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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |
Apotheken-News von heute
Die pünktliche Auszahlung des Gehalts ist eine wesentliche Verpflichtung in jedem Arbeitsverhältnis und unterliegt strengen gesetzlichen und tariflichen Vorgaben, die speziell in Apotheken hohe Bedeutung haben. Rechtsanwalt Klaus Laskowski erklärt die rechtlichen Grundlagen, Sonderregelungen zu Zusatzvergütungen wie dem 13. Gehalt und die Folgen von Zahlungsverzug. Verspätungen führen automatisch zu Verzugszinsen und können sogar eine Kündigung durch die Beschäftigten rechtfertigen. Durch professionelle Lohnabrechnung und juristische Begleitung können Apotheken ihre Zahlungspflichten rechtssicher erfüllen und so das Vertrauen und die Zufriedenheit der Mitarbeiter sichern.
Die Gehaltszahlung gehört zu den grundlegendsten Pflichten des Arbeitgebers im Arbeitsverhältnis und bildet die Basis für ein vertrauensvolles und funktionierendes Arbeitsverhältnis. Dennoch kommt es in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten, Verzögerungen oder sogar Rechtsstreitigkeiten, wenn Zahlungen nicht pünktlich erfolgen. Rechtsanwalt Klaus Laskowski von der Treuhand Hannover gibt eine detaillierte Darstellung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, der tariflichen und betrieblichen Sonderregelungen sowie der Konsequenzen bei Zahlungsverzug, speziell aus der Perspektive von Apotheken als Arbeitgeber.
Nach § 614 BGB wird die Vergütung grundsätzlich nach Erbringung der Arbeitsleistung fällig. In Deutschland ist die monatliche Zahlung üblich und hat sich als praktikabel erwiesen. Alternativ sind – wenn auch selten – andere Zahlungsrhythmen, wie wöchentliche oder stündliche Abrechnungen, möglich. Entscheidende Bedeutung kommt jedoch den vertraglichen und tariflichen Vereinbarungen zu. Im Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter, gültig seit dem 1. August 2024, ist klar geregelt, dass das Gehalt spätestens am vorletzten Bankarbeitstag des Monats zur Verfügung stehen muss. Diese Frist schafft Planungssicherheit für beide Seiten und schützt vor unangemessenen Verzögerungen.
Eine weitere wichtige Komponente sind Sonderzahlungen, etwa das 13. Monatsgehalt, das viele Apotheken als Zusatzleistung gewähren. Die Auszahlung dieser Sondervergütung liegt im Ermessen der Apothekenleitung, wobei die Zahlung spätestens mit dem Gehalt für den Monat November erfolgen muss. Arbeitnehmer, die vor diesem Zeitpunkt ausscheiden und Anspruch auf eine anteilige Sonderzahlung haben, erhalten diese mit der letzten Gehaltszahlung ausgezahlt, um Ansprüche nicht zu verlieren.
Zusätzlich können Arbeitsverträge individuelle Zahlungsmodalitäten vorsehen, etwa Auszahlungen am 15. des laufenden Monats oder im Folgemonat, sowie die Art der Zahlung, wie die bargeldlose Überweisung. Hat eine Apotheke einen Betriebsrat, genießt dieser Mitbestimmungsrechte hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Gehaltszahlung, was als Schutzmechanismus für Arbeitnehmer gilt und zugleich zur betrieblichen Stabilität beiträgt.
Das BGB erlaubt Verzögerungen bei der Zahlung bis zum 15. des Folgemonats, insbesondere wenn die Berechnung der Vergütung komplex ist oder Abschlagszahlungen bereits geleistet wurden. Überschreitet der Arbeitgeber diese Frist, tritt automatisch Zahlungsverzug ein, was die Fälligkeit von Verzugszinsen zur Folge hat. In dieser Situation ist keine Mahnung durch den Arbeitnehmer nötig, was die Dringlichkeit der Einhaltung der Fristen unterstreicht.
Kommt es zu Zahlungsverzug, kann der Arbeitnehmer nicht nur die ausstehende Vergütung, sondern auch Verzugszinsen geltend machen. Zusätzlich können durch den Zahlungsverzug entstandene Folgekosten, etwa Kontokorrentzinsen bei einem Überziehungskredit, ebenfalls eingefordert werden. In gravierenden Fällen ist sogar eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer möglich, was erhebliche betriebliche Risiken mit sich bringt.
Besondere Aufmerksamkeit erfordern die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns und der Ausbildungsvergütung. Verstöße gegen diese Regelungen ziehen nicht nur arbeitsrechtliche Folgen nach sich, sondern können auch mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden. Daher rät Laskowski zur Zusammenarbeit mit professionellen Lohnbüros, juristischer Beratung und der Einführung von Qualitätsmanagementsystemen, die etwa sicherstellen, dass Urlaubszeiten oder andere Abwesenheiten keine Zahlungslücken verursachen.
In der Summe stellt die rechtssichere und pünktliche Gehaltszahlung eine elementare Verantwortung von Apotheken als Arbeitgeber dar, die nicht nur rechtliche Risiken minimiert, sondern auch die Motivation und das Vertrauen der Mitarbeitenden stärkt. Klare vertragliche Regelungen, die Berücksichtigung tariflicher Vorgaben sowie eine transparente Kommunikation und sorgfältige Abwicklung sind hierfür unerlässlich.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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