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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Berlin - Das Bundeskabinett
hat heute den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung
des Transplantationsgesetzes beschlossen. Damit kommt die
Bundesregierung ihren Verpflichtungen zur Umsetzung der Richtlinie
2010/53/EU über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur
Transplantation bestimmte menschliche Organe in deutsches Recht nach.
Die Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten einen weiten Spielraum für die
Berücksichtigung nationaler Transplantationssysteme ein, so dass die
Umsetzung keine grundlegenden Änderungen der Strukturen im
Transplantationsgesetz (TPG) erfordert. Innerhalb dieser bewährten
Strukturen werden vor allem die Pflichten der am Organspendeprozess
Beteiligten, d.h. der Entnahmekrankenhäuser, der Deutschen Stiftung
Organtransplantation (DSO) als Koordinierungsstelle und der
Transplantationszentren, auf der Grundlage der in Deutschland geltenden
hohen Qualitäts- und Sicherheitsstandards weiter ausgestaltet.
Schwerpunkte der Richtlinienumsetzung sind:
* Die Aufgaben der Entnahmekrankenhäuser im Prozess der postmortalen
Organspende werden durch eine eigenständige Vorschrift gesetzlich
verankert und dadurch ihre Verantwortung und aktive Mitwirkungspflicht
für die Organspende unterstrichen. Dabei wird die bereits bestehende
gesetzliche Pflicht der Entnahmekrankenhäuser, den Hirntod aller
möglichen Organspender zu melden, deutlich hervorgehoben. Für die von
der EU-Richtlinie verlangte Registrierung aller Krankenhäuser, in denen
Organe entnommen werden, wird an die Regelung der nach § 108 SGB V
zugelassenen Krankenhäuser angeknüpft.
* Die Rolle der DSO als Koordinierungsstelle wird gestärkt. Sie nimmt
eine wesentliche Funktion in dem nach der EU-Richtlinie vorgesehenen
System für Qualität und Sicherheit ein. Dies gilt vor allem für die
Festlegung und Durchführung von Verfahrensanweisungen für sämtliche
Schritte des Organspendeprozesses. Gleichzeitig wird die Überwachung der
Koordinierungsstelle - dies auch im Gleichklang mit der Regelung für
die Vermittlungsstelle Eurotransplant - stärker auf gesetzlicher Ebene
ausgestaltet.
* Die Entnahmekrankenhäuser werden verpflichtet, mindestens einen
Transplantationsbeauftragten zu bestellen. Aufgabe eines
Transplantationsbeauftragten ist es, in den jeweiligen
Entnahmekrankenhäusern vor Ort als professionell Verantwortlicher für
den Organspendeprozess die potenziellen Organspender zu identifizieren,
zu melden und dabei wichtige Funktionen als Verbindungsglied des
Krankenhauses zu den Transplantationszentren und zur
Koordinierungsstelle zu übernehmen. Sie informieren und unterstützen zum
Beispiel auch das übrige Kranken-hauspersonal in Fragen der
Organspende. Oft übernehmen sie auch die Aufklärung und die Betreuung
der Angehörigen. Die Verpflichtung wird zur Unterstützung der Kliniken
verbunden mit der Regelung einer Teilfinanzierung über das Budget der
Koordinierungsstelle.
* Die wesentlichen Grundsätze der Organ- und Spendercharakterisierung,
die Qualitäts- und Sicherheitsaspekten dienen, werden festgelegt. Zur
Ausgestaltung und Umsetzung der einzelnen Angaben dieser Organ- und
Spendercharakterisierung, die im Anhang der Richtlinie enthalten sind,
soll eine Rechtsverordnung erlassen werden.
* Zum in der Richtlinie vorgesehenen System der Rückverfolgbarkeit und
der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender
unerwünschter Reaktionen sieht das Gesetz den Erlass einer
Rechtsverordnung vor. Das Rückverfolgbarkeitssystem soll weiterhin von
der DSO geführt werden.
Kontakt
Bundesministerium für Gesundheit
Friedrichstraße 108
10117 Berlin (Mitte)
Tel +49 (0)1888 441-2225
Fax +49 (0)1888 441-1245
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