• 01.06.2025 – Sprache entscheidet, Fristen verpflichten, Vertrauen schützt den Versicherten

    VORSORGE | Medienspiegel & Presse | Das OLG Hamm urteilt zugunsten der Versicherten: BU-Fragen gelten im Wortlaut, Fristen sind strikt – ein wichtiges Signal für Apotheker ...

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VORSORGE | Medienspiegel & Presse |

Sprache entscheidet, Fristen verpflichten, Vertrauen schützt den Versicherten

 

Wie BU-Verträge durch klare Fragestellung, rechtzeitige Reaktion und formgerechte Kommunikation rechtssicher werden – und was Apotheker aus einem OLG-Urteil konkret lernen sollten

Berufsunfähigkeitsversicherungen sind kein reines Vertrauensthema, sondern ein rechtlich hochpräzises Vertragskonstrukt, in dem jede Frage, jede Antwort und jeder Rücktritt einem engen Regelwerk unterliegt – so urteilte jetzt das Oberlandesgericht Hamm und stellte klar, dass der Wortlaut der Gesundheitsfragen den Ausschlag gibt, nicht die Interpretation durch Versicherer oder nachträgliche Mutmaßungen über verschwiegenes Wissen, und dass Rücktritt und Anfechtung an strengste Fristen und Begründungspflichten gebunden sind, was für Apotheker bedeutet, dass ihre Antworten auf BU-Fragen nicht ins Unermessliche gehen müssen, sondern sich exakt am Wortlaut orientieren dürfen, und dass ein korrekt ausgefüllter Antrag ein juristisch belastbarer Schutz ist – selbst dann, wenn später versucht wird, ihn zu kippen, denn Rechtssicherheit beginnt dort, wo Versicherer sich an ihre eigenen Bedingungen halten müssen.


Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, will Sicherheit. Doch gerade diese wird oft durch Misstrauen ersetzt, wenn im Ernstfall der Versicherer nach Gründen sucht, um die vereinbarte Leistung zu verweigern. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm setzt hier ein deutliches Korrektiv. Im Zentrum: die Frage, wie präzise eine Gesundheitsauskunft sein muss – und wie weit Versicherer bei Rücktritt und Anfechtung tatsächlich gehen dürfen. Es ist ein Urteil, das das Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und -gesellschaft neu justiert – und besonders für Apothekerinnen und Apotheker mit Einzelverantwortung von hoher Relevanz ist.

Der Fall war klassisch – und doch folgenschwer: Ein Versicherungsnehmer hatte in seinem Antrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung bestimmte Fragen zu seiner Gesundheit mit „nein“ beantwortet. Der Versicherer behauptete später, es seien relevante Informationen verschwiegen worden – etwa zu früheren Rückenbefunden und Atemwegserkrankungen. Doch das Gericht widersprach: Nicht die rückblickende Bewertung zählt, sondern der exakte Wortlaut der Fragen. Und genau dieser Wortlaut enthielt einschränkende Formulierungen wie „wiederholt“ oder „chronisch“. Eine einmalige Erkrankung, die nicht in diesen Rahmen fällt, sei daher nicht anzeigepflichtig. Ebenso sei ein früher dokumentierter, aber nie behandelter Befund außerhalb des abgefragten Zeitraums irrelevant.

Damit verankert das Urteil einen zentralen Grundsatz im Versicherungsrecht: Eine Gesundheitsfrage ist kein Blankocheck. Sie ist ein präzises Instrument – und darf weder überdehnt noch nachträglich umgedeutet werden. Für Apotheker, die im beruflichen Alltag gewohnt sind, präzise, fachlich abgesicherte Aussagen zu treffen, bedeutet das eine Art Übertragbarkeit ihrer Berufspraxis auf den Versicherungsbereich: Nur wer gefragt wird, muss antworten. Und nur zu dem, was gefragt wurde.

Doch damit nicht genug: Das OLG Hamm stellte ebenso klar, dass Rücktritt und Anfechtung durch den Versicherer nicht ins Belieben gestellt sind. Sie sind an enge juristische Kriterien gebunden – etwa eine einjährige Frist ab Kenntnis der vermeintlichen Täuschung sowie eine konkret formulierte Begründung. Der Versicherer hatte im konkreten Fall versucht, die Rücktrittsgründe nachzuschieben, pauschal auf Akteninhalte zu verweisen und Interpretationen im Prozessverlauf auszudehnen. Auch das wurde abgelehnt. Ein Rücktritt ohne formgerechte Erklärung, eine Anfechtung ohne substanzielle Begründung ist nichtig.

Diese Klarstellung schafft für Versicherungsnehmer – und damit auch für Apothekeninhaber – eine neue Rechtssicherheit. Denn bisher war es nicht unüblich, dass Versicherer Jahre nach Vertragsschluss mit der Lupe im Archiv suchten, um Ablehnungsgründe zu konstruieren. Solche Strategien verlieren mit diesem Urteil an Wirksamkeit. Der Vertrag ist bindend – wenn er korrekt abgeschlossen wurde und die Fragen wahrheitsgemäß im vorgegebenen Rahmen beantwortet wurden.

Für Apotheken ist das doppelt relevant. Erstens, weil die eigene Arbeitskraft den Geschäftsbetrieb trägt und ein plötzlicher Ausfall schnell zur Existenzfrage wird. Zweitens, weil viele Apothekeninhaber bei der Absicherung auf Vermittler vertrauen, ohne die Feinheiten des Versicherungsrechts selbst zu kennen. Das Urteil zeigt, dass Sorgfalt beim Ausfüllen des Antrags durchschlagende Wirkung hat – und dass es sich lohnt, bei Zweifeln auf die präzise Auslegung des Wortlauts zu pochen.

Wer also in den letzten fünf Jahren keine chronische Erkrankung hatte, muss auch keine akute vorübergehende Episode angeben – es sei denn, sie wurde explizit abgefragt. Wer einen medizinischen Befund kennt, zu dem es aber keine Diagnose, keine Behandlung und keine Beratung gab, muss diesen nicht offenlegen – sofern die Frage sich darauf nicht eindeutig bezieht. Und wer frühere Anträge vergessen oder falsch erinnert hat, wird dafür nicht rückwirkend belangt, wenn die Versichererseite nicht rechtzeitig und formal sauber reagiert.

Für Apotheker ergibt sich aus diesem Urteil ein dreifacher Handlungsimpuls: Erstens, den eigenen BU-Schutz regelmäßig zu prüfen – nicht nur hinsichtlich der Deckungssumme, sondern auch im Hinblick auf die Formulierung der Gesundheitsfragen im Antrag. Zweitens, sich bei neuen Anträgen nicht zur Übervorsicht drängen zu lassen – sondern sauber, korrekt und sachlich zu antworten. Und drittens, im Leistungsfall frühzeitig rechtliche Beratung einzuholen, wenn Zweifel an der Fairness der Versichererreaktion bestehen.

Denn dieses Urteil markiert eine juristische Zäsur: Es hebt den Vertrag als Sicherheitsinstrument wieder in seine ursprüngliche Rolle – nicht als Spielball von Auslegungen, sondern als rechtlich verbindliche Absprache. Genau das brauchen Apothekeninhaber: Klarheit, Verlässlichkeit, Schutz vor Willkür. Der Weg dahin beginnt mit einem simplen Prinzip: Nur was gefragt wird, muss auch gesagt werden.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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