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RABATTVERTRÄGE
Berlin - Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will die Substitutionsregeln bei Rabattverträgen klarstellen. Apotheken sollen künftig immer dann Rabattarzneimittel abgeben müssen, wenn mindestens ein Indikationsgebiet übereinstimmt. Entscheidend für die Packungsgröße ist das gleiche Packungsgrößenkennzeichen (N1, N2, N3). Das geht aus einem Diskussionspapier des Ministeriums hervor, das APOTHEKE ADHOC vorliegt.
Ein gleiches Anwendungsgebiet: Laut BMG-Entwurf müssen Apotheker substituieren, auch wenn nicht alle Indikationen abgedeckt sind. Foto: Elke Hinkelbein
Die Apotheken sollen ein Rabattarzneimittel abgeben, „das mit dem
verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein
gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine
austauschbare Darreichungsform besitzt; als identisch gelten dabei
Packungsgrößen mit dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen", heißt es
wörtlich im „Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des
Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung".
Mit der Neufassung soll die Austauschverpflichtung der Apotheken
präzisiert werden. In der Begründung zum Referentenentwurf heißt es:
„Dadurch werden Umgehungsmöglichkeiten bei der Substitutionspflicht und
insbesondere von Rabattverträgen verhindert."
Aus Sicht des Ministeriums sind Generika schon aufgrund der
vorgeschriebenen Bioäquivalenz grundsätzlich gegen das Original
austauschbar: „Somit ist bereits auf Grund der Zulassung davon
auszugehen, dass Generika die gleiche Wirksamkeit in all den
Anwendungsgebieten aufweisen, für die das Referenzarzneimittel
zugelassen wurde, und ein gleiches Sicherheitsprofil aufweisen. Dabei
ist es unerheblich, ob die in der Fachinformation aufgeführten
Anwendungsgebiete abschließend übereinstimmen", heißt es in der
Begründung. Mit anderen Worten: Die tatsächliche Indikation des
Patienten muss in der Packungsbeilage nicht explizit erwähnt sein.
Das BMG folgt mit diesem Vorschlag den Forderungen der AOK. Die Kasse
würde im Streit mit den Generikaherstellern um die Substitutionsregeln
durch eine solche Klarstellung im Gesetz gestärkt. Der Deutsche
Apothekerverband (DAV) hatte bislang ebenfalls die Position vertreten,
dass eine Substitution nur möglich ist, wenn die Packungsgröße
tablettengenau übereinstimmt und sämtliche Indikationsgebiete abgedeckt
sind. Eine Stellungnahme des DAV zu den geplanten Änderungen steht noch
aus.
Die verschiedenen Vorschläge des BMG, das bei den Rabattverträgen unter
anderem auch eine Mehrkostenregelung für Versicherte vorsieht, sollen
noch vor der Sommerpause als Kabinettsentwurf in erster Lesung in den
Bundestag eingebracht werden. Ob die anschließende öffentliche Anhörung
ebenfalls noch vor der Sommerpause erfolgen kann, ist offen. Wenn das
Gesetz im Herbst verabschiedet wird, könnte es zum Jahreswechsel in
Kraft treten.
Alexander Müller, Montag, 31. Mai 2010, 12:23 Uhr
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