Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
VERSICHERUNGSSCHUTZ
Ob an der Arbeitsstelle während der Schul- beziehungsweise Semesterferien oder auf dem Weg dorthin - ein Unglück ist schnell passiert. Wann der gesetzliche Unfallversicherungs-Schutz greift und wie man auch Unfälle in der Freizeit absichert.
Wie alle anderen Arbeitnehmer sind nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) auch Schüler und Studierende bei Arbeits- und Wegeunfällen im Rahmen eines Ferienjobs oder Praktikums gesetzlich versichert.
Der gesetzliche Unfallversicherungs-Schutz ist für die Versicherten beitragsfrei, stellt die DGUV heraus. Für die Kosten komme allein der Arbeitgeber auf, dessen Unfallversicherungs-Träger auch für die Ferienjobber oder Praktikanten zuständig ist.
Dabei ist es unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis dauert oder wie hoch der Lohn ausfällt. So sind Mini- oder Midi-Jobs genauso versichert wie unbezahlte Praktika. Wie bei allen anderen Arbeitnehmern beginnt der Versicherungsschutz am ersten Arbeitstag und bezieht auch den Weg zur Arbeitsstelle und zurück nach Hause mit ein.
Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt nach
einem Arbeits- oder Wegeunfall Heilbehandlung, Rehabilitation und
Lohnersatzleistungen. Bei dauerhaft eingeschränkter Erwerbsfähigkeit
wird eine Rente gezahlt, bei Pflegebedürftigkeit werden auch
Pflegeleistungen gewährt.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung weist darauf hin, dass bei einem Arztbesuch nach einem Arbeitsunfall weder die Krankenversicherungs-Karte vorgelegt noch die Praxisgebühr von zehn Euro bezahlt werden muss.
Wer allerdings einen Ferienjob oder ein Praktikum
im Ausland annimmt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung - in der Regel auch dann nicht, wenn es sich bei dem
Arbeitgeber um ein deutsches Unternehmen handelt.
Deshalb rät die DGUV, sich schon vor der Abreise über die Absicherung gegen Arbeitsunfälle im Gastland zu informieren.
Die meisten Unfälle ereignen sich nicht in den
Betrieben, sondern in der Freizeit. Deshalb bietet die gesetzliche
Unfallversicherung nur einen lückenhaften Schutz.
Bei Freizeitunfällen gilt das Verursacherprinzip. Wird ein Unfall von einem Dritten verschuldet, zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall, so muss dieser alle Folgen tragen. Wir der Schuldige nicht gefunden (etwa bei Fahrerflucht) oder ist mittellos (zum Beispiel ein Radfahrer ohne Privathaftpflicht-Versicherung), so muss das Unglücksopfer mit finanziellen Einbußen bei längerer Arbeitsunfähigkeit oder bleibenden körperlichen Beeinträchtigungen rechnen.
Gleiches gilt, wenn einem selbst ein Missgeschick passiert. Eventuelle Behandlungskosten werden zwar von der Krankenversicherung übernommen. Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit zahlt zudem zunächst der Arbeitgeber für sechs Wochen den Lohn weiter und dann die Krankenkasse einen Teil davon als Tagegeld.
Den restlichen Verdienstausfall riskiert aber jeder
selbst. Manche Verunglückte verlieren ihre Arbeitskraft dauerhaft. Dann
haben Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung und der anderen
Versorgungsträger unter Umständen Anspruch auf eine Erwerbsminderungs-
oder Invalidenrente.
Diese Ansprüche liegen aber in der Regel meist unter dem bisherigen Nettoverdienst. Wie hoch die Versorgungslücke im Ernstfall ist, sollte sich jeder von seinem Versicherungsfachmann ausrechnen lassen. Wer seinen Lebensstandard sichern möchte, kommt in der Regel um den Abschluss einer privaten Unfall- bzw. Berufsunfähigkeits-Versicherung nicht herum.
(verpd) (ApoRisk)
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