• 15.05.2025 – Wenn Eltern bei der BU-Absicherung ihrer Kinder betrügen

    SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse | Ein Vater füllt den BU-Versicherungsantrag für seinen Sohn aus und verschweigt Krankheiten. Jahre später wird der Sohn berufsunfähig – ...

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Wenn Eltern bei der BU-Absicherung ihrer Kinder betrügen

 

Gerichte urteilen hart: Versicherungsvertrag nichtig, obwohl der Sohn nichts wusste

Ein Versicherungsfall, der als Familiendrama begann, entwickelt sich zur juristischen Zäsur: Ein junger Mann beantragt Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung. Doch statt Anerkennung folgt Ablehnung. Der Grund: Der Vater hatte beim Antrag falsche Gesundheitsangaben gemacht. Das Oberlandesgericht erklärt die Police für unwirksam. Der Sohn, selbst nicht in den Täuschungsvorgang involviert, muss sich das Verhalten des Vaters zurechnen lassen. Was für viele nach bürokratischer Pedanterie klingt, ist juristisch ein Lehrstück über Delegation, Verantwortung und die Brisanz des Antragsprozesses. Die Rechtsprechung verschärft damit die Anforderungen an Versicherungsnehmer dramatisch: Wer unterschreibt, haftet für jeden Inhalt – selbst wenn andere die Felder ausgefüllt haben.


Ein Urteil mit Signalwirkung: Wer bei der Antragstellung zur Berufsunfähigkeitsversicherung nicht selbst für die Richtigkeit seiner Angaben sorgt, riskiert im Ernstfall den Verlust des Versicherungsschutzes – selbst dann, wenn eine andere Person den Antrag ausgefüllt hat. So geschehen in einem aktuellen Fall, der vor dem Oberlandesgericht verhandelt wurde und nun für Klarheit sorgt: Der Sohn, später berufsunfähig geworden, scheitert mit seiner Klage, weil sein Vater im Antrag falsche Gesundheitsangaben gemacht hatte.

Bereits das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Es sah eine arglistige Täuschung durch den Vater, der für seinen Sohn den Antrag bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ausgefüllt hatte. Zwar unterschrieb der Sohn das Formular selbst, doch die Gesundheitsfragen – das zentrale Risikokriterium für die Prüfung der Versicherbarkeit – waren in mehreren Punkten unrichtig beantwortet. So wurden psychische Vorbelastungen und orthopädische Diagnosen verschwiegen, die im Fall einer korrekten Angabe zu einer Ablehnung oder zumindest zu einer Risikozuschlagsprüfung geführt hätten.

Der Versicherer focht den Vertrag später an und berief sich auf arglistige Täuschung gemäß § 123 BGB in Verbindung mit § 22 VVG. Das Oberlandesgericht bestätigte diesen Standpunkt und erklärte die Police für von Anfang an unwirksam. Der Knackpunkt: Der Vater habe als sogenannter Wissensvertreter gehandelt, also als Person, deren Wissen und Verhalten dem Versicherungsnehmer selbst zuzurechnen sei. Entscheidend sei nicht, ob der Sohn Kenntnis von der Täuschung hatte, sondern ob der Antrag unter Mitwirkung eines Dritten mit täuschender Absicht eingereicht wurde. Genau dies sei hier der Fall gewesen.

Besonders brisant ist die juristische Konstruktion des Wissensvertreters: Wer wie ein Stellvertreter bei Vertragsschluss handelt, kann dem Versicherungsnehmer rechtlich gleichgesetzt werden. Der Vater hatte sich nicht nur um die Formalitäten gekümmert, sondern auch um alle inhaltlichen Fragen – und damit den Versicherungsnehmer von der eigenständigen Verantwortung entlastet. Das Gericht sah hierin einen klaren Verstoß gegen die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Angabe gefahrerheblicher Umstände, die als Grundlage der Risikobewertung dienen.

Für den Kläger bedeutet das: Die Berufsunfähigkeit ist zwar medizinisch festgestellt, doch vertraglich bleibt er ohne Leistung. Der Versicherer wird durch das Urteil von der Zahlungspflicht befreit. Die juristische Konsequenz: Ein Versicherungsvertrag, der auf einer Täuschung beruht, entfaltet keine Wirksamkeit – selbst dann nicht, wenn die Täuschung nicht vom Versicherten selbst stammt.

Diese Entscheidung hat Tragweite. Sie betrifft nicht nur familiäre Konstellationen, sondern auch Fälle, in denen Versicherungsvermittler, Makler oder Dritte in den Antragsprozess eingebunden sind. Die Rechtsprechung macht deutlich: Wer unterschreibt, trägt die volle Verantwortung – unabhängig davon, ob die Angaben selbstständig gemacht oder durch Dritte beeinflusst wurden.


Kommentar:

Die Entscheidung ist ebenso konsequent wie unbequem. Sie verlagert die Haftung vollumfänglich auf den Versicherungsnehmer, auch wenn dieser lediglich auf die Hilfe eines nahestehenden Familienmitglieds vertraut hat. Doch Vertrauen ersetzt keine Rechtsprüfung. Die Gerichte setzen damit ein klares Zeichen: Bei der Beantragung komplexer Versicherungsprodukte gilt eine Null-Toleranz-Linie gegenüber inhaltlichen Lücken, selbst wenn sie nicht selbst verschuldet wurden. Diese Linie ist juristisch sauber, aber menschlich hart.

Versicherungsverträge, insbesondere zur Absicherung existenzieller Risiken wie der Berufsunfähigkeit, verlangen maximale Sorgfalt. Der Antrag ist kein bloßes Verwaltungsformular, sondern der Kern des Versicherungsverhältnisses. Wer ihn nicht selbst kontrolliert oder ausfüllt, nimmt in Kauf, dass fremde Fehler eigene Folgen entfalten. Gerade in familiären Kontexten, wo Hilfestellung oft gut gemeint, aber formal ungeschult erfolgt, liegt hier ein enormes Risiko.

Das Urteil hat damit nicht nur Einzelfallcharakter, sondern adressiert eine generelle Schwäche im System: Die Illusion, Versicherungsverträge seien eine Formalie, die sich im Familienkreis rasch erledigen lassen. Tatsächlich verlangt die Materie rechtliche Klarheit, medizinische Transparenz und eine ungeteilte Verantwortung für jede gemachte Angabe. Wer sich dessen nicht bewusst ist, verliert im Zweifel nicht nur den Versicherungsschutz, sondern auch die Basis für rechtliche Absicherung. Das ist das eigentliche Drama hinter dem Fall.

Gleichzeitig wirft das Urteil Fragen zur Beratungskultur in der Versicherungswirtschaft auf. Wenn selbst juristisch geschulte Antragsteller Schwierigkeiten haben, alle Klauseln und Fallstricke zu erkennen, wie realistisch ist dann die Erwartung an Laien, ein vollständig korrektes Antragsformular abzugeben? Der Gesetzgeber wäre gut beraten, neben der Aufklärungspflicht der Versicherer auch die formale Verantwortung bei Antragsprozessen zu prüfen. Andernfalls entsteht ein Ungleichgewicht zulasten der Versicherten, das dem Vertrauensprinzip der sozialen Marktwirtschaft widerspricht.

In einer Zeit wachsender Unsicherheit und zunehmender Eigenverantwortung für Vorsorgefragen darf das Vertrauen in Versicherungsprodukte nicht durch juristisch zulässige, aber lebenspraktisch unverhältnismäßige Konsequenzen zerstört werden. Ein rechtlicher Anspruch auf Leistung darf nicht allein an formale Perfektion geknüpft sein, wenn die Lebenswirklichkeit diese kaum gewährleisten kann. Genau hier liegt die Herausforderung für Politik, Rechtsprechung und Branche.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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