• 20.04.2011 – VG Hannover: Beihilfe bei kieferorthopädischer Behandlung eines Erwachsenen?

    GESUNDHEIT – GERICHTSURTEIL In seinem Urteil vom 24.03.2011 hat sich das Verwaltungsgericht (VG) Hannover (13 A 5395/10) mit der Beihilfefähigkeit von kieferorthopädisch ...

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GERICHTSURTEIL

VG Hannover: Beihilfe bei kieferorthopädischer Behandlung eines Erwachsenen?

 

In seinem Urteil vom 24.03.2011 hat sich das Verwaltungsgericht (VG) Hannover (13 A 5395/10) mit der Beihilfefähigkeit von kieferorthopädischen Behandlungsmaßnahmen bei einem Erwachsenen befasst.

In dem konkreten Fall begehrte eine Beamtin Beihilfe für Aufwendungen einer kieferorthopädischen Behandlung. Die Beihilfestelle holte ein Gutachten eines Fachzahnarztes für Kieferorthopädie ein. Das Gutachten kam zu dem Schluss, dass eine kieferorthopädische Therapie medizinisch indiziert sei, aber keine schwere Kieferanomalie vorliege, die einer kombinierten kieferorthopädischen und kieferchirurgischen Behandlung bedürfe. Daraufhin wurde im Juli 2010 seitens der Beihilfestelle eine Anerkennung der Behandlungskosten als beihilfefähig abgelehnt.

Die Entscheidung:

In seinem Urteil kommt das VG Hannover zu dem Schluss, dass vorliegend die Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen zu Recht abgelehnt worden sind. Die Beamtin habe ihr 18. Lebensjahr vollendet, wobei nach den maßgeblichen Beihilfevorschriften Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann beihilfefähig seien, wenn eine so schwere Kieferanomalie vorliege, dass eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderlich sei. Dies sei nicht der Fall. Ein chirurgischer Eingriff sei vorliegend nicht erforderlich gewesen. Eine über den eindeutigen Wortlaut der Beihilfevorschrift hinausgehende erweiternde Auslegung sei nicht möglich. Die Einschränkung der Beihilfefähigkeit von kieferorthopädischen Leistungen sei auch grundsätzlich nicht zu beanstanden. Bei der Beihilfe handele es sich nach ihrem Sinn und Zweck um eine in der Fürsorgepflicht wurzelnde, nur ergänzende Hilfeleistung des Dienstherrn. Der Beamte müsse wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der - am Alimentationsgrundsatz orientierten - pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergäben. Die vorliegende Regelung trüge auch der allgemein bekannten Tatsache Rechnung, dass eine rein kieferorthopädische Behandlung in der Regel deutlich mehr Aussicht auf dauerhaften Erfolg biete, wenn sie zu einem möglichst frühen Lebenszeitraum durchgeführt werde, während bei kieferchirurgischen Eingriffen häufig erst die Wachstumsphase des Patienten abgewartet werden müsse.

RA Michael Lennartz

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