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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |
Die Berufsunfähigkeit stellt für Apotheker nicht nur eine gesundheitliche, sondern auch eine finanzielle Herausforderung dar. Entscheidend für die Leistungsprüfung ist die Frage, welche Tätigkeit als Referenz gilt – die zuletzt uneingeschränkt ausgeübte oder eine bereits reduzierte? Während die Rechtsprechung klare Vorgaben macht, legen Versicherer oft eigene Maßstäbe an und verzögern oder verweigern Zahlungen. Besonders für selbstständige Apotheker kann dies existenzbedrohende Folgen haben. Warum die richtige Dokumentation entscheidend ist und welche Hürden Apotheker im Leistungsfall erwarten, zeigt dieser ausführliche Bericht.
Die Anerkennung einer Berufsunfähigkeit ist für Apotheker oft mit erheblichen Hürden verbunden. Obwohl die gesetzlichen Vorgaben und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) klar definieren, dass die zuletzt in gesunden Tagen uneingeschränkt ausgeübte Tätigkeit als Maßstab dient, setzen Versicherer häufig eigene Maßstäbe an. In der Praxis führt dies zu langwierigen Prüfverfahren, die sich über Monate oder gar Jahre ziehen können. Die entscheidende Frage lautet: Welche Tätigkeit wird für die Leistungsprüfung herangezogen?
Der erste Streitpunkt entsteht oft bereits mit der Definition des relevanten Zeitpunkts. Nach § 172 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist eine Person berufsunfähig, wenn sie ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war, aufgrund einer Krankheit, eines Unfalls oder eines übermäßigen Kräfteverfalls dauerhaft nicht mehr ausüben kann. Während Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass ihre vollumfänglich ausgeübte Tätigkeit als Vergleichsmaßstab dient, argumentieren Versicherer häufig, dass eine bereits reduzierte oder an gesundheitliche Gegebenheiten angepasste Tätigkeit als neue Bezugsgröße herangezogen werden müsse.
Besonders bei schleichenden oder chronischen Erkrankungen ergibt sich daraus eine Problematik. Apotheker, die über einen längeren Zeitraum ihre Arbeitsbelastung aus gesundheitlichen Gründen reduzieren oder bestimmte Tätigkeiten abgeben mussten, sehen sich oft mit dem Argument konfrontiert, dass genau diese modifizierte Tätigkeit als Grundlage für die BU-Prüfung gilt. Dies kann dazu führen, dass Versicherer die Leistung verweigern oder nur eine teilweise Berufsunfähigkeit anerkennen.
Ein weiterer kritischer Aspekt betrifft den Berufswechsel. Sollte ein Apotheker vor der Berufsunfähigkeit in eine andere Position gewechselt sein – etwa in eine beratende oder administrative Tätigkeit innerhalb der Branche –, wird diese neue Tätigkeit als maßgeblich betrachtet. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Wechsel aus gesundheitlichen Gründen notwendig war. In solchen Fällen bleibt laut Rechtsprechung die ursprüngliche Tätigkeit relevant, da die Veränderung nicht aus freien Stücken, sondern aus einer Notwendigkeit heraus erfolgte.
Für selbstständige Apotheker stellt sich zudem die Frage, inwieweit sie trotz gesundheitlicher Einschränkungen weiterhin betriebliche Aufgaben wahrnehmen können. Während Versicherer häufig argumentieren, dass eine vollständige Berufsunfähigkeit nicht vorliegt, solange noch administrative Tätigkeiten möglich sind, bestätigt der BGH, dass es auf die Gesamtheit der beruflichen Tätigkeit ankommt. Ein Apotheker, der seine Fachverantwortung nicht mehr ausüben kann, gilt daher als berufsunfähig, selbst wenn er noch einzelne organisatorische Aufgaben übernimmt.
Ein entscheidender Faktor bei der Leistungsprüfung ist die Darlegungs- und Beweislast. Versicherungsnehmer müssen umfassend nachweisen, welche Tätigkeiten sie vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeführt haben und inwiefern diese durch die Erkrankung eingeschränkt sind. Dies bedeutet, dass detaillierte Dokumentationen erforderlich sind, darunter Arbeitszeitaufzeichnungen, ärztliche Atteste, betriebswirtschaftliche Unterlagen und gegebenenfalls Zeugenaussagen von Mitarbeitern oder Geschäftspartnern. Die hohen Anforderungen an die Nachweispflichten führen in der Praxis häufig zu langwierigen Prüfverfahren.
Die wirtschaftlichen Folgen einer verzögerten oder abgelehnten BU-Leistung können gravierend sein. Während angestellte Apotheker unter Umständen noch auf Krankengeld oder eine betriebliche Absicherung zurückgreifen können, sind selbstständige Apotheker finanziell stark von einer schnellen Leistungsentscheidung abhängig. Wenn die BU-Leistung nicht zeitnah anerkannt wird, kann dies dazu führen, dass eine Apotheke nicht mehr wirtschaftlich tragfähig ist und letztlich verkauft oder geschlossen werden muss.
Obwohl die gesetzlichen Regelungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung eine klare Grundlage für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit bieten, zeigt die Praxis, dass die Durchsetzung der Ansprüche oftmals eine Herausforderung darstellt. Viele Apotheker sehen sich gezwungen, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um ihre Rechte durchzusetzen. Die Verfahren ziehen sich oft über lange Zeiträume hin, während die Betroffenen dringend auf finanzielle Unterstützung angewiesen wären.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung soll Apotheker im Ernstfall absichern, doch die Praxis zeigt, dass die Anerkennung der Leistungen oft mit erheblichen Hürden verbunden ist. Versicherer legen die Maßstäbe für die Leistungsprüfung häufig so aus, dass sie eine Anerkennung hinauszögern oder infrage stellen können. Dabei steht besonders die Frage im Mittelpunkt, welche Tätigkeit als Referenz für die Prüfung herangezogen wird.
Ein wesentliches Problem ergibt sich aus der Definition des maßgeblichen Berufsbildes. Während die gesetzliche Grundlage und die Rechtsprechung klar festlegen, dass die letzte uneingeschränkt ausgeübte Tätigkeit entscheidend ist, neigen Versicherer dazu, eine bereits reduzierte oder modifizierte Tätigkeit als Vergleichswert anzusetzen. Dies führt insbesondere bei schleichenden Erkrankungen dazu, dass Betroffene in eine unfaire Beweislage geraten. Wer frühzeitig seine Belastung verringert, um gesundheitliche Schäden zu minimieren, läuft Gefahr, dass genau diese reduzierte Tätigkeit als neue Vergleichsgrundlage dient und damit eine volle Berufsunfähigkeit nicht anerkannt wird.
Für selbstständige Apotheker ist die Lage besonders problematisch. Während angestellte Apotheker noch alternative Einkommensquellen haben, steht ein selbstständiger Apotheker ohne eine zügige Anerkennung der BU-Leistung oft vor existenziellen Problemen. Viele Versicherer argumentieren, dass bestimmte Aufgaben weiterhin delegiert werden könnten, was eine vollständige Berufsunfähigkeit ausschließe. Dabei wird jedoch übersehen, dass eine Apotheke nicht ohne die aktive Mitwirkung des Inhabers betrieben werden kann.
Ein weiteres Problem ist die hohe Darlegungs- und Beweislast. Viele Versicherte sind sich nicht bewusst, wie detailliert sie ihre berufliche Tätigkeit dokumentieren müssen, um ihre Ansprüche erfolgreich geltend zu machen. Es reicht nicht aus, eine ärztliche Bescheinigung über die Berufsunfähigkeit vorzulegen. Vielmehr erwarten Versicherer umfassende Dokumentationen über den Arbeitsalltag, genaue Beschreibungen der einzelnen Tätigkeiten und Nachweise darüber, warum diese Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden können.
Die Erfahrung zeigt, dass Versicherer oft erst dann eine Leistung bewilligen, wenn der Versicherte juristischen Beistand hinzuzieht oder ein gerichtliches Verfahren einleitet. Dies bedeutet jedoch, dass viele Betroffene lange Zeit ohne finanzielle Unterstützung auskommen müssen. Besonders problematisch ist dies für selbstständige Apotheker, die keine weiteren Einkommensquellen haben.
Die Praxis zeigt, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung zwar auf dem Papier eine sinnvolle Absicherung ist, ihre Durchsetzung in der Realität jedoch mit erheblichen Hürden verbunden ist. Wer sich nicht frühzeitig mit den Anforderungen der BU-Leistungsprüfung auseinandersetzt und keine lückenlose Dokumentation seiner Tätigkeiten führt, läuft Gefahr, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Die gesetzlichen Regelungen und die Rechtsprechung sind zwar eindeutig, doch die Umsetzung durch die Versicherer zeigt immer wieder, dass die Leistungsprüfung oft eine langwierige und nervenaufreibende Auseinandersetzung ist. Die beste Strategie für Apotheker ist es daher, sich bereits frühzeitig mit den Anforderungen der Beweisführung vertraut zu machen und im Zweifelsfall professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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