergütung, Stadtperspektive und Spenderregeln

 

Heute treffen Rechtsklarheit, finanzielle Stabilität, öffentliche Wahrnehmung und medizinische Vorsorge zusammen und bestimmen, wie Versorgung verlässlich organisiert bleibt.

Stand: Donnerstag, 06. November 2025, um 17:45 Uhr

Apotheken-News: Bericht von heute

Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2025 hebt zentrale Teile eines OLG-Urteils auf, verwirft hohe Schadensansprüche und zwingt zur Klärung, ob Versandmodelle den Anforderungen der Länderliste entsprechen. Parallel warnt der BVDAK in seiner Stellungnahme zur Reform vor selektiven Zuschlägen und fordert eine tragfähige Fixvergütung, die an objektive Indizes anknüpft. In Essen macht eine Plakataktion mit klaren Botschaften den wirtschaftlichen Druck sichtbar und verknüpft Versorgung mit Stadtqualität. Zugleich erinnern klare Rückstellfristen des DRK, wann nach Infekt, Antibiotika oder Tattoo wieder Blut gespendet werden kann – Patientenschutz und Produktqualität stehen an erster Stelle.

 

DocMorris-Risiko im OLG-Rematch, BGH-Teilerfolg für AKNR, Apothekenaufsicht im Fokus

Die Entscheidung am 7. November 2025 setzt neue Eckpunkte: Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf insgesamt aufgehoben, drei Schadensersatzkomplexe der Klägerseite endgültig verworfen und zwei zurückverwiesen. Damit ist der finanzielle Kern der Forderung zwar weitgehend entkernt, die Sache selbst aber nicht erledigt. Im Mittelpunkt steht nun die unions- und nationalrechtliche Zulässigkeit des Versandmodells in Verbindung mit der sogenannten Länderliste (§ 11a ApoG) und deren belastbarer Nachweis. Besonders brisant: In der mündlichen Verhandlung griff der Senat die Frage einer Präsenzapotheke erneut auf, weil die Vorinstanz aus Sicht des BGH nicht ausreichend ermittelt hatte. Das verschiebt die Verfahrensdynamik, weil es nicht nur um Zivilansprüche geht, sondern um regulatorische Voraussetzungen, deren Auslegung Vorbildcharakter entwickeln kann.

Für die Apothekerkammer Nordrhein ist das Ergebnis ein Teilerfolg mit Signalwirkung: Fünf von ursprünglich sieben Verfügungen gelten nach heutigem Stand als rechtmäßig bestätigt, was die Angriffslinie der Gegenseite deutlich verengt. Zugleich öffnet die Zurückverweisung ein Tor, um die Grundsatzfrage „Entspricht das Geschäftsmodell der Länderliste?“ nun präzise vor dem OLG zu klären. Sollte das Berufungsgericht zu strengeren Anforderungen kommen, stünden nicht nur die Restansprüche der Klägerin auf wackligem Fundament; es könnten – in einer weitergedachten Kette – Rückforderungen gesetzlicher Kostenträger im Raum stehen, sofern die Voraussetzungen für Erstattungen nicht vorlagen. Dass dies kein Automatismus ist, versteht sich; dennoch verschiebt sich das Risiko-Profil, weil Kassen nach § 69 SGB V bei festgestellter Rechtswidrigkeit typischerweise aufrechnen oder regressieren. Damit wird die Auseinandersetzung von einem reinen Geldstreit zu einer Weichenstellung mit Kaskadeneffekten.

Die Aufsichtsdimension rückt scharf ins Licht: Wenn ein deutsches Gericht klären muss, ob ein im Ausland ansässiger Versender die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, verweist das auf ein Vollzugsdefizit. Die Normen existieren; ihre grenzüberschreitende Durchsetzung bleibt jedoch fragmentiert, weil Zuständigkeiten der Bundesländer, europarechtliche Binnenmarktprinzipien und praktische Prüfpfade kollidieren. Gerade die Temperaturführung, die Sicherstellung einer adäquaten Beratung und die verlässliche Abwicklung von Rezepten sind in §-Regelwerken beschrieben, aber in der Kontrolle ausländischer Anbieter oft nur anlassbezogen überprüfbar. Aus Governance-Sicht braucht es daher klare, zentral koordinierte Prüfzuständigkeiten mit definierten Schwellen für anlasslose und anlassbezogene Kontrollen sowie Austauschformate mit niederländischen und tschechischen Behörden. Ohne diese Architektur bleibt die Durchsetzung abhängig von Zivilverfahren – ein systemischer Rollenwechsel, der Gerichte zu Ersatzaufsichten macht.

Für Marktteilnehmer bedeutet die BGH-Linie: Die Schwelle für hohe Schadenssummen wurde faktisch angehoben, weil das Gericht enge Maßstäbe an Kausalität und Erforderlichkeit legt. Selbst wenn das OLG in den beiden zurückverwiesenen Punkten zugunsten der Klägerin entscheiden sollte, wäre damit noch kein Anspruch in der ursprünglich bezifferten Größenordnung begründet. In der Begründung der Vorinstanz hatten sich bereits Hinweise gefunden, dass die geltend gemachten Schäden – gemessen an Marktanteilen, Zeiträumen und Alternativszenarien – überschossen sein könnten. Für Compliance-Abteilungen folgt daraus, Nachweise zur Einhaltung der Länderliste, Dokumentationen der Präsenzanforderung sowie kühlkettenrelevante SOPs revisionssicher zu halten. Wer diese Aktenlage stärkt, reduziert das Risiko, in künftigen Verfahren in eine Beweislastfalle zu geraten.

Politisch erzeugt der Fall Handlungsdruck, der über den Einzelfall hinausreicht: Die Forderung nach „klaren Zuständigkeiten“ adressiert eine Lücke, die seit Jahren bekannt ist, aber an föderalen Reibungen scheitert. Ein bundesgesetzlicher Rahmen mit eindeutig zugewiesener Prüfkompetenz und einer verfahrensrechtlichen Brücke zu EU-Partnerbehörden wäre ein Hebel, der sowohl Wettbewerbsneutralität als auch Patientensicherheit stärkt. Zugleich müssen Gesetzgeber und Aufsicht sicherstellen, dass die Gleichpreisigkeit im GKV-Sachleistungsprinzip nicht durch asymmetrische Vollzugslasten erodiert. Je länger unklare Kriterien fortbestehen, desto größer die Gefahr strategischer Arbitrage. Der heutige BGH-Beschluss ist deshalb weniger Schlusspunkt als Zündfunke: Er zwingt das System, Rechtsklarheit nicht nur zu fordern, sondern zu bauen.

 

BVDAK-Stellungnahme zur Reform, Zuzahlungen und Fixum, Apotheken-Finanzstabilität im Fokus

Der Bundesverband Deutscher Apothekenkooperationen bewertet den vorliegenden Reformentwurf ambivalent und warnt vor Fehlanreizen, die die wohnortnahe Versorgung schwächen könnten. Zentraler Kritikpunkt ist die fortbestehende Asymmetrie gegenüber ausländischen Versendern, die aus Sicht des Verbandes gegen Wettbewerbs- und Steuerrecht verstößt. Solange keine wirksame Rechtsdurchsetzung gegenüber Anbietern aus der EU greift, lehnt der BVDAK eine Anhebung der gesetzlichen Zuzahlungen ab. Zuzahlungssteigerungen würden nach dieser Lesart faktisch Marktanteile in Richtung Niederlande verlagern und das GKV-Sachleistungsprinzip unterminieren. Der Verband fordert stattdessen klare Aufsichts- und Vollzugspfade als Vorbedingung für jede finanzielle Zumutung der Versicherten. Diese Position zielt auf Rechtsklarheit vor Einnahmesteigerung und adressiert damit ein strukturelles Durchsetzungsdefizit.

Bei der Überwachung des Versandhandels plädiert der BVDAK für konkret zugewiesene Zuständigkeiten in Deutschland, um Vollzugslücken zu schließen. Genannt wird ein Doppelmodell mit je einer behördlichen Stelle in Nordrhein-Westfalen und Bayern, zuständig für Anbieter etwa aus den Niederlanden bzw. Tschechien. Hinterlegt ist die Annahme, dass Temperaturführung, Beratung und Rezeptabwicklung nur mit belastbaren Prüfroutinen grenzüberschreitend überprüfbar sind. Ohne solche Routinen bleibt die Einhaltung von §-Standards häufig anlassbezogen und damit lückenhaft. Der Verband koppelt die Forderung nach Temperaturkontrollen eindeutig an die Beseitigung des „Aufsichtsvakuums“. Ziel ist ein belastbarer Binnenmarkt-Vollzug, der Wettbewerbsgleichheit ebenso wie Arzneimittelsicherheit stützt.

Finanziell stellt der BVDAK die Fixvergütung ins Zentrum und verlangt die im Koalitionsvertrag avisierte Anhebung auf 9,50 €. Eine Basisvergütung in dieser Höhe soll mit einem variablen, nicht verhandelbaren Anteil kombiniert und jährlich anhand objektiver Indikatoren überprüft werden. Als Referenzen nennt der Verband den Nominallohnindex, Tarifsteigerungen in Heilberufen, die Inflationsrate sowie den Verbraucherpreisindex. Die im Entwurf vorgesehene Kopplung an den Grundsatz der Beitragsstabilität wertet der BVDAK als Blockadepfad, weil sie realiter Erhöhungen über Jahre ausbremse. Wirtschaftliche Tragfähigkeit sei jedoch Voraussetzung dafür, pDL-Angebote auszubauen und Versorgungslasten in Engpass- oder Krisenzeiten abzufedern.

Scharf kritisiert der Verband die selektiven Zuschläge für sogenannte Landapotheken und verweist auf Gleichpreisigkeit als tragenden Pfeiler des Sachleistungsprinzips. Eine Einstufung allein nach Geodaten und Versorgungsdichte berge systemische Ungerechtigkeiten und produziere Streitpotenzial bis hin zu Verwaltungsgerichten. Differenzierte Zuschläge könnten zudem Steuerungsanreize der Krankenkassen erzeugen und regionale Marktstrukturen verzerren. Als gleichheitskonforme, unbürokratische Alternative nennt der BVDAK eine pauschale Erhöhung der Notdienstpauschale oder einen allgemein wirksamen Sockelbetrag. Damit bliebe die Preislogik einheitlich, während gezielt Versorgungsaufwand abgegolten würde.

Im Ordnungsrahmen fordert der BVDAK Korrekturen, die betriebliche Risiken reduzieren und Versorgungssicherheit stärken. Nullretaxationen seien – außer bei Vorsatz oder Strafbarkeit – auf das Honorar zu begrenzen, weil sie unverhältnismäßige Schäden verursachen und Fehlanreize bei Kostenträgern setzen. Bei Rezepturen warnt der Verband vor der ausschließlichen Abrechnung anteiliger Packungspreise: Ohne Erstattung des vollen Einkaufspreises der kleinsten verwendbaren Packung drohten Versorgungslücken, insbesondere in der Pädiatrie. Zustimmend bewertet der BVDAK die perspektivische Möglichkeit zur Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne ärztliche Verordnung in eng begrenzten Ausnahmesituationen, fordert jedoch eine einheitliche Preisbildung ohne Aufpreis und die Beschränkung auf Vor-Ort-Apotheken. Streng abgelehnt werden eine PTA-Leitungsvertretung sowie eine unbestimmte Lockerung von Zweigstellen- und Öffnungszeitenregeln, weil sie Berufsrecht, Fremdbesitzbarrieren und die Kontinuität der Versorgung berühren.

 

Innenstadtaktion in Essen, wirtschaftlicher Druck und fehlende Honorardynamik, Apotheken als Standortfaktor

In der Essener Innenstadt zogen am Freitag zwei Fahrräder mit Plakatanhängern Aufmerksamkeit auf sich, bestückt mit roten Tafeln und den Schlagworten „Apothekensterbeangst“ und „Kostendruckmigräne“. Hinter der Aktion stehen Dr. Christian Knobloch und Sertan Deniz Öksüz, die den Blick auf die wirtschaftliche Lage der Betriebe lenken wollten. Die Route führte gezielt an mehreren Standorten vorbei, um die Nähe zur Versorgung sichtbar zu machen und Gespräche auszulösen. Viele Passantinnen und Passanten blieben stehen, fotografierten und suchten das Gespräch, wodurch die Botschaften über die Innenstadt hinaus wirkten. Als Ausgangspunkt diente die Beobachtung, dass die wirtschaftliche Stabilität der Betriebe unter Druck steht und strukturelle Antworten benötigt.

Die Organisatoren verweisen auf einen längerfristigen Trend: Seit 2010 hat in Nordrhein-Westfalen rund ein Viertel der Standorte geschlossen, eine Richtung, die sich bundesweit abzeichnet (≈ 25 %). Die Zahl belegt, dass es nicht um eine Momentaufnahme geht, sondern um eine Verschiebung, die lokale Versorgung, Erreichbarkeit und Arbeitsplätze betrifft. Nach ihrer Einschätzung wirkt die Kombination aus stagnierender Vergütung, steigenden Kosten und Fachkräftemangel kumulativ. Sichtbar werde das erst, wenn Schließungen Lücken hinterlassen und Wegezeiten steigen. Die Aktion antwortet darauf mit Präsenz im öffentlichen Raum, um Wahrnehmung in konkrete Diskussionen zu übersetzen.

Im Gespräch mit Vorbeigehenden nannten die Initiatoren mehrere aktuelle Reizpunkte derselben Woche: ein Referentenentwurf ohne Honorarerhöhung, die Ankündigung eines großen Drogerieunternehmens, in den Versandhandel einzusteigen, sowie eine zugespitzte Titelseite der Sonntagsfeuilletons. Der Befund lautet, dass diese drei Signale – Regulierung, Markteintritt, öffentlicher Diskurs – zusammenwirken und den Druck erhöhen. Für Betriebe bedeutet das, parallel mit Personalengpässen und Lieferengpässen umzugehen, während die Fixvergütung seit Jahren real sinkt. Wo Kosten um mehrere Prozentpunkte pro Jahr wachsen und die Vergütung nominal stagniert, entsteht ein strukturelles Delta. In dieser Konstellation werden lokale Reserven und Effizienzgewinne irgendwann aufgebraucht.

Die Reaktionen aus Betrieben entlang der Route waren überwiegend zustimmend, weil die Lage in Fachkreisen bekannt ist und praktische Folgen hat. Genannt wurden längere Öffnungszeiten mit eingeschränkter Personaldecke, zusätzliche Wege in der Rezeptlogistik und steigender Aufwand bei Retax-Risiken – jeder dieser Punkte belastet Budgets um messbare Beträge. In Einzelgesprächen berichteten Inhaberinnen und Inhaber von Mieten, Energiekosten und Lohnanpassungen, die zusammen zweistellige Prozentwerte seit 2021 erreicht hätten (≥ 10 %). Gleichzeitig bleibt die Vergütung pro Packung – ohne variable Zuschläge – auf einem Stand, der inflationsbereinigt deutlich geringer ist als noch vor fünf Jahren. Diese Asymmetrie macht Anpassungen bei Sortiment, Dienstplan und Investitionen unausweichlich.

Die Innenstadtperspektive betont zudem die Rolle der Betriebe als Standortanker: Sie sichern kurze Wege, Beratung und Sichtbarkeit von Gesundheitsangeboten, was in kommunalen Kennzahlen zur Attraktivität messbar ist. Wenn ein Standort schließt, verlieren Nachbarschaften nicht nur Versorgung, sondern auch Frequenz – ein Effekt, der sich in Passantenzahlen und Leerstandsquoten niederschlägt. In Essen zeigte sich, dass öffentliche Ansprache den Wissensstand verändert: Viele Gespräche drehten sich erstmals konkret um Zahlen, Zeiträume und Verantwortlichkeiten. Genau hier setzt die Forderung nach verlässlichen Rahmenbedingungen an, die Kostenentwicklung, Personalmarktlage und Versorgungsauftrag gleichzeitig berücksichtigen. Nur so lassen sich lokale Schließungsrisiken in stabile Perspektiven überführen.

 

Blutspende und Infektzeiten, Apothekenperspektive und Patientenschutz, Regeln zur Rückstellung

Wer Blut spendet, bewegt sich in einem streng regulierten Rahmen, der den Schutz von Spenderinnen, Spendern und Empfängern gleichermaßen sichern soll. Nach Angaben des DRK-Blutspendedienstes gilt als Grundvoraussetzung ein Mindestalter von achtzehn Jahren, ein Körpergewicht von mindestens fünfzig Kilogramm und ein insgesamt stabiler Gesundheitszustand. Saisonale Infektwellen im Herbst und Winter drücken erfahrungsgemäß das Spendeaufkommen, weil mehr Menschen vorübergehend nicht spendetauglich sind. Hinter dieser Zurückhaltung steht keine Formalität, sondern die mikrobiologische Vorsicht vor übertragbaren Keimen und Entzündungsreaktionen. Deshalb werden Wartezeiten nicht pauschal, sondern gestaffelt festgelegt. Entscheidend ist die Art des Infekts, der Behandlungsbedarf und der Zeitpunkt der vollständigen Genesung.

Für leichte Atemwegsinfekte ohne Komplikationen nennt der DRK-Blutspendedienst eine siebentägige Frist ab Symptomfreiheit als sinnvollen Puffer. War Fieber im Spiel, wird die Wartezeit auf achtundzwanzig Tage nach Abklingen der Beschwerden ausgeweitet, um residuale Entzündungsprozesse auszuschließen. Nach der Einnahme von Antibiotika oder Glucocorticoiden greift eine vierwöchige Rückstellung ab der letzten Gabe, weil die Medikamente sowohl Infektverläufe maskieren als auch Laborparameter beeinflussen können. Wer eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht hat, wird ebenfalls vier Wochen nach dokumentierter Ausheilung zurückgestellt; entscheidend ist die vollständige Erholung ohne Restbeschwerden. Eine Influenzaimpfung gilt hingegen nicht als Rückstellgrund, sofern das Allgemeinbefinden gut ist. In diesem Fall ist eine Spende bereits am Folgetag möglich, weil es sich um eine kontrollierte Immunantwort ohne Ansteckungsrisiko handelt.

Auch Eingriffe und Behandlungen außerhalb klassischer Infekte steuern die Eignung. Nach zahnärztlicher Routinekontrolle oder professioneller Zahnreinigung wird üblicherweise ein Tag abgewartet, weil kleine Schleimhautreizungen auftreten können. Kommt es zu Komplikationen oder steht eine Wurzelbehandlung an, verlängert sich die Rückstellfrist bis vier Wochen nach Behandlungsende; damit sinkt das Risiko einer bakteriellen Streuung. Frisch gestochene Tätowierungen führen aus Gründen der Hygienesicherheit zu einer viermonatigen Rückstellung. Der Hintergrund ist nicht das Tattoo selbst, sondern die Durchtrennung der Hautbarriere und die Unsicherheit über die jeweiligen Studio-Standards. In diesem Zeitraum würden etwaige Infektionen serologisch erkennbar, weshalb die Frist als Sicherheitsnetz wirkt.

Medikamente sind kein pauschaler Ausschluss, sie verlangen jedoch eine differenzierte Betrachtung der Grunderkrankung. Präparate wie Acetylsalicylsäure oder Ibuprofen beeinflussen die Thrombozytenfunktion, erlauben aber weiterhin die Verwendung von Erythrozytenkonzentrat und Plasma unter definierter Aufbereitung. Umgekehrt können bestimmte Wirkstoffe eine temporäre Rückstellung erzwingen, wenn sie Krankheitsschübe, Infektionsrisiken oder Leberwerte verändern. Praktisch wird jede Spende vor Ort ärztlich geprüft, inklusive Anamnese, Untersuchung und Labor-Screening. Zusätzlich markiert das Verfahren einzelne Spenden technisch: Ein brauner Aufkleber signalisiert etwa, dass aufgrund bestimmter Medikamente nur ein Erythrozytenkonzentrat hergestellt werden kann, ein lilafarbener Aufkleber schließt Frischplasma aus. Diese Codierung schafft Transparenz entlang der Prozesskette.

Für die Versorgung ist die verlässliche Auslegung dieser Regeln zentral, weil planbare Blutprodukte von der Stabilität des Spenderspiegels abhängen. Apotheken sehen dabei indirekt die Auswirkungen saisonaler Dellen, wenn Krankenhäuser Bedarfsspitzen melden und elektive Eingriffe terminlich angepasst werden. Der Regulatorik kommt die Aufgabe zu, klare, verständliche und bundesweit einheitliche Kriterien zu sichern, damit Spenderinnen und Spender ihren Status realistisch einschätzen können. Gesundheitskommunikation sollte die Logik der Rückstellfristen erklären: Schutz der Empfängerinnen und Empfänger vor Erregern, Schutz der Spenderinnen und Spender vor Belastung, Qualitätssicherung der Produkte. Dass jede Eignung tagesaktuell durch eine Ärztin oder einen Arzt geprüft wird, schließt Missverständnisse und unnötige Risiken aus. So bleibt das Spendesystem robust, auch wenn Infektwellen das Aufkommen vorübergehend drücken.

 

Die Lage verdichtet sich entlang vier Linien, die für die Versorgung heute entscheidend sind: Ein Beschluss aus Karlsruhe verschiebt die Gewichte im Streit um Versandmodelle und rückt die Frage nach Zulassungsvoraussetzungen ins Zentrum; ein Verbandsvotum zur Reform mahnt belastbare Wirtschaftlichkeit statt selektiver Zuschläge an; eine Innenstadtaktion macht ökonomischen Druck sichtbar und erinnert daran, dass Versorgungsorte auch Stadtorte sind; schließlich ordnen klare Rückstellfristen beim Blutspenden den Patientenschutz über die Saison hinaus. Gemeinsam zeichnen diese Punkte ein Bild, in dem Rechtssicherheit, Finanzstabilität, öffentliche Wahrnehmung und medizinische Qualitätssicherung zusammenwirken müssen, damit Versorgung verlässlich bleibt.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt. Wer Regeln klärt, macht Märkte berechenbar und schützt Vertrauen; wer Vergütung und Prozesse stabilisiert, verhindert, dass Versorgung an der Kante kalkuliert wird. Sichtbarkeit im Stadtraum hält den Nutzen greifbar, gerade wenn Debatten zuspitzen. Und medizinische Vorsicht bei Spenden schützt beide Seiten des Systems, Spender wie Empfänger, ohne den Fluss zu unterbrechen. Wenn diese Linien zusammengeführt werden, entsteht aus Einzelmeldungen eine robuste Architektur, die kurzfristige Ausschläge dämpft und langfristige Planung ermöglicht.

Journalistischer Kurzhinweis: Dieser Text entstand in einer organisatorisch getrennten Redaktion nach dokumentierten Prüfwegen; Beratung und Vertrieb hatten keinerlei Zugriff auf Auswahl, Gewichtung oder Formulierungen.

 

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