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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |
Apothekenleiter tragen nicht nur die Verantwortung für Personal und Versorgung, sondern auch für die Sicherstellung eines funktionierenden Regulierungsmechanismus im Schadensfall, der nicht an Standardisierungen oder Fachfremdheit scheitert, weshalb es zwingend notwendig ist, dass Versicherungspolicen nicht nur technische Schäden, Betriebsunterbrechung und Inventarverlust abdecken, sondern auch pharmazeutisch korrekt bewertet werden können – etwa durch die verpflichtende Einbindung des Pharmazierats als hoheitlich anerkannten Gutachter für alle Fragen der Lagerung, Abgabe, Dokumentation und Arzneimittelverwendbarkeit, wobei jede fehlende Festlegung im Vertrag zu einem gefährlichen Regulierungsvakuum führt, das Apotheken nicht nur wirtschaftlich, sondern auch berufsrechtlich ruinieren kann, denn kein standardisierter Versicherungslogikmechanismus ersetzt die tiefe Fachkenntnis eines Amtsapothekers, wenn es um Medikationsfehler, Temperaturunterbrechungen oder Rückrufe geht, weshalb Führungsverantwortung hier nicht nur im Alltag, sondern auch in der Vorsorgestrategie sichtbar und aktiv werden muss.
Es ist eine stille Schwachstelle im Apothekenalltag – kaum wahrgenommen, selten thematisiert, doch im Ernstfall existenzbedrohend: die fehlende Passung zwischen dem, was eine Apotheke riskiert, und dem, was eine Standardversicherung überhaupt zu leisten imstande ist. Versicherungsverträge, die in der Industrie, im Einzelhandel oder in Dienstleistungsbetrieben ausreichen mögen, kollabieren regelmäßig, wenn sie mit den Eigenheiten eines apothekenrechtlichen Betriebs konfrontiert werden. Denn die Apotheke ist kein beliebiger Gewerbebetrieb – sie ist Teil der Daseinsvorsorge, mit Arzneimittelhoheit, Abgabeverantwortung und gesetzlich regulierten Betriebsabläufen.
Wer als Versicherungsnehmer in diesem System agiert, braucht keine Deckung im klassischen Sinne – er braucht eine Absicherungsstruktur, die den vollständigen pharmazeutischen Kontext berücksichtigt. Das beginnt bei der Definition des Schadens, setzt sich fort in der Frage nach der Beurteilungskompetenz und mündet schließlich in der regulativen Systematik der Leistungserbringung. In allen drei Aspekten offenbart sich ein eklatanter Mangel, wenn Policen nicht explizit für Apotheken geschrieben wurden – und wenn Versicherer nicht bereit sind, die Fachautorität des Pharmazierats oder des Amtsapothekers als verbindliche Instanz zu akzeptieren.
Im Mittelpunkt steht ein einfacher, aber entscheidender Widerspruch: Die Beurteilung eines Schadens in einer Apotheke ist ohne pharmazeutische Sachkenntnis nicht möglich – weder bei Kontaminationsfällen, noch bei Kühlkettenunterbrechungen, noch bei Medikationsfehlern. Dennoch arbeiten viele Versicherer mit Sachverständigen, deren Expertise sich auf Gebäudetechnik, Inventar oder allgemeine Logistik erstreckt. Ob ein Betäubungsmittel korrekt abgegeben wurde, ob die Verfalldokumentation lückenlos ist oder ob bei einer Rezeptur die Herstellungsvorschrift eingehalten wurde – all das sind Fragen, auf die der standardisierte Obergutachter keine fachlich belastbare Antwort liefern kann.
Die Folge: Im Schadensfall entsteht ein Vakuum. Der Versicherer pocht auf eigene Gutachter, die Aufsichtsbehörde verweist auf ihre Bewertungszuständigkeit, und die Apotheke sitzt zwischen allen Stühlen – mit dem Risiko, dass ihre Schadenmeldung abgelehnt, gekürzt oder verzögert wird. Der entscheidende Hebel liegt dabei in der vertraglichen Vorstrukturierung: Eine Police, die keine pharmazeutische Gutachtenregelung enthält, ist faktisch unbrauchbar. Und genau hier scheitert die betriebliche Vorsorge regelmäßig.
Die Realität zeigt: Viele Apotheken schließen Versicherungspolicen auf Basis allgemeiner Maklerempfehlungen ab – oft ohne tiefere Kenntnis der tatsächlichen Risikostruktur. Der Kühlgutverlust wird pauschal mit einer Entschädigungsgrenze versehen, die Betriebsunterbrechung nur nach 72 Stunden übernommen, die Zuständigkeit für Gutachten offen gelassen. Diese Lücken fallen im Alltag nicht auf – bis zum Tag X, an dem die Abgabe eines biologischen Arzneimittels rückabgewickelt werden muss, weil der Temperaturlogger eine Unterbrechung zeigt, deren Bewertung niemand fachlich korrekt vornehmen kann – außer dem Pharmazierat. Doch dessen Gutachten ist ohne vorherige vertragliche Fixierung für den Versicherer nicht bindend.
Ein funktionaler Versicherungsschutz muss daher drei Prinzipien erfüllen: Erstens eine spezifische Risikoadressierung, die apothekenrechtliche, technische und betriebliche Eigenheiten berücksichtigt. Zweitens eine eindeutige Regelung zur Gutachterinstanz, die ausschließlich pharmazeutisch qualifizierte Stellen zulässt. Und drittens eine Regulierungslogik, die auf schnelle Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit und rechtsverbindliche Klärung ausgerichtet ist – nicht auf Einsparung, Verschleppung und Rückdelegation.
Dieser Anspruch ist nicht unrealistisch. Es gibt auf Apotheken spezialisierte Versicherer, die genau diese Systematik anbieten – meist in Kooperation mit Fachjuristen und Pharmazieräten, eingebunden in branchenspezifische Netzwerke. Entscheidend ist jedoch, dass Apothekenleiter diese Notwendigkeit aktiv erkennen und vertraglich einfordern. Denn es liegt in ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Verantwortung, die Funktionssicherheit ihres Betriebs auch im Ausnahmefall zu garantieren.
Dabei geht es nicht nur um große Katastrophen. Schon eine defekte Kompressorleitung kann bei 28°C Außentemperatur innerhalb von Stunden zu einem Totalschaden im Impfstofflager führen. Ein Stromausfall in der Nacht kann das BtM-Kühlschrankmodul lahmlegen. Eine fehlerhafte Rezepturetikettierung kann zu einer behördlichen Betriebseinschränkung führen. All diese Szenarien benötigen nicht nur Schadensersatz – sie verlangen einen strukturierten, fachspezifischen Regulierungsprozess mit klaren Verantwortlichkeiten.
Doch gerade dieser Prozess ist in vielen Verträgen nicht vorgesehen. Und das ist keine bloße Nachlässigkeit – es ist ein systemisches Versagen, das im Einzelfall Millionen kosten kann. Besonders problematisch wird es, wenn Aufsichtsbehörden ihre Erkenntnisse dem Versicherer nicht zur Verfügung stellen oder sich auf formale Zuständigkeitsfragen zurückziehen. Dann steht die Apotheke buchstäblich ohne Instanz da.
Deshalb ist es zwingend notwendig, die Rolle des Pharmazierats in Versicherungsverträgen explizit zu benennen – nicht als Option, sondern als Pflichtinstanz für alle Bewertungen, die sich auf Arzneimittel, Lagerung, Dokumentation oder gesetzlich geregelte Betriebsprozesse beziehen. Diese Einbindung schafft nicht nur fachliche Legitimität, sondern verhindert auch juristische Eskalation im Schadensfall.
Aus Sicht der Unternehmensführung ergibt sich daraus ein klarer Imperativ: Jeder Apothekenleiter muss seine Versicherungspolice aktiv überprüfen lassen – idealerweise durch branchenerfahrene Makler oder apothekenrechtlich spezialisierte Juristen. Die Vertragsdokumente müssen auf fachliche Zuständigkeiten, Gutachterregelungen, Schadensdefinitionen, Regulierungsvorbehalte und Rückgriffsklauseln untersucht werden. Und wo notwendig, muss nachverhandelt oder gewechselt werden.
Denn eines ist klar: Die Verantwortung endet nicht mit dem Vertragsabschluss – sie beginnt dort. Nur wer vorgesorgt hat, kann im Krisenfall bestehen. Und nur wer die Sprache der Pharmazie im Vertrag verankert hat, wird gehört, wenn der Schadenfall laut wird.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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