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SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |
Stand: Freitag, 24. Oktober 2025, um 17:41 Uhr
Apotheken-News: Bericht von heute
Ein wackeliges Straßenschild wird zum Fallbeispiel für gelebte Verantwortung: In München stürzte ein temporär aufgestelltes Verkehrszeichen mit bereits beschädigter Bodenplatte auf einen ordnungsgemäß geparkten Dienstwagen; das Amtsgericht bejahte die Haftung der gekennzeichneten Logistikfirma und sprach Reparatur-, Gutachter- sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zu. Maßgeblich war nicht, wer das Schild ursprünglich setzte, sondern wer die Gefahrenquelle beherrschte und zumutbare Kontrollen der Standfestigkeit vornehmen konnte. Aus Fotos und Bruchbild leitete das Gericht ab, dass die Standsicherheitsklasse schon vor dem Sturz nicht mehr erfüllt war und der Aufstellort nahe am Fahrbahnbereich vorhersehbare Risiken schuf. Die Entscheidung präzisiert damit die Erwartung an mobile Infrastruktur im öffentlichen Raum: keine Garantie gegen jedes Ereignis, aber nachvollziehbare, in Intervallen gelebte Sorgfalt – und eine klare Zurechnung, wenn Kennzeichnung, Vorschaden und Lage ein konsistentes Bild ergeben.
Ein auf einer Bodenplatte montiertes, temporär aufgestelltes Verkehrsschild war in der Karlsstraße in München auf einen ordnungsgemäß geparkten Dienstwagen gestürzt und hatte einen Sachschaden von über 3.500 Euro verursacht. Der Firmenwagen gehörte einem Unternehmen, dessen Mitarbeiter das Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand abgestellt hatte; das Schild stand auf dem angrenzenden Grünstreifen, also in unmittelbarer Nähe zur Stellfläche. Der Eigentümer verlangte daraufhin Ersatz vom mutmaßlichen Aufsteller, einer Baulogistikfirma, die die Haftung bestritt und die Verantwortung von sich wies. Im Prozess machte die Klägerseite neben dem Fahrzeugschaden auch Gutachterkosten in Höhe von 650,79 Euro und vorgerichtliche Anwaltskosten geltend. Das Amtsgericht München entschied am 20. Oktober 2025 (223 C 19279/24), dass die Logistikfirma für den Schaden einzustehen hat, weil sie die Gefahrquelle beherrschte und ihre Verkehrssicherungspflicht verletzte.
Zentral für die Zurechnung war, dass das Schild mit einem Aufkleber der Logistikfirma gekennzeichnet war und damit der Verantwortungsbereich grundsätzlich zugeordnet werden konnte. Nach der Urteilsbegründung ist verkehrssicherungspflichtig, wer für den Bereich der Gefahrquelle verantwortlich ist und die Möglichkeit hat, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Gericht verneinte die Einlassung, man habe das Schild nicht selbst aufgestellt, denn maßgeblich sei nicht allein der Aufstellakt, sondern das Beherrschen der Gefahrenquelle im weiteren Betrieb. In dieser Linie lag auch die Annahme, dass ein gelegentliches Überprüfen der Standfestigkeit zumutbar ist, weil mobile Verkehrszeichen im urbanen Umfeld Wind, Vibrationen und Manipulationen ausgesetzt sind. Wer eine Gefahrenquelle beherrscht, muss demnach nicht permanent danebenstehen, wohl aber in angemessenen Intervallen kontrollieren, ob sich die Lage zuungunsten der Standfestigkeit verändert hat.
Besondere Bedeutung gewann der Zustand der Bodenplatte, die nach den Lichtbildern des Unfallorts bereits vor dem Sturz beschädigt war. Die mittlere Fußplatte war zerbrochen, und es fanden sich keine weiteren Bruchstücke, die auf eine Schädigung erst durch den Sturz hindeuteten; daraus folgerte das Gericht, dass die Standsicherheitsklasse schon vor dem Ereignis nicht mehr erfüllt war. Auch die Aufstellung „sehr nah am Fahrbahnbereich“ wurde rechtlich relevant, weil bei einem Umfallen mit Schäden an abgestellten Fahrzeugen zu rechnen war. Vorhersehbarkeit, Erkennbarkeit und beherrschbare Abhilfe bildeten in der Zusammenschau ein klares Bild: Bei einem sichtbaren Vorschaden an der Standplatte und erhöhter Kollisionsnähe war eine gelegentliche Kontrolle nicht nur zumutbar, sondern erforderlich. Dass ein temporäres Schild mobil und flexibel sein muss, ändert nichts daran, dass es im konkreten Umfeld standfest sein muss, solange es im öffentlichen Raum wirkt.
Die Haftungslage sortiert sich entlang der allgemeinen Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht, wie sie aus § 823 BGB und der Rechtsprechung entwickelt sind. Wer eine Gefahrenquelle eröffnet oder andauernd beherrscht, hat diejenigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Daraus folgt keine Garantiehaftung, aber ein belastbares Pflichtenprogramm, das sich an typischen Risiken, örtlichen Gegebenheiten und technischen Standards orientiert. In Baustellen- und Logistikkonstellationen sind diese Maßstäbe mit den Regeln zur Absicherung von Arbeitsstellen an Straßen, einschlägigen Richtlinien und Standsicherheitsklassen verschränkt, ohne dass eine einzelne Norm das Ergebnis determiniert. Im vorliegenden Fall überwog die Evidenz, dass eine bereits kompromittierte Standplatte die Sicherheit unterschritten hatte und dies bei einer kontrollierenden Betrachtung erkennbar gewesen wäre.
Auf der Schadensebene bestätigte das Amtsgericht nicht nur den Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten, sondern auch die Ersatzfähigkeit der Gutachter- und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die zugesprochene Summe von 4.210,25 Euro zuzüglich 540,50 Euro Anwaltskosten spiegelt die Praxis wider, wonach notwendige Aufwendungen zur Anspruchsdurchsetzung als adäquat verursachter Schaden gelten können. Bemerkenswert ist der Vollzuspruch trotz der Verteidigungslinie, man sei nicht der richtige Adressat: Die Kennzeichnung am Schild, die örtliche Nähe zur Gefahrenlage und die fehlende Entkräftung der Zuordnung reichten dem Gericht. Offen blieb mangels veröffentlichten Volltextes, welche internen Vertragsverhältnisse zwischen Logistiker, Bauherr und öffentlichen Stellen bestanden; entscheidend war, dass die Klägerin nicht in diese Kette einsteigen musste, um ihre Ansprüche gegen die in Erscheinung tretende Beherrscherin der Gefahrenquelle durchzusetzen. Das Urteil ist rechtskräftig, was die Linie für vergleichbare Sachverhalte verstetigt.
Über den Einzelfall hinaus berührt die Entscheidung die Praxis von Event- und Baustellenlogistik, von kommunalen Dienstleistern und Subunternehmerketten, in denen temporäre Beschilderung, Absperrungen und Leitbaken in großer Zahl eingesetzt werden. Mobile Infrastruktur ist unverzichtbar, weil sie Eingriffe in Verkehrsflüsse absichert und Orientierung schafft; gerade deshalb trägt sie ein erhöhtes Risiko, wenn Standfestigkeit, Platzierung und Überwachung hinter der dynamischen Umgebung zurückbleiben. Die Feststellung einer „gelegentlichen Überprüfung“ als zumutbare Pflicht hebt nicht auf Spezialtechnik oder Dauereinsatz ab, sondern auf ein vernünftiges Intervall mit Blick auf Witterung, Publikumsverkehr und erkennbaren Vorschäden. Wo Kennzeichnungen die Zuordnung erleichtern, verdichtet sich die Erwartung, dass Verantwortliche ihre Aufstellflächen, Standplatten und Beschädigungen nachvollziehbar im Blick behalten. Daraus erwächst keine Überfrachtung mit Pflichten, wohl aber ein praxistauglicher Korridor, in dem die Beherrschung der Gefahrenquelle real gelebt wird.
Das Urteil zeigt zudem, wie Beweislastfragen in bewegten Umgebungen gelöst werden können, in denen Ursachenketten selten lückenlos dokumentiert sind. Fotos vom Unfallort, nachvollziehbare Plausibilitäten zur Bruchlage und die räumliche Nähe zu typischen Kollisionspfaden genügen, um die Sorgfaltserwartung zu konkretisieren, ohne den Anspruch in Spekulationen aufgehen zu lassen. Gerade im Stadtraum, wo Windschneisen, Parkvorgänge und nächtliche Einwirkungen zusammenkommen, ist das Beherrschen der Gefahrenquelle kein theoretischer Begriff, sondern eine praktische Führungsaufgabe. Wer sich sichtbar als Betreiber einer temporären Infrastruktur darstellt, übernimmt zugleich die Verantwortung, die Grenzen ihrer Belastbarkeit im Blick zu behalten. Aus der Perspektive potenziell Geschädigter bleibt erkennbar: Nicht jedes Umfallen begründet Ersatz, aber dort, wo Kombinationen aus Vorschaden, Nähe zur Gefahrenzone und fehlender Nachkontrolle zusammentreffen, spricht vieles für eine Einstandspflicht.
In der Breite fügt sich die Entscheidung in eine Entwicklung, die Verantwortung dort festmacht, wo Steuerbarkeit und Kennzeichnung zusammenfallen. Kommunen und Bauherren organisieren ihre Aufgaben zunehmend über Logistiker, die als operative Drehscheiben auftreten und in standardisierte Prozesse, Checklisten und Dokumentationssysteme investieren. Diese Systeme gewinnen an Wert, wenn sie nicht nur internen Audits dienen, sondern Außenwirkung entfalten, indem sie im Streitfall die gelebte Kontrolle plausibel machen. Versicherungsrechtlich treffen sich öffentliche Haftpflicht, Betriebshaftpflicht und regressierende Kaskoversicherer; wie die Linien verlaufen, hängt von Vertragsgestaltungen und der Nachvollziehbarkeit der Beherrschung ab. Der Münchner Fall liefert hier einen Referenzpunkt: Sichtbare Zuordnung, erkennbarer Vorschaden und zumutbare Kontrolle reichen aus, um den Zurechnungsfaden tragfähig zu spinnen.
Zwischen Baustelle und Alltag entscheidet oft kein großes Versäumnis, sondern ein kleiner Riss: Ein mobiles Verkehrsschild, eine angeschlagene Standplatte, ein Windstoß – und plötzlich steht eine Schadensfrage im Raum. Das Amtsgericht München schärft daran die Linie der Verkehrssicherungspflichten, indem es das „Beherrschen der Gefahrenquelle“ zur praktischen Leitplanke macht. Kennzeichnung, Vorschaden und Nähe zur Gefahrenzone bilden in dieser Lesart eine belastbare Zurechnungskette, die keine Rundumwache verlangt, wohl aber gelegentliche Kontrollen in vernünftigen Abständen. So wird aus einem scheinbar banalen Vorfall ein Referenzpunkt dafür, wie Verantwortung im Stadtraum greifbar und zumutbar organisiert werden kann.
Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt. Wo temporäre Infrastruktur in der Stadt auf Alltag trifft, entscheidet nicht die Theorie der Verantwortlichkeiten, sondern das gelebte Beherrschen der Gefahrquelle; und genau hier setzt die Entscheidung an, indem sie Kennzeichnung, Vorschaden und Nähe zur Gefahrenzone in eine klare Linie bringt. Dadurch wird das oft diffuse Feld der Verkehrssicherungspflichten greifbarer, weil es nicht abstrakt nach Perfektion verlangt, sondern nach vernünftigen, erkennbar möglichen Kontrollen in angemessenen Abständen. Für Betreiber entsteht so ein Bild, in dem gelegentliche Überprüfung kein zusätzliches Ritual ist, sondern der sichtbare Beweis, dass Zuständigkeit nicht am Aufkleber endet. Und für Betroffene zeigt sich, dass Belege aus der Situation – Fotos, Lage, Bruchbild – ausreichen können, um den roten Faden zur Verantwortlichkeit aufzuzeigen, solange die Kette aus Beherrschung, Erkennbarkeit und Zumutbarkeit trägt.
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