• 31.05.2025 – Recht verlangt Verhältnismäßigkeit, Prestige verliert Anspruch, Ersatz muss zumutbar sein

    SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse | Ein Donkervoort GTO in Reparatur, ein BMW als Ersatz: Das LG Hamburg lehnt Nutzungsausfallentschädigung ab. Prestige ist kein Ersatzkr ...

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SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |

Recht verlangt Verhältnismäßigkeit, Prestige verliert Anspruch, Ersatz muss zumutbar sein

 

Wie ein Donkervoort-Fahrer vor Gericht scheiterte, ein 3er BMW als Ausweg genügte und Nutzungsausfall neu definiert wurde

Die Nutzungsausfallentschädigung ist ein scheinbar einfacher Anspruch – doch in Zeiten von Dienstwagen, Parallelmobilität und Prestigeverbrauch zieht das deutsche Schadensrecht klare Grenzen: Wer auf einen Sportwagen verzichten muss, hat nur dann Anspruch auf Ersatz, wenn kein zumutbares Alltagsfahrzeug zur Verfügung steht, wie ein Urteil des Landgerichts Hamburg nun zeigt – der Halter eines Donkervoort GTO blieb ohne Entschädigung, weil er weiterhin einen BMW nutzen konnte, und das Gericht entschied: Prestige ist keine fühlbare Entbehrung, sondern ein emotionales Extra ohne juristischen Gegenwert.


Ein exklusives Fahrzeug, ein unverschuldeter Unfall und eine juristische Antwort, die manchem Autobesitzer das Prestigegefühl austreiben dürfte – vor dem Landgericht Hamburg stand nicht weniger zur Debatte als die Frage, ob der temporäre Verzicht auf ein Luxusauto in einer Wohlstandsgesellschaft eine wirtschaftlich ersatzfähige Entbehrung darstellt. Die Antwort fiel nüchtern aus: Nein, wenn ein „brauchbares“ Ersatzfahrzeug bereitsteht – und damit sei auch ein 3er BMW gemeint.

Was wie ein Schlag gegen das individuelle Mobilitätsverständnis wirkt, ist in Wahrheit eine stringente Anwendung bestehender Regeln des Schadensersatzrechts. Es genügt nicht, dass ein beschädigtes Fahrzeug teuer, leistungsstark oder emotional aufgeladen ist. Wer Nutzungsausfall geltend machen will, muss eine konkrete, im Alltag spürbare Einschränkung belegen – und die war im vorliegenden Fall aus Sicht des Gerichts schlicht nicht erkennbar.

Der Fall: Ein Steuerberater, offenbar finanzkräftig, war Halter eines Donkervoort GTO – ein ultraleichter, handgefertigter Supersportwagen mit 435 PS, dessen Marktwert sich auf rund 250.000 Euro beziffert. Nach einem unverschuldeten Unfall war das Fahrzeug über 80 Tage in der Reparatur. Während dieser Zeit nutzte der Mann seinen firmeneigenen 3er BMW – was ihm im Nachhinein jedoch nicht genügte. Denn das eine sei funktional, das andere emotional, so sinngemäß seine Argumentation. Er verlangte eine Nutzungsausfallentschädigung.

Doch diese Argumentation überzeugte die Richter nicht. Zwar bestätigten sie, dass der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs grundsätzlich einen ausgleichsfähigen Schaden darstellen kann. Allerdings gilt dies nur, wenn die Entbehrung des Fahrzeugs nicht lediglich theoretisch, sondern real spürbar ist. Und das setze voraus, dass kein adäquates Ersatzfahrzeug zur Verfügung stehe.

Der Begriff der Adäquanz war dabei zentral. Der BMW, so das Gericht, decke sämtliche Alltags- und Berufsfunktionen ab. Dass der Donkervoort stilistisch aus dem Rahmen falle und für die Außendarstellung möglicherweise förderlicher sei, ändere daran nichts. „Fortkommen im eigentlichen Sinne“, wie es die Richter formulierten, sei damit ebenso gewährleistet – also Mobilität, Unabhängigkeit und Transportfähigkeit. Das Gericht betonte: „Ein schadenersatzrechtlich relevanter Nutzungsausfall setzt voraus, dass der Geschädigte nicht auf ein anderes zumutbares Fahrzeug zurückgreifen kann.“

Und genau daran scheiterte die Klage. Der BMW war vorhanden, nutzbar, zumutbar – und damit fiel die gesamte Anspruchsgrundlage. Die Tatsache, dass der Donkervoort hauptsächlich zu Freizeitzwecken, auf Urlaubsfahrten oder bei Ausflügen mit Bekannten genutzt wurde, unterstrich für das Gericht sogar, dass es sich eben nicht um ein notwendiges Fahrzeug im engeren Sinne handelte.

Der Kläger brachte zwar vor, der Donkervoort diene auch zur Mandantenrepräsentation und sei ein Teil seines unternehmerischen Erscheinungsbilds. Doch derlei subjektive Einschätzungen, so das Gericht, könnten keine objektive Entschädigungspflicht auslösen. Die Nutzung für gesellschaftliche Selbstdarstellung falle nicht unter den schutzwürdigen Bereich des wirtschaftlichen Fortkommens. Im Klartext: Wer auf ein Prestigeobjekt verzichten muss, ohne deswegen im Alltag ernsthaft eingeschränkt zu sein, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Diese Bewertung setzt ein klares Zeichen: Nutzungsausfall wird nicht nach dem Neupreis des Fahrzeugs bemessen, sondern nach dessen funktionaler Unersetzlichkeit. Der Maßstab ist nicht Image, sondern Infrastruktur. Wer – wie im konkreten Fall – ein anderes Fahrzeug besitzt, das problemlos Fahrten zur Arbeit, zum Einkaufen oder zu beruflichen Terminen ermöglicht, kann keine fühlbare Einbuße geltend machen.

Gleichzeitig wirft das Urteil auch grundsätzliche Fragen zum Stellenwert von Komfort- und Prestigewerten im Recht auf. In einer Gesellschaft, in der Autos häufig Ausdruck persönlicher Lebensstile sind, stellt sich das Gericht bewusst auf den Standpunkt einer faktischen Betrachtung. Es bewertet Fahrzeuge nicht nach Markenemblemen oder Leistungsdaten, sondern nach ihrer tatsächlichen Fähigkeit, den Alltag zu sichern.

Der Donkervoort-Fahrer bleibt damit auf seinem Anspruch sitzen – und womöglich auch auf dem Frust, dass juristische Wirklichkeit manchmal mit dem eigenen Empfinden kollidiert. Für künftige Kläger dürfte das Urteil ein Warnhinweis sein: Wer den Nutzungsausfall eines Luxusfahrzeugs geltend machen will, braucht mehr als nur ein Gefühl der Entbehrung – er braucht ein rechtliches Vakuum im Mobilitätsalltag, das sich nicht durch einen BMW kompensieren lässt.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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