• 06.02.2025 – Arbeitsunfall im Nachwuchsfußball?

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SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |

Arbeitsunfall im Nachwuchsfußball?

 

Gericht stuft Verletzung eines 15-Jährigen als Arbeitsunfall ein – Entscheidung mit Signalwirkung für Vereine und Sozialversicherung

Ein wegweisendes Urteil könnte den deutschen Nachwuchsfußball nachhaltig verändern: Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied, dass ein Fördervertrag zwischen einem 15-jährigen Spieler und einem Verein als Arbeitsverhältnis gewertet werden kann – mit weitreichenden Folgen für die gesetzliche Unfallversicherung. Damit stellt sich die grundsätzliche Frage, ob junge Leistungssportler rechtlich als Beschäftigte gelten und Anspruch auf Sozialleistungen haben. Das Urteil könnte Vereine und Verbände vor neue Herausforderungen stellen und eine Neuausrichtung der Talentförderung erzwingen.


Ein wegweisendes Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg könnte weitreichende Folgen für den deutschen Nachwuchsfußball haben. Das Gericht entschied am 21. Januar 2025 (Az.: L 9 U 3318/23), dass ein Fördervertrag zwischen einem Fußballverein und einem 15-jährigen Spieler als Arbeitsvertrag gewertet werden kann. Damit kann eine im Ligaspiel erlittene Verletzung als Arbeitsunfall anerkannt werden, was Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung begründet. Die Entscheidung rückt die sozialversicherungsrechtliche Stellung junger Leistungssportler in den Fokus und stellt etablierte Praxis infrage.

Der Fall betrifft einen damals 15-jährigen Fußballspieler, der im Herbst 2020 in der B-Junioren-Bundesliga eine schwerwiegende Verletzung des Außenmeniskus erlitt. Der Unfall erforderte eine Operation und eine langwierige Nachbehandlung, die seine sportliche Entwicklung erheblich beeinträchtigte. Um finanzielle Unterstützung für die medizinische Versorgung und mögliche Folgeschäden zu erhalten, beantragte der Spieler die Anerkennung der Verletzung als Arbeitsunfall. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte dies mit der Begründung ab, dass der geschlossene Fördervertrag kein Beschäftigungsverhältnis begründe.

Die Berufsgenossenschaft verwies darauf, dass der Spieler zum Zeitpunkt des Unfalls erst 15 Jahre alt gewesen sei und ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in diesem Alter nicht vorliegen könne. Zudem sei die vertraglich vereinbarte Vergütung von 251 Euro monatlich so niedrig, dass sie keine erhebliche Gegenleistung darstelle. Laut der Argumentation der Berufsgenossenschaft handelte es sich lediglich um eine Förderung eines talentierten Spielers und nicht um eine vertraglich geregelte Erwerbstätigkeit.

Das Landessozialgericht kam nach eingehender Prüfung des Vertrags zu einer anderen Einschätzung. Die Richter stellten fest, dass der Fördervertrag weit über die Pflichten einer normalen Vereinsmitgliedschaft hinausging. Neben der Teilnahme an Spielen und Trainingseinheiten verpflichtete sich der Spieler zur Einhaltung eines bestimmten sportlichen Programms, zur Vorlage von ärztlichen Attesten im Krankheitsfall sowie zur Rücksprache mit dem Verein bei Verletzungen. Darüber hinaus enthielt der Vertrag Bestimmungen zur Urlaubsregelung und zur Abwesenheit bei Pflichtspielen – typische Merkmale eines Arbeitsverhältnisses.

Besonders ins Gewicht fiel die vertraglich festgelegte Vergütung, die ausdrücklich als einkommensteuerpflichtig deklariert wurde und über der steuerfreien Übungsleiterpauschale lag. Das Gericht argumentierte, dass die geringe Höhe des Gehalts kein ausschlaggebendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Einstufung sei. Vielmehr sei entscheidend, ob ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen Spieler und Verein bestehe. Die Richter betonten zudem, dass der Spieler bereits die Vollzeitschulpflicht erfüllt hatte und daher keine verbotene Kinderarbeit vorlag.

Das Urteil stellt die bisherige Praxis infrage, wonach Nachwuchsspieler in Vereinen meist als Amateure ohne sozialversicherungsrechtlichen Schutz geführt werden. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, könnte dies dazu führen, dass zahlreiche junge Leistungssportler Anspruch auf Unfallversicherungsschutz erhalten. Für Vereine könnte dies finanzielle und administrative Konsequenzen haben, da Förderverträge künftig als sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse behandelt werden müssten.

Ob die Berufsgenossenschaft Rechtsmittel einlegt, ist noch unklar. Sollte das Bundessozialgericht den Fall übernehmen, könnte eine Grundsatzentscheidung fallen, die den Status junger Vertragsspieler bundesweit neu definiert. Für den betroffenen Spieler bleibt zunächst abzuwarten, ob das Urteil Bestand hat und ihm eine Entschädigung für die Folgen seiner schweren Verletzung zugesprochen wird.

 
Kommentar:

Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg könnte den Jugendfußball in Deutschland nachhaltig verändern. Bislang bewegen sich Förderverträge für Nachwuchsspieler in einer rechtlichen Grauzone. Junge Talente werden oft als Amateure behandelt, obwohl sie strengen Verpflichtungen unterliegen und teils erhebliche sportliche Leistungen erbringen. Das Gericht hat nun klargestellt, dass vertragliche Abmachungen mit minderjährigen Spielern nicht automatisch als bloße Förderung gelten, sondern im Einzelfall als Arbeitsverhältnis zu werten sind.

Die Entscheidung stellt vor allem die bislang gängige Praxis infrage, nach der Nachwuchsfußballer weitgehend ohne sozialen Schutz spielen. Während die Vereine von der Talentförderung profitieren, bleiben Spieler und ihre Familien im Schadensfall oft auf sich allein gestellt. Der Fall des 15-jährigen Fußballers zeigt exemplarisch, wie hoch die Risiken im leistungsorientierten Nachwuchssport sind. Eine schwere Verletzung kann nicht nur das sportliche Fortkommen gefährden, sondern auch langfristige gesundheitliche und finanzielle Folgen haben. Wenn solche Spieler bereits vertraglich gebunden sind und steuerpflichtige Vergütungen erhalten, ist es nur folgerichtig, dass sie auch unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen.

Allerdings wirft das Urteil auch Fragen auf. Wenn junge Fußballer als Arbeitnehmer gelten, welche weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen ergeben sich daraus? Müssten sie beispielsweise Anspruch auf Mindestlohn, Sozialversicherungsleistungen oder Kündigungsschutz haben? Welche Pflichten hätten Vereine gegenüber minderjährigen Spielern, insbesondere in Bezug auf Arbeitsschutz und Betreuung?

Für die Klubs könnte eine Bestätigung des Urteils zu erheblichen Mehrkosten führen, da Förderverträge künftig sozialversicherungspflichtig werden könnten. Gleichzeitig würde sich für die Spieler eine bessere Absicherung ergeben, die bisher nur Lizenzspielern vorbehalten war. Das Urteil könnte damit zu einer Neuordnung des gesamten Systems führen, indem die Grenze zwischen Amateuren und Vertragsspielern neu definiert wird.

Ein weiteres zentrales Thema ist die Altersgrenze. Die Berufsgenossenschaft hatte argumentiert, dass ein Arbeitsverhältnis erst mit 16 Jahren vorliegen könne. Das Gericht widersprach und stellte klar, dass es nicht allein auf das Alter, sondern auf die Vertragsinhalte und die tatsächlichen Gegebenheiten ankommt. Diese Argumentation könnte Signalwirkung für andere Nachwuchsbranchen haben, etwa im E-Sport oder in der Musikbranche, wo junge Talente ebenfalls unter teils professionellen Bedingungen arbeiten.

Letztlich zeigt der Fall, dass der leistungsorientierte Nachwuchssport in Deutschland juristisch längst nicht so klar geregelt ist, wie es viele Verbände und Vereine annehmen. Während junge Talente mit diszipliniertem Training, engen Vorgaben und finanziellen Verpflichtungen auf eine Profikarriere vorbereitet werden, bleibt ihr sozialversicherungsrechtlicher Status oft unklar. Das Urteil könnte ein erster Schritt sein, diese Lücke zu schließen und Nachwuchssportler besser abzusichern.

Ob das Landessozialgericht hier einen Präzedenzfall geschaffen hat oder ob eine höhere Instanz die Entscheidung kassiert, wird sich zeigen. Klar ist jedoch: Der Fall wirft eine Grundsatzfrage auf, die den deutschen Nachwuchssport nachhaltig verändern könnte.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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