• 25.10.2025 – Apothekenflotten und Ersatzfahrzeuge, Prestige ist kein Anspruch, BGH setzt Maßstab

    APOTHEKE | Medienspiegel & Presse | Was das BGH-Urteil VI ZR 246/24 bedeutet: Nutzungsausfall nur ohne zumutbaren Ersatz; Apotheken sichern Regulierung mit Nachweisen zu ...

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Apothekenflotten und Ersatzfahrzeuge, Prestige ist kein Anspruch, BGH setzt Maßstab

 

Nach einem Unfall reicht ein kleinerer Ersatzwagen aus – selbst für Geschäftsführerfahrzeuge; Prestige zählt nicht. Was das BGH-Urteil vom 7. Oktober 2025 für Apotheken-Botendienste bedeutet.

Stand: Samstag, 25. Oktober 2025, 16:59

Apotheken-News: Bericht von heute

Ein Porsche 911 fällt aus, ein Citroën DS3 Cross steht bereit – und die Frage lautet, ob dennoch Nutzungsausfall zusteht. Der Bundesgerichtshof verneint das am 7. Oktober 2025 im Verfahren VI ZR 246/24: Entscheidend ist die Wiederherstellung der Nutzungsmöglichkeit, nicht die Fortsetzung des Prestiges. Wer ein zumutbares Ersatzfahrzeug erhält, kann regelmäßig keinen zusätzlichen Tagessatz verlangen, selbst wenn zuvor 175 € pro Tag gefordert wurden. Für Apotheken mit Dienst- und Botendienstfahrzeugen ordnet die Entscheidung die Praxis: Maßgeblich ist die Funktionsgleichheit für Transport, Erreichbarkeit und Tourenstabilität, nicht die Entschädigungsklasse im oberen Segment. Wer dokumentiert, dass ein kleineres Fahrzeug die Aufgaben trägt, sichert die Regulierung und vermeidet Streit über subjektive Wertschätzung. Das Urteil verschiebt den Fokus zu § 249 BGB und der Naturalrestitution: Mobil bleiben zählt, nicht Markenimage und Fahrgefühl.

 

 

Der Sachverhalt ist schnell umrissen und zugleich lehrreich: Nach einem unverschuldeten Unfall war der geleaste Porsche 911 des Arbeitgebers ein Totalschaden, in der Folge stellte die Leasinggesellschaft ein Ersatzfahrzeug der niedrigeren Entschädigungsklasse bereit. Der Leasingnehmer verlangte daneben eine Nutzungsausfallentschädigung von 175 € pro Tag, weil das Ersatzfahrzeug nicht dem Niveau des Sportwagens entspreche und als Geschäftsführerfahrzeug ungeeignet sei. Der Bundesgerichtshof hat diesen Anspruch mit Urteil vom 7. Oktober 2025 (VI ZR 246/24) zurückgewiesen und die Zumutbarkeit des Citroën DS3 Cross bejaht. Begründet wurde dies mit dem Ziel der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB, die auf die Wiederherstellung der Nutzungsmöglichkeit gerichtet ist. Prestige, Fahrspaß und subjektiver Genuss sind keine ersatzfähigen materiellen Werte, solange die Mobilität funktional gesichert ist.

Für Apothekenbetriebe ist die Übersetzung eindeutig: Entscheidend bleibt, ob ein Ersatzfahrzeug die betrieblichen Zwecke trägt, etwa Botengänge, Abholungen bei Großhändlern oder Touren zu Heimen in planbaren Zeitfenstern. Wenn ein Fahrzeug der Klasse H die Aufgabe eines Fahrzeugs der Klasse L zuverlässig erfüllt, liegt regelmäßig keine Unzumutbarkeit vor, und ein zusätzlicher Tagessatz scheidet aus. Das BGH-Votum ordnet damit den Streit im Lichte des § 249 BGB und grenzt die Geldentschädigung nach § 251 Abs. 1 BGB ein, die erst greift, wenn Naturalrestitution nicht möglich oder unzumutbar ist. Für die Praxis bedeutet das, Nachweise zur Tourenfähigkeit, zum Ladevolumen und zu Wegstrecken belastbar zu dokumentieren, statt auf Typklasse oder Markenruf zu rekurrieren. Der Bezug auf das Urteilsdatum 7. Oktober 2025 schärft zudem künftige Verhandlungen mit Haftpflichtversicherern, die sich auf VI ZR 246/24 berufen werden.

Die Frage der Gleichwertigkeit wird nach objektiven Kriterien beantwortet und nicht nach subjektiver Wertschätzung des Geschädigten. Maßstab ist, ob der Ersatz die Nutzung in Art und Umfang ermöglicht, die der geschuldete Zustand erfordert, und ob besondere betriebliche Anforderungen entgegenstehen. Ein Botendienst, der werktäglich temperaturstabile Arzneimittel transportiert, kann die Geeignetheit etwa über Kühlbox-Konfigurationen, Kofferraummaße und Etappenlängen belegen, wodurch die Zumutbarkeit eines kompakten Fahrzeugs konkret wird. In der Porsche-Konstellation hat der BGH klargestellt, dass Unterschiede in Prestige, Fahrgefühl und Image keine ersatzfähigen Nachteile darstellen. Das stärkt die Linie, wonach Funktionsnachweis und Einsatzprotokoll wichtiger sind als Entschädigungsklassen, selbst wenn die Tagesforderung von 175 € vertraglich vorgetragen wurde.

Aus der Entscheidung folgt eine klare Beweisökonomie: Wer Nutzungsausfall verlangt, muss die fehlende Nutzungsmöglichkeit darlegen, obwohl ein Ersatzfahrzeug bereitstand. In der Regel scheitert dies, wenn das bereitgestellte Fahrzeug die betriebliche Aufgabe erfüllt und somit der Bedarf naturalrestituiert ist. Erst wenn objektive Gründe gegen die Zumutbarkeit sprechen, etwa fehlende Sicherheitssysteme für Arzneimitteltransport oder unzureichende Reichweite für fest terminierte Touren, wird die Prüfung zu § 251 BGB geöffnet. Das Urteil VI ZR 246/24 zeigt, dass die Lieferzeit für einen Neuwagen allein keine Geldentschädigung trägt, solange der Zeitraum mit funktionsfähigem Ersatz überbrückt wird. Für Apotheken, die auf Miet- oder Leasingpools zugreifen, wird daher die Spezifikation der Mindestanforderungen betriebsentscheidend.

Die Kommunikation mit Versicherern verändert sich durch die BGH-Leitplanke hin zu stärkerem Fokus auf Funktionsnachweise. Statt abstrakt „ungleicher Klasse“ zu rügen, hilft eine kurze, strukturierte Darstellung von Tourenprofilen, Lademaßen, Temperaturführung und Zustellfenstern. Ein internes Blatt mit drei Pflichtangaben – tägliche Stopps, durchschnittliche Kilometer pro Tour, spezifische Transportanforderungen – erleichtert die Begründung der Eignung oder der Unzumutbarkeit. Wird die Eignung bejaht, entfällt der zusätzliche Tagessatz, was an der abgewiesenen Forderung von 175 € pro Tag anschaulich wird. Wird sie verneint, eröffnet sich der Weg zur Geldentschädigung, wobei auch dann § 251 Abs. 2 BGB und die Schadensminderungspflicht zu beachten sind. Je genauer Daten und Anforderungen datiert werden, desto tragfähiger ist die Regulierung im Anschluss an das Urteil vom 7. Oktober 2025.

Leasing- und Poolverträge sollten nach dieser Rechtslage überprüft und auf betriebliche Mindeststandards hin beschrieben werden, damit die Zumutbarkeit nicht zum Zufallsprodukt wird. Für Apotheken empfiehlt sich eine kurze Anlage zum Vertrag, die Transportanforderungen, minimalen Laderaum und nötige Sicherheitsfeatures definiert, ohne Marken oder Luxusmerkmale zu benennen. So wird im Streitfall nachvollziehbar, warum ein bestimmtes Ersatzfahrzeug geeignet oder ungeeignet war, und warum ein weiterer Anspruch überhaupt in Betracht kommt. Der Verweis auf § 249 BGB in Verbindung mit der Aktenlage zu VI ZR 246/24 erhöht die Vergleichsbereitschaft, weil der Prüfmaßstab vorgegeben ist. Gleichzeitig schützt eine nüchterne Anforderungenliste vor der Versuchung, subjektive Präferenzen in objektive Kriterien umzudeuten.

Arbeitsorganisation und Kundenkommunikation profitieren, wenn Funktionsfähigkeit statt Fahrzeugklasse im Vordergrund steht und dies intern konsequent gelebt wird. Fällt ein Fahrzeug aus, zählen Tourenstabilität, Arzneimittelsicherheit und Erreichbarkeit, nicht die Entschädigungsklasse auf dem Papier. Intern ist es sinnvoll, das Ersatzfahrzeug mit Datum und Einsatzprofil in einem kurzen Übergabeprotokoll zu dokumentieren, um später zeigen zu können, dass die Naturalrestitution gelang. Gerade bei Heimbelieferungen lässt sich über Abgabezeiten und Temperaturführung belegen, dass die Versorgung aufrechterhalten wurde. Ein sachlicher Verweis auf das Urteilsdatum 7. Oktober 2025, kombiniert mit den konkret dokumentierten Einsätzen, verschafft Ruhe in der Regulierung.

Schließlich verdeutlicht das BGH-Votum, dass die Grenze zwischen Komfort und Schaden nicht verwischt werden darf. Das Deliktsrecht ersetzt den Verlust der Nutzungsmöglichkeit, nicht den Verlust von Prestige und Fahrfreude, sofern die Mobilität im Kern erhalten ist. Für Apotheken bedeutet das, dass Investitionen in betriebliche Eignung – etwa modulare Kühlboxen, klar definierte Tourenfenster und Fahrerunterweisungen – juristisch relevanter sind als die Fahrzeugklasse. Der Streit um 175 € pro Tag zeigt, wie schnell Diskussionen um Klassen und Marken verklären, was § 249 BGB tatsächlich verlangt. Wer diese Linie beherzigt, spart Konflikte, beschleunigt die Regulierung und konzentriert sich auf Versorgung statt Status.

Zwischen Marke und Maßstab entscheidet die Frage, ob der Betrieb weiterläuft. Ein Ersatzfahrzeug ist dann gut, wenn Touren gefahren, Arzneimittel sicher transportiert und Zeiten gehalten werden. Dort, wo Funktionen zählen, schrumpft der Schatten des Prestiges, und Regulierung wird zur Routine. Recht wird lesbar, wenn es Alltag beschreibt: Mobilität zurückgeben, nicht Gefühle ersetzen.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt. Wenn Naturalrestitution zur Leitlinie wird, trägt ein kleineres Fahrzeug große Lasten und der Betrieb bleibt ruhig. Wenn Anforderungen sauber beschrieben sind, verhandeln Versicherer über Fakten statt über Namen. Wenn Akten zeigen, dass Touren liefen, verlieren Tagesforderungen an Gewicht und Vergleiche gewinnen an Tempo. Wenn Apotheken in Eignung statt in Image investieren, wird Regulierung einfacher und Versorgung verlässlicher. So setzt ein Urteil vom 7. Oktober 2025 ein Zeichen, das in Lieferräumen mehr bewirkt als im Showroom.

 

Tagesthemenüberblick: https://mysecur.de/aktuell

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