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SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |
In einem wegweisenden Urteil hat das Oberlandesgericht Dresden am 21. März 2024 eine Entscheidung in einem Fall bezüglich der Offenlegungspflicht von neurologischen Erkrankungen bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung getroffen. Der Fall, der die Frage aufwarf, ob ein Antragsteller verpflichtet ist, eine ihm bekannte Diagnose von Morbus Parkinson offenzulegen, obwohl im Antragsformular nicht explizit nach neurologischen Erkrankungen gefragt wird, sorgte für Aufsehen.
Ein Autoverkäufer, der eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen hatte, sah sich mit der Ablehnung seines Leistungsantrags durch den Versicherer konfrontiert. Der Versicherer begründete seine Entscheidung damit, dass der Antragsteller die Gesundheitsfragen unrichtig beantwortet habe, indem er seine Parkinsonerkrankung und die damit verbundenen Bewegungsstörungen nicht angegeben habe.
Das Landgericht Leipzig wies die Klage des Betroffenen auf Fortbestehen der Versicherung zurück, da der Versicherer aufgrund arglistiger Täuschung von seiner Leistungspflicht befreit sei. Diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Dresden bestätigt. Die Richter betonten, dass der Antragsteller zwar nicht dazu verpflichtet war, die Parkinsonerkrankung offenzulegen, jedoch nach den im Antragsformular gestellten Fragen die Beschwerden seines Bewegungsapparats hätte erwähnen müssen, die bereits vor der Antragstellung ärztlich diagnostiziert worden waren.
Das Gericht argumentierte, dass die Bewertung von Gesundheitsbeeinträchtigungen grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Versicherers fällt und dass der Antragsteller verpflichtet ist, alle relevanten Informationen anzugeben, selbst wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine klinische Relevanz hatten. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass der Antragsteller die Beschwerden vorsätzlich verschwiegen hatte, weshalb der Versicherer den Vertrag zu Recht angefochten hatte.
Diese Entscheidung könnte Auswirkungen auf zukünftige Fälle von Berufsunfähigkeitsversicherungen haben und verdeutlicht die Bedeutung der genauen und ehrlichen Angabe von Gesundheitsinformationen bei Vertragsabschlüssen. Apotheker könnten auch von diesem Urteil betroffen sein, da es zeigt, dass eine präzise Kommunikation und Offenlegung von Gesundheitsinformationen für eine korrekte Risikobewertung und Versicherungspolice entscheidend sind.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden in diesem Berufsunfähigkeitsversicherungsfall wirft wichtige Fragen bezüglich der Offenlegungspflicht von Gesundheitsinformationen bei Vertragsabschlüssen auf. Es zeigt, dass Antragsteller nicht nur dazu verpflichtet sind, die Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß zu beantworten, sondern auch dazu, alle relevanten Informationen offenzulegen, die für die Risikobewertung des Versicherers relevant sind.
Das Gericht betonte, dass die Bewertung von Gesundheitsbeeinträchtigungen in den Verantwortungsbereich des Versicherers fällt und dass Antragsteller dazu verpflichtet sind, auch Beschwerden anzugeben, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine klinische Relevanz haben. Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der genauen und vollständigen Angabe von Gesundheitsinformationen, um eine faire und verlässliche Risikobewertung zu ermöglichen.
Zugleich unterstreicht das Urteil die Notwendigkeit für Versicherer, klare und präzise Fragen in ihren Antragsformularen zu stellen, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden. Es ist zu erwarten, dass dieses Urteil Auswirkungen auf zukünftige Fälle von Berufsunfähigkeitsversicherungen haben wird und dass es die Bedeutung einer transparenten und kooperativen Kommunikation zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern hervorhebt. Apotheker könnten auch von diesem Urteil betroffen sein, da es zeigt, dass eine präzise Kommunikation und Offenlegung von Gesundheitsinformationen für eine korrekte Risikobewertung und Versicherungspolice entscheidend sind.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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