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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
In seiner 892. Sitzung hat der Deutsche Bundesrat am 10.02.2012 dem Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen zugestimmt. Nachdem auch der Bundestag am 09.02.2012 seine Zustimmung erteilt hat, kann das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) daher nach der Verkündung durch den Bundespräsidenten (voraussichtlich am 01.03.2012) in Kraft treten.
Über
die mannigfaltigen Änderungen im TKG war in der Vergangenheit heftig
diskutiert und gestritten worden, erst nach intensiven Verhandlungen im
Vermittlungsausschuss konnten sich Bund und Länder nunmehr auf eine
Neuregelung einigen, die u.a. eine Verbesserung des Verbraucherschutzes
mit sich bringen soll. Nahezu euphorisch gefeiert wird das „Ende der
Warteschleife", doch was genau hier geregelt wird und wer betroffen ist,
bleibt meist unklar. Auch die zahlreichen anderen Änderungen zu Gunsten
der Anwender bleiben oft unbeachtet. Grund genug, die wesentlichen
Änderungen aus Sicht der Nutzer von Telekommunikationsdiensten kurz zu
beleuchten.
1. Keine Warteschleifen mehr?
Der
Wunsch, lästige Warteschleifen gänzlich aus dem Telefonhörer zu
verbannen, ist zuweilen groß, insbesondere dann, wenn sich die
Wartezeiten nicht auf wenige Minuten, sondern gefühlte Ewigkeiten
erstrecken. Dennoch, das „Ende der Warteschleife" wird mit der
Gesetzesnovellierung nicht eingeleitet. Unternehmer können ihre Kunden
auch in Zukunft „warten" lassen, nur eben nicht mehr kostenpflichtig.
Was
unter einer Warteschleife zu verstehen ist, definiert das TKG in § 3
Nr. 30c n.F.. Hiernach ist eine „Warteschleife" jede vom Nutzer eines
Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung
oder
Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten
werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird. Dies
umfasst die Zeitspanne vom Zustandekommen der Verbindung mit dem
Anschluss des Angerufenen bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der
Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird. Als Warteschleife
ist ferner die Zeitspanne anzusehen,
die anlässlich einer
Weitervermittlung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des
Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf
technisch unterbrochen wird, wenn diese Zeitspanne 30 Sekunden
überschreitet.
Eine persönliche (durch einen Menschen)
vollzogene Bearbeitung ist nicht gefordert, so dass auch ein
automatisierter Dialog über den Informationen abgefragt werden, die für
die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind, nicht als Warteschleife
einzustufen ist.
Warteschleifen dürfen zukünftig nur noch
eingesetzt werden. Insbesondere
Warteschleifen bei Service-Nummern, wie 0900 und 0180, dürften damit in
Zukunft passé sein. Damit der Anrufende sein Telefonverhalten für den
Fall einer Warteschleife ausrichten kann, normiert § 66g Absatz 2 TKG
n.F. die Verpflichtung den Kunden über ihre voraussichtliche Dauer sowie
darüber zu informieren, ob der Anruf pro Verbindung abgerechnet wird.
Denn auf diesem Wege kann er eine informierte Entscheidung darüber
treffen, ob er ggf. später noch einmal anruft und damit bei Abrechnung
pro Verbindung erneute Kosten auf sich nimmt oder ob er die
Warteschleife bis zu deren Ende abwartet.
Das von vielen
Verbraucherzentralen kritisierte „Geschäftsmodell-Warteschleife" läuft
mithin aus. Es „läuft" aus und ist nicht direkt „zu Ende". Denn, um den
von der neuen Gesetzeslage betroffenen Unternehmen eine ausreichende
Zeitspanne für die nötigen technischen Umstellungsprozesse zu gewähren,
sieht das Gesetz eine Umsetzungsfrist von einem Jahr vor, so dass das
endgültige Ende der kostenpflichtigen Warteschleife erst zum 01.04.2013
eintritt.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass Warteschleifen nicht
generell, sondern nur bei Sonderrufnummern Einschränkungen unterworfen
werden. Um die Erreichbarkeit für seine Kunden umfassend
sicherzustellen, ohne auf Warteschleifen verzichten zu müssen, bleibt es
daher jedem Unternehmen unbenommen eine Ortsnetzrufnummer zu verwenden
und seine Kunden weiterhin mit Musik und/oder Werbung zu beglücken.
2. Unbeschränkte Rufnummernmitnahme (Mobilfunk) und Mindestvertragslaufzeit
Obgleich
es bereits wegen agb-rechtlicher Bestimmungen (§ 309 Nr. 9a BGB)
zumindest gegenüber Verbrauchern ohnehin auch in der Vergangenheit nicht
möglich war, Vertragslaufzeiten länger als zwei Jahre zu vereinbaren,
sah der Gesetzgeber jedenfalls eine Lücke dort, wo es um individuelle
vertragliche Vereinbarungen zwischen Verbrauchern und Anbietern von
öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten geht. Mit § 43b TKG
n.F. wird nun generell eine Höchstvertragslaufzeit von 24 Monaten als
verbindlich festgelegt. Nach § 43b Satz 2 TKG n.F. sind Anbieter von
öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zudem zukünftig
verpflichtet, dem Teilnehmer einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von
zwölf Monaten anzubieten. Damit ist jedoch nicht verbunden, dass jede
Tarifvariante auch mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten angeboten
werden muss.
§ 43b S. 2 TKG soll vielmehr sicherstellen, dass für
jedes angebotene Produkt (die Gesetzesbegründung nennt hier bspw.
regulärer Telefon-, Breitband- oder Mobilfunkanschluss) ein Vertrag mit
einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten zur Verfügung steht.
Neu
und sicherlich zu begrüßen sind die Regelungen zur Rufnummernmitnahme
bei Mobilfunkverträgen in § 46 Abs. 4 TKG n.F.. Hiernach können
Endnutzer zukünftig jederzeit die Übertragung der ihnen zugeteilten
Rufnummer verlangen. Der bestehende Vertrag zwischen Endnutzer und
Anbieter bleibt hiervon zwar unberührt, dennoch wird so der schnelle
Wechsel zu einem günstigeren Anbieter sicherlich erleichtert.
Allgemein
und damit auch für Festnetzanschlüsse gilt, dass die Portierung von
Anschlüssen zukünftig innerhalb eines Arbeitstages abgeschlossen sein
muss. Die Leistung des abgebenden Unternehmens gegenüber dem Teilnehmer
dürfen nicht unterbrochen werden, bevor die vertraglichen und
technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen. Bei
Verzögerungen bzw. missbräuchlichem Verhalten im Wechselprozess drohen
zukünftig Sanktionen für die Telekommunikationsanbieter.
Mit §
46 Abs. 8 TKG werden nunmehr auch einheitliche Regelungen für den Fall
des Wohnsitzwechsels des Verbrauchers geschaffen. Gerade dies hatte in
der Vergangenheit regelmäßig zu Verbraucherbeschwerden und
Gerichtsprozessen geführt. Im Falle eines Wohnsitzwechsels sind
Telekommunikationsdienstleister gegenüber Verbrauchern nunmehr dazu
verpflichtet, den Wohnsitzwechsel ohne Änderung der vereinbarten
Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen. Der
Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug
entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das
für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die
Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur
Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. Der Verbraucher erhält
damit - anders als noch vom BGH am 11. November 2010 (Az. III ZR 57/10)
entschieden - ein Sonderkündigungsrecht, was bei Bündelangeboten auch
die mobile Komponente umfasst.
3. Stärkung des Datenschutzes - Keine heimliche Ortung von Mobiltelefonen mehr
Das TKG sieht zudem Bestimmungen zur Stärkung des Datenschutzes im
Telekommunikationssektor vor. Durch die Einführung zusätzlicher
Informations- und Transparenzverpflichtungen sollen sensible Daten
besser geschützt und damit die Rechtsposition des Verbrauchers gestärkt
werden.
Die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf
Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers
gespeichert sind, ist zukünftig nur gestattet, wenn der betreffende
Teilnehmer oder Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden
Informationen seine Einwilligung hierzu gegeben hat. Dies betrifft
insbesondere die Erfassung sog. Standortdaten, die beispielsweise im
Rahmen von sog. GPS-Ortungssystemen eingesetzt werden.
Um das
hier bestehende Missbrauchsrisiko einzuschränken, ist künftig bei jeder
Standortfeststellung, der Nutzer des Mobilfunkendgerät, dessen
Standortdaten ermittelt werden, durch Textmitteilung, an das
Mobilfunkendgerät, dessen Standortdaten ermittelt wurden, zu
informieren. Adressat der Textmitteilung muss der Nutzer des
Mobilfunkendgerätes, dessen Standortdaten ermittelt werden, sein. Dies
begründet sich aus dem Umstand, dass die von der Standortfeststellung
betroffene Person immer der Nutzer des Endgerätes ist, der nicht
zwingend identisch mit dem Teilnehmer, der den Mobilfunkvertrag
abgeschlossen hat, sein muss. Die bislang vorgesehene Möglichkeit des
Widerspruchs gegen die Versendung der Textmitteilung ist passé. So soll
gerade die heimliche Fremdortung („Wo ist meine Frau / mein Mann
wirklich?) ausgeschlossen werden.
Dr. Robert Kazemi
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