• 21.04.2025 – Rufbereitschaft in Apotheken mit Vergütungspflicht, rechtlichen Grenzen und klar definierten Einsatzzeiten

    FINANZEN | Medienspiegel & Presse | Die Regelungen zur Rufbereitschaft in Apotheken werden häufig unterschätzt – dabei hängen von ihrer korrekten Umsetzung arbeitsrechtliche, f ...

Business
Gesundheit
Vorsorge
Sicherheit
Finanzen

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

MySecur® Nachrichten - FINANZEN:


FINANZEN | Medienspiegel & Presse |

Rufbereitschaft in Apotheken mit Vergütungspflicht, rechtlichen Grenzen und klar definierten Einsatzzeiten

 

Wann Apotheken zahlen müssen, wie die Vergütung geregelt ist und warum klare Absprachen zu Arbeitszeit, Erreichbarkeit und Einsatzdauer rechtlich unverzichtbar sind

Die Regelungen zur Rufbereitschaft in Apotheken werden häufig unterschätzt – dabei hängen von ihrer korrekten Umsetzung arbeitsrechtliche, finanzielle und organisatorische Fragen ab. Entscheidend ist nicht nur, ob ein Einsatz erfolgt, sondern unter welchen Bedingungen Mitarbeitende erreichbar sein müssen. Wer zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst nicht sauber trennt oder auf klare Vereinbarungen verzichtet, riskiert rechtliche Konsequenzen und Unzufriedenheit im Team. Apothekenleitungen stehen daher in der Pflicht, gesetzliche Vorgaben zu kennen, transparent zu handeln und eine faire Vergütung sicherzustellen.


In Apotheken stellt die Rufbereitschaft ein sensibles arbeitsrechtliches Thema dar. Zwar gehört sie in vielen Betrieben zum betrieblichen Alltag – etwa im Nacht- und Notdienst –, doch bestehen häufig Unklarheiten, wann eine Vergütung erfolgen muss, wie sie bemessen wird und wie sich Rufbereitschaft von Bereitschaftsdienst oder regulärer Arbeitszeit abgrenzt. Die arbeitsrechtlichen Regelungen sind klar, werden in der Praxis jedoch nicht selten missverstanden oder unzureichend umgesetzt. Für Apothekeninhaber kann dies im schlimmsten Fall zu teuren Nachzahlungen oder rechtlichen Auseinandersetzungen führen.

Nach § 2 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) ist die Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Rufbereitschaft unterscheidet sich hiervon grundlegend: Sie liegt vor, wenn sich der Mitarbeitende an einem selbst gewählten Ort aufhält – in der Regel zu Hause – und bei Bedarf kurzfristig zur Arbeit erscheinen muss. Maßgeblich ist, dass die Freizeitgestaltung grundsätzlich möglich ist, auch wenn sie durch die Möglichkeit eines Einsatzes eingeschränkt sein kann. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) haben in mehreren Urteilen verdeutlicht, dass nicht der bloße Abruf, sondern der Grad der Einschränkung entscheidend ist.

Wird die Freizeit so stark eingeschränkt, dass sie faktisch nicht mehr frei gestaltet werden kann – etwa weil der Rückruf innerhalb weniger Minuten erfolgen muss oder weil eine ständige Anfahrt zur Apotheke im Bereitschaftsraum erforderlich ist – kann es sich nicht mehr um Rufbereitschaft handeln, sondern um Bereitschaftsdienst. In diesem Fall ist die gesamte Zeit als Arbeitszeit zu vergüten, auch wenn keine aktive Tätigkeit erfolgt.

Für die Rufbereitschaft gilt: Sie ist zwar keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, kann jedoch nach § 611a BGB als Teil des Arbeitsverhältnisses vergütungspflichtig sein. Eine Vergütungspflicht besteht insbesondere dann, wenn die Rufbereitschaft vertraglich vereinbart wurde oder regelmäßig erwartet wird. Der Apotheker als Arbeitgeber darf sich nicht darauf verlassen, dass Mitarbeitende aus Loyalität oder Gewohnheit in Bereitschaft stehen, ohne dass eine rechtliche Grundlage oder ein Ausgleich besteht.

Die Höhe der Vergütung kann per Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt werden. Im Tarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (Adexa/Tarifgemeinschaft) ist beispielsweise eine Pauschalvergütung vorgesehen, die sich je nach Dauer und Zeitpunkt (z. B. Nacht, Wochenende) unterscheidet. Dabei sind Zuschläge für tatsächliche Einsätze zusätzlich zu berücksichtigen. Existiert kein Tarifvertrag, muss die Vergütung individuell vereinbart werden – pauschal oder stundenbezogen. Eine "Nullvergütung" für Rufbereitschaft ist rechtlich nur in Ausnahmefällen zulässig und bedarf einer ausdrücklichen Einigung.

Ein weiteres Problem ergibt sich bei der Abgrenzung zur Arbeitszeit im Sinne der Höchstarbeitszeitregelung: Auch wenn Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit im engeren Sinn gilt, müssen Arbeitgeber im Blick behalten, dass ein kurzfristiger Einsatz während der Rufbereitschaft die tägliche Höchstarbeitszeit schnell überschreiten kann. Pausen und Ruhezeiten sind korrekt zu erfassen, sonst drohen Bußgelder durch die Arbeitsschutzbehörden.

In der Praxis empfiehlt es sich, klare schriftliche Regelungen zur Rufbereitschaft zu treffen. Dazu gehören: Ort der Rufbereitschaft, maximale Reaktionszeit, technische Erreichbarkeit, Vergütungshöhe und Regelungen zu eventuellen Einsätzen. Auch die Versicherung des Mitarbeiters auf dem Weg zur Apotheke ist abzuklären – insbesondere, wenn ein Einsatz nachts oder unter Zeitdruck erfolgt.

Nicht zuletzt ist Transparenz gegenüber dem Team entscheidend. Nur wenn Mitarbeitende genau wissen, was von ihnen erwartet wird – und wie ihre Leistung abgegolten wird –, lässt sich das Modell der Rufbereitschaft rechtssicher und konfliktfrei umsetzen.

 
Kommentar: Rufbereitschaft verdient mehr Aufmerksamkeit – und klare Regeln

Die Rufbereitschaft in Apotheken ist kein bloßes Randthema für Personalverantwortliche – sie berührt zentrale arbeitsrechtliche, organisatorische und wirtschaftliche Fragen. Dass viele Apothekeninhaber die Regelungen aus Unsicherheit oder Kostenbewusstsein nur unzureichend umsetzen, ist verständlich, aber gefährlich. Denn sobald Rufbereitschaft in ihrer praktischen Ausgestaltung einer faktischen Arbeitsverpflichtung nahekommt, rückt sie rechtlich in den Bereich des Bereitschaftsdienstes – mit gravierenden Konsequenzen für Vergütung und Arbeitszeitkonten.

Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren deutlich gemacht, dass es auf die tatsächlichen Umstände ankommt – nicht auf das Etikett, das der Arbeitgeber verwendet. Es reicht nicht aus, die Rufbereitschaft lediglich im Dienstplan zu notieren. Es braucht transparente Absprachen und vor allem: einen gerechten Ausgleich für die ständige Verfügbarkeit. Wer sich nachts nicht von seiner Arbeit vollständig lösen kann, leistet einen wertvollen Beitrag zum Betrieb – unabhängig davon, ob der Anruf am Ende kommt oder nicht.

Gerade in kleinen Apotheken mit begrenztem Personal ist Rufbereitschaft ein Mittel, um betriebliche Abläufe aufrechtzuerhalten. Doch wer auf dieses Instrument zurückgreift, muss es mit Verantwortung einsetzen. Pauschale Vereinbarungen ohne Vergütung oder mit rein symbolischer Abgeltung sind weder rechtssicher noch motivierend. Es geht nicht nur um Geld, sondern um Wertschätzung und Planungssicherheit für das Team.

Zukunftssichere Apotheken brauchen ein verlässliches Regelwerk für die Rufbereitschaft. Das bedeutet: gerechte Bezahlung, klare Einsatzbedingungen und rechtskonforme Dokumentation. Wer hier rechtzeitig investiert – auch in Beratung und juristische Expertise –, schützt nicht nur sich selbst vor Haftungsrisiken, sondern schafft auch Vertrauen im Team. Und das ist gerade in Zeiten von Fachkräftemangel ein nicht zu unterschätzendes Kapital.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Business All-Inklusive

    MySecur® | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • BerufsunfähigkeitsVorsorge

    MySecur® | Das moderne Berufsunfähigkeitskonzept ohne Wenn und Aber

Aktuell
Ratgeber
Vergleich
Beratung
Kontakt
  • Die Risiken für Apotheken sind kalkulierbar

    ApoSecur® | Rundum-Schutz speziell für Apotheken

Beratungskonzept

Risk Management: Professionelles Sicherheitsmanagement
Versicherungskosten-Check: Geld sparen mit dem richtigen Überblick
Sicherheitkompass: Die umfassenden Lösungen der ApoSecur
MyLeitfaden: Das Leben steckt voller Risiken - Wir begleiten Sie sicher in Ihre Zukunft
MyBusiness: Ihr betriebliches Sicherheitspaket
MyPrivate: Ihr privates Sicherheitspaket
MyTeam: Versicherungslösungen speziell für Angestellte

Business All-Inklusive: Eine einzige Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Business Modular: Risiken so individuell wie möglich absichern
Business Rechtschutz: Mit berufsständischem Rechtsschutz immer auf der sicheren Seite
Business Verdienstausfall: Existenzsicherung - Ihr Ausfall bedeutet Stillstand
Business Kfz-Flotten-Versicherung: Die beste Kfz-Versicherung der Zukunft



Sicher in die Zukunft – www.mysecur.de

QR Code
Startseite Impressum Seitenübersicht Lexikon Checklisten Produktlösungen Vergleichsrechner