• 05.11.2025 – Apotheken-Nachrichten von heute sind Pandemieausschluss mit Signalwirkung, Boni-Streit mit Weichen, Kammerfinanzen im Fokus

    APOTHEKE | Medienspiegel & Presse | Der Tagesbericht bündelt BGH-Klarheit zum Pandemieausschluss, Weichen im Bonusstreit, die Debatte über Kammer-Rücklagen sowie Nachwuchsp ...

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Apotheken-Nachrichten von heute sind Pandemieausschluss mit Signalwirkung, Boni-Streit mit Weichen, Kammerfinanzen im Fokus

 

Heute treffen höchstrichterliche Klarheit zu Reiseausschlüssen, ein richtungsweisender Bonusprozess und transparente Rücklagenlogik auf Nachwuchsdebatten über Aufgaben und Impfkompetenz.

Stand: Mittwoch, 5. November 2025, um 17:20 Uhr

Apotheken-News: Bericht von heute

Recht, Finanzierung und Praxis verschränken sich heute sichtbar: Der Bundesgerichtshof bestätigt einen transparenten Pandemieausschluss in der Reiseversicherung und setzt damit ein Signal für klar verständliche Produkte mit objektiven Triggern vor Reiseantritt. Parallel rückt ein Bonusverfahren in den Blick, das darüber entscheidet, wie weit ökonomische Anreize im verschreibungspflichtigen Kern toleriert werden und welche Leitplanken für Marketing und Wettbewerb gelten. In Nordrhein entzündet sich eine Debatte an der Höhe und Zweckbindung von Rücklagen, die die Selbstverwaltung zu präziser Begründung und verlässlichen Korridoren verpflichtet. Zugleich sucht der berufspolitische Nachwuchs nach alltagstauglichen Antworten: klare Rollen, stabile Grundfinanzierung, belastbare Prozesse – und Impfangebote, die an Qualität, Aufklärung und Dokumentation gebunden bleiben. Am Ende zählen Regeln, die tragfähig sind, Budgets, die Planbarkeit schaffen, und Angebote, die Reichweite mit Sorgfalt verbinden. 

 

Pandemieausschluss im Reisevertrag, Transparenz als Maßstab, Risikozuteilung mit Grenzen

Ein Ausschluss für „Schäden durch Pandemien“ und die Kopplung des Auslands-Krankenschutzes an das Fehlen einer Reisewarnung des Auswärtigen Amts stellen die Frage, wie weit Versicherer Risiken typisieren dürfen und was der durchschnittliche Versicherungsnehmer hieraus verstehen muss. Der Bundesgerichtshof hat am 5. November 2025 (IV ZR 109/24) die Klage eines Verbraucherverbandes gegen eine solche Klausel abgewiesen und die Verständlichkeit bejaht. Maßgeblich sei, ob ein verständiger Leser den Kern der Leistungspflicht und den Umfang des Ausschlusses ohne Spezialkenntnisse erfassen kann. Die Klausel benennt die Gefahr „Pandemie“ und verknüpft den Schutz in der Auslands-Krankenversicherung mit einem objektiven Trigger, nämlich dem Fehlen einer amtlichen Reisewarnung bei Einreise. Damit steht vor Reisebeginn fest, ob Deckung besteht, und beide Seiten können kalkulieren. Die Entscheidung fußt auf § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, der Klarheit und Nachvollziehbarkeit von AGB verlangt.

Die Verkehrung der Perspektive ist zentral: Der BGH prüft nicht, ob ein Ausschluss „gerecht“ wirkt, sondern ob er sprachlich klar, systematisch eingeordnet und für den Normalversicherten vorhersehbar ist. Ein wirksamer Ausschluss setzt eine eindeutige Gefahrbeschreibung, einen objektiven Anknüpfungspunkt und eine konsistente Stellung im Bedingungswerk voraus. Genau hieran knüpft die Entscheidung an, wenn sie die Verknüpfung mit der Reisewarnung als sachgerechten, leicht prüfbaren Trigger akzeptiert. Wer eine Destination wählt, für die eine offizielle Warnung besteht, betritt ein erhöhtes, öffentlich bekanntes Gefahrenfeld, das der Versicherer nicht tragen muss. Umgekehrt bleibt Schutz möglich, wenn keine Warnung besteht oder wenn der Versicherer pandemische Risiken in bestimmten Bausteinen ausdrücklich einschließt. Das Urteil verneint daher nicht das Risiko selbst, sondern ordnet es der zulässigen Risikoselektion in standardisierten Massenverträgen zu. Für Grenzfälle bleibt der Weg über ausdrücklich vereinbarte Einschlussklauseln offen, die den Trigger modifizieren und zugleich die Prämienlogik erhalten.

Zugleich ordnet das Urteil die Pandemieklausel in das Gefüge der AGB-Kontrolle ein. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB untersagt unangemessene Benachteiligung, lässt aber risikopolitische Entscheidungen zu, sofern sie typisierend, offengelegt und kalkulierbar sind. Unklarheiten gingen zwar zulasten des Verwenders, doch hier fehlt es daran, weil Glossar und Bedingungstext die Pandemie als länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung definieren. Auch die zeitliche Anknüpfung an den Zeitpunkt der Einreise ist bestimmt, weil sie ein feststellbares Ereignis markiert. Der Ausschluss betrifft den Gefahrbereich und nicht nur einzelne Leistungsmodalitäten; eine Überraschungsklausel (§ 305c BGB) liegt nicht vor. Damit bleibt die Klausel auch vor dem Hintergrund der Erfahrungen der Jahre 2020 bis 2022 handhabbar und vorhersehbar.

Für die Praxis der Produktgestaltung ergeben sich drei Leitlinien. Erstens braucht es klare, für Laien verständliche Begriffe, und definitorische Anleihen bei allgemein bekannten Quellen sind zulässig, wenn sie im Bedingungswerk sichtbar verankert werden. Zweitens erfordert jeder Ausschluss einen überprüfbaren Anknüpfungspunkt, behördliche Warnstufen oder amtliche Veröffentlichungen eignen sich besser als interne, schwer überprüfbare Kriterien. Drittens muss die Stellung im Vertragsgefüge konsistent sein, Querbezüge zu Reiseabbruch, Reiserücktritt und Auslands-Kranken-Bausteinen sollten erkennbar und widerspruchsfrei formuliert werden. Wer pandemische Risiken einschließen will, kann dies tariflich abbilden, etwa über Zusatzbausteine mit Wartezeiten und angepasstem Beitrag. Transparente Kommunikation vor Vertragsschluss senkt Erwartungsrisiken und reduziert spätere Streitigkeiten über den Deckungsumfang. Gerade bei dynamischen Lagen hilft eine Verfahrensregel, die Aktualität, Quellenlage und Verantwortlichkeiten im Produktlebenszyklus sichtbar macht.

Gleichermaßen bringt die Entscheidung eine Klarstellung für die Anspruchsseite. Sie verneint keinen Schutzbedarf, sondern verschiebt ihn in transparente Produktvarianten, deren Preis- und Leistungsbild realistisch kalkuliert werden kann. Reise-Jahrespolicen lassen sich so in Varianten anbieten: mit Pandemieausschluss und günstigem Beitrag oder mit Einschluss gegen Mehrprämie und klarer Nachweissystematik. Wesentlich bleibt, dass Kundinnen und Kunden vor Reisebeginn anhand öffentlich zugänglicher Informationen feststellen können, ob Versicherungsschutz besteht. In der Summe stärkt das Urteil Planbarkeit, weil es den Vorrang klarer Sprache, objektiver Trigger und konsistenter Produktarchitektur bestätigt. Damit setzt es einen Rahmen, in dem Versicherer kalkulieren und Versicherte entscheiden können, ohne auf unbestimmte Ausnahmen angewiesen zu sein. Die Transparenzpflicht wird damit zur Brücke zwischen Produktgestaltung und Verbrauchererwartung und verringert das Prozessrisiko im Streitfall.

 

Boni-Recht im Brennpunkt, Schadensersatzforderungen im Fokus, Systemfragen als Hintergrund

Das angekündigte Urteil des Bundesgerichtshofs in der Auseinandersetzung zwischen der Apothekerkammer Nordrhein und DocMorris bündelt mehrere Linien, die das Marktgefüge seit Jahren prägen. Im Kern stehen Bonusmodelle und Werbeimpulse, die an der Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel rütteln oder sie zumindest kommunikativ umspielen. Die Klageseite argumentiert, dass dadurch Wettbewerbsvorteile entstehen, die nicht nur gegen das geltende Regime verstoßen, sondern auch spürbare Verwerfungen im Markt auslösen. Dem entgegnet die Versenderseite regelmäßig mit Verbrauchernutzen, europarechtlichen Bezügen und dem Hinweis, dass unterschiedliche Vertriebswege auch unterschiedliche Instrumente benötigen. Hinter dem konkreten Streit steht damit die Grundfrage, wie weit ökonomische Incentives im Pflichtleistungskern der Arzneimittelversorgung reichen dürfen, ohne Systemlogik und Patientenschutz zu unterlaufen.

Historisch hat die Rechtsprechung das Spannungsfeld mehrfach justiert und dabei nationale und europäische Ebenen miteinander verschränkt. Entscheidungen zur Rx-Preisbindung, zur Reichweite von Boni und zur Zulässigkeit flankierender Werbemaßnahmen haben Leitplanken gesetzt, aber nie jeden Graubereich geschlossen. Besonders strittig blieb stets die Frage, ob vermeintlich geringe Vorteile tatsächlich zu relevanten Lenkungseffekten führen, wenn sie regelmäßig, pointiert und mit hoher Reichweite eingesetzt werden. Je schärfer die Marketingmechanik, desto eher wandelt sich ein „kleiner Anreiz“ in ein strukturprägendes Signal, das Apotheken vor Ort unter Druck setzt. Eine BGH-Entscheidung in einer Schadensersatzkonstellation berührt deshalb nicht nur dogmatische Kriterien, sondern auch die ökonomische Landkarte der Versorgung.

In der materiellen Tiefe kreuzen sich drei Prüfpfade: Wettbewerb, Lauterkeit und Heilmittelpreisrecht. Wettbewerbsrechtlich geht es um die Frage, ob ein Verhalten geeignet ist, den Markt in einer Weise zu beeinflussen, die ohne den Rechtsverstoß nicht möglich wäre. Lauterkeitsrechtlich steht im Raum, ob die Ansprache der Patientinnen und Patienten an der empfindlichen Schnittstelle von Preiswahrnehmung und Vertrauen gezielt mit Irreführung oder Ausnutzung arbeitet. Preisrechtlich bleibt die Klammer, dass der verschreibungspflichtige Bereich bewusst von Preiswettbewerb entkoppelt wurde, um Substitutionseffekte zu begrenzen und Beratungsqualität nicht über Rabatte auszutarieren. Wo diese Pfade deckungsgleich auf Rechtsfolgen deuten, entsteht ein starker Hebel; wo sie auseinanderlaufen, muss differenziert werden, wie weit jede Norm tatsächlich reicht.

Prozessstrategisch wird entscheidend sein, ob und wie Kausalität und Schaden quantifiziert werden. Schadensersatz setzt nicht nur einen Rechtsverstoß voraus, sondern auch den Nachweis, dass genau dieses Verhalten einen bezifferbaren Nachteil verursacht hat. Das ist in fragmentierten Märkten anspruchsvoll, weil viele Faktoren Nachfrage, Frequenz und Rezeptströme beeinflussen, von Erreichbarkeit über Öffnungszeiten bis hin zu Lieferfähigkeit. Je besser die Beleglage zu Kampagnen, Buchungen, Rückläufern und Rezeptaufkommen, desto eher lässt sich eine Linie zeichnen, die Gerichte überzeugt. Umgekehrt genügt es nicht, Systemdruck zu behaupten; es braucht eine belastbare Brücke vom Anreiz zur Verlagerung, die im Zahlenbild nachvollziehbar bleibt und alternative Erklärungen adressiert.

Unabhängig vom konkreten Ausgang wird das Urteil Signale in drei Richtungen senden. Erstens an Anbieter, die ihre Marketinginstrumente an die engere oder weitere Auslegung der Leitplanken anpassen und mit Compliance-Puffern arbeiten müssen. Zweitens an Körperschaften und Verbände, die entscheiden, ob weitere Verfahren, Musterprozesse oder gesetzgeberische Klarstellungen nötig sind, um Restunklarheiten auszuräumen. Drittens an die Politik, die seit Jahren zwischen Modernisierung der Versandlogik, Sicherung der Fläche und Pflege des Beratungsstandards vermittelt. Wenn höchstrichterliche Linien Verdichtung bringen, verringert sich das Prozessrauschen und Investitionen in Qualität werden planbarer. Bleiben neue Unschärfen, beginnt die Diskussion von vorne – dann aber mit präziser lokalisiertem Problemkern.

 

Beitragsrecht mit Streitlinien, Rücklagen als Brennpunkt, Kammerhoheit im Test

Das Düsseldorfer Urteil hat einen neuralgischen Punkt freigelegt, an dem Selbstverwaltung, Beitragsgerechtigkeit und haushaltsrechtliche Vorsorge aufeinanderprallen. Im Zentrum steht die Frage, ob hohe Rücklagen einer Kammer die Rechtmäßigkeit von Beiträgen unterminieren oder ob sie als Ausdruck vorausschauender Stabilität zu werten sind. Der klagende Apotheker attackierte nicht vorrangig die aufgehobene Bemessungsgrenze, sondern die aus seiner Sicht überbordende Dotierung der Reserven. Das Gericht folgte in der Tendenz der Skepsis gegenüber der Rücklagenhöhe und gab der Klage für die streitigen Jahre statt. Die Signalwirkung reicht deutlich über den Einzelfall hinaus, weil sie die Kalkulationsfreiheit der Kammern einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterstellt.

Für die Körperschaft wirft das Ergebnis die Systemfrage auf, wie Rücklagenhöhe, Zweckbindung und Beitragslast transparent austariert werden. Rücklagen sind haushaltsrechtlich kein Makel, sondern ein Schutzschirm gegen Schwankungen, Risiken und Investitionen, die nicht jährlich wiederkehren. Entscheidend wird, ob ihre Höhe aus einem plausiblen Bedarf abgeleitet und schlüssig dokumentiert ist, statt sich zufällig aus Jahresüberschüssen zu ergeben. Je deutlicher Planwerte, Risikokulissen und Investitionspfade beschrieben sind, desto eher tragen sie eine Beitragslinie auch vor Gericht. Bleibt diese Begründung unscharf, verwandelt sich der Puffer in ein Einfallstor für Zweifel an der Erforderlichkeit der Beitragserhebung.

Die aufgehobene Deckelung der Bemessungsgrundlage bildet den zweiten Konfliktkern, weil sie die Beitragsverteilung in oberen Umsatzbereichen spürbar verschoben hat. Selbstverwaltung bedeutet nicht freie Hand, sondern gebundene Entscheidung unter Beachtung der Gleichbehandlung und der haushaltsrechtlichen Leitplanken. Wer die Grenze entfernt, muss die Effekte auf Belastung und Leistungsbild zugleich plausibilisieren und die Zweckbindung der Mehreinnahmen erkennbar machen. Ein bloß fiskalischer Reflex überzeugt nicht, wenn keine korrespondierende Aufgabenlast, Digitalinvestition oder Qualitätsanforderung sichtbar wird. Die gerichtliche Kontrolle hält damit die Waage zwischen Finanzierungshoheit und Schutz vor versteckter Vermögensbildung.

Organisatorisch steht die Kammer vor einem zweifachen Nachsteuerungsweg, der auf Verfahren und Inhalte zielt. Erstens braucht es einen belastbaren Rücklagenplan mit klarer Zweckbindung, Zielkorridoren und einer Logik für Auf- und Abbau über mehrere Jahre. Zweitens verlangt die Beitragslinie nachvollziehbare Kriterien, die den Zusammenhang zwischen Aufgabenprofil, Kostenstruktur und erwarteten Erlösen dokumentieren. Eine transparente Veröffentlichung der Eckpunkte reduziert Misstrauen und dämpft die Klagebereitschaft, weil Mitglieder den Sinn hinter der Zahl erkennen. Gleichzeitig bleibt Raum für Korrekturen, wenn externe Faktoren wie Tarifabschlüsse, Energiepreise oder Regulierung den Finanzplan verschieben.

Politisch wirkt der Streit in die Fläche, weil er Erwartungen an die Selbstverwaltung schärft und Nachahmungseffekte auslösen kann. Jede Korrektur, die den Zusammenhang von Aufgabe, Rücklage und Beitrag sichtbar macht, stärkt die Legitimation der Kammerarbeit. Umgekehrt erodiert Vertrauen, wenn Begründungen abstrakt bleiben oder wenn Rücklagen als verdeckte Einnahmequelle erscheinen. Der kluge Weg führt über frühzeitige Kommunikation, harte Kennzahlen und ein Verfahren, das Einwände ernst nimmt und begründet beantwortet. So wird aus einer juristischen Niederlage die Chance, Governance zu modernisieren und die Finanzarchitektur krisenfester zu machen.

 

Dialog des Nachwuchses, Apothekenreform mit Leitplanken, Impfkompetenz mit Realitätstest

Dreißig junge Apothekerinnen und Apotheker bringen in Berlin frische Perspektiven in ein Gespräch, das lange von Routinen geprägt war. Sie wollen wissen, wie Reformziele in verlässliche Alltagsprozesse übersetzt werden, ohne die Fläche zu schwächen. Die Spitze stellt klar, dass der Kabinettsentwurf Präzisierung braucht und der Koalitionsvertrag als Richtschnur gelten müsse. Hinter dieser Formel stehen harte Fragen nach Finanzierung, Zuständigkeit und dem Tempo, in dem Anpassungen im Betrieb ankommen. Der Nachwuchs verlangt, die große Linie mit praktischen Konsequenzen zu hinterlegen, die heute in Rezeptur, Beratung und Dienstplanung tragen.

Die Debatte über das Fixhonorar wird im Raum nicht als Zahlenspiel geführt, sondern als Frage nach Stabilität in der Grundversorgung. Junge Teams erleben Personalknappheit, steigende Kosten und eine Verdichtung von Aufgaben, die verlässliche Takte verlangen. Ein Sockel, der Beratung, Dokumentation und Bereitschaft solide trägt, gilt ihnen als Voraussetzung für jede zusätzliche Aufgabe. Die Spitze signalisiert Bereitschaft, Verantwortung zu erweitern, koppelt dies aber an eine tragfähige Grundfinanzierung. Ohne einen belastbaren Sockel drohen gute Projekte zu versanden, weil sie im Alltag nicht durchgehalten werden können.

Beim Impfen prallen Erfahrungswelten aufeinander, und gerade deshalb wird es konkret. Viele berichten von Vorbehalten ärztlicher Kolleginnen und Kollegen, von Reibungen an Schnittstellen und von Lokalsituationen, in denen Kooperation die Regel sein sollte. Zugleich zeigen Beispiele, dass niedrigschwellige Angebote wirksam sein können, wenn Qualität, Aufklärung und Dokumentation stimmen. Die Spitze ermutigt, Angebote nicht von Gegenwind abhängig zu machen, sondern anhand messbarer Kriterien zu festigen. Das Publikum fragt, wie Konflikte deeskaliert, Patientenwege koordiniert und Doppeldokumentationen vermieden werden können, damit Nutzen und Akzeptanz steigen.

Ein weiterer Block gilt der Apothekenreform im engeren Sinn: Vertretungsbefugnisse, Rollen von PTA und die Sicherung der Verantwortung der Approbierten. Der Nachwuchs will Spielräume, aber kein Aushöhlen des Berufsbildes, und pocht auf klare Leitplanken. Gefordert sind präzise Kompetenzabgrenzungen, die Delegation ermöglichen und Substitution vermeiden, damit Qualität und Haftung eindeutig bleiben. Ebenso wichtig ist die technische Seite: stabile Systeme, eindeutige Schnittstellen und Prozesse, die im Störfall funktionieren. Erst wenn Zuständigkeiten, Technik und Finanzierung zusammenspielen, entsteht ein Bild, das alltagstauglich ist und Vertrauen schafft.

Am Ende des Dialogs stehen keine großen Gesten, sondern Aufgabenlisten, die sich an der Praxis messen lassen. Kommunikation in die Fläche muss konkrete Schritte benennen, Termine halten und Rückfragen zulassen, damit Engagement nicht verpufft. Der Nachwuchs erwartet, dass Kritik nicht als Störung, sondern als Ressource behandelt wird, die blinde Flecken aufdeckt. Die Spitze verspricht, Signale mitzunehmen und im Verfahren sichtbar zu verarbeiten, damit die Reform nicht über Köpfe hinweg beschlossen wird. So wird aus einem Treffen ein Arbeitsauftrag: Stabilität sichern, Verantwortung klar regeln und Angebote dort ausbauen, wo sie nachweislich wirken.

 

Vier Linien bestimmen den Tag: Ein BGH-Spruch zieht eine klare Grenze, wie Reiseversicherer Pandemierisiken typisieren dürfen und was Kundinnen verstehen können; ein Bonusverfahren nährt die Frage, wie weit ökonomische Anreize im Preisregime reichen; ein Beitragsstreit spiegelt, wie Selbstverwaltung Rücklagen begründet; und ein Nachwuchsdialog prüft, wie Reform, Zuständigkeiten und Impfangebote im Alltag tragen. Zusammen entsteht ein Bild, in dem Rechtssicherheit, Finanzarchitektur, Professionserwartungen und Versorgungsnähe aufeinander einzahlen – oder Reibung erzeugen.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt. Wirkung entsteht, wenn Urteile verständlich sind und Produkte klarer werden; wenn Beiträge Rücklagen mit Zweck verbinden und Vertrauen tragen; wenn Prozesse Nachwuchsrollen ernst nehmen und Impfangebote an Qualität binden. So wächst Stabilität: nicht durch Parolen, sondern durch präzise Regeln, verlässliche Mittel und geerdete Routinen.

Journalistischer Kurzhinweis: Dieser Bericht entstand in einer organisatorisch getrennten Redaktion nach dokumentierten Prüfwegen; Beratung und Vertrieb hatten keinerlei Zugriff auf Auswahl, Gewichtung oder Formulierungen.

 

Tagesthemenüberblick: https://mysecur.de/aktuell

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