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VERSANDAPOTHEKEN
Berlin - Ausländische Versandapotheken dürfen nicht nur logistisch, sondern selbst pharmazeutisch in Deutschland tätig sein - ohne deutsche Betriebserlaubnis und mit eingeschränkter Aufsicht durch die Behörden. So zumindest sieht es das Landgericht Ulm im Fall der Schlecker-Tochter Vitalsana. Weil im niederländischen Arzneimittelrecht „selbständige gewerbliche Niederlassungen" im Ausland nicht geregelt sind und die deutschen Vorschriften wiederum keine „Teilbetriebserlaubnis" kennen, darf sich Vitalsana von den Auflagen für Präsenzapotheken freigestellt fühlen.
Frei von deutschem Recht: Die strengen Regelungen für deutsche Präsenzapotheken gelten laut Landgericht Ulm nicht für den Versandhandel. Foto: Elke Hinkelbein
Generell gelten den Richtern zufolge die Vorschriften für
Präsenzapotheken nicht im Bereich des Versandhandels, da keine räumliche
Bindung zu einer Apotheke besteht. Die Richter beziehen sich auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu den „Pharma Punkten" von dm: In
Leipzig hatte man zwischen Rezeptsammel- und Pick-up-Stellen
unterschieden und Letztere als rein logistische Variante des
Versandhandels von den Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung
freigestellt.
Diese Linie gilt nach Ansicht der Ulmer Richter - warum auch immer -
auch für die Organisation der pharmazeutischen Beratung, der
Rezeptverarbeitung und der Arzneimittelretouren: „Der Versandhandel
unterscheidet sich in dieser Hinsicht grundlegend vom System der
Präsenzapotheke, das wiederum den nationalen Regelungen zugrunde liegt."
Entsprechend großzügig ist das Fazit: „Auch für die pharmazeutische
Beratung unter Einschaltung von Drittfirmen, die Mitarbeiter in
Deutschland beschäftigen, sowie für die Rezeptverarbeitung und die
Organisation der Arzneimittelretouren ziehen nicht die Erforderlichkeit
einer deutschen 'Teilapothekenbetriebserlaubnis' nach sich." Zumal es
diese ja, ebenso wie den „Teilapothekenbetrieb", im Gesetz ohnehin nicht
gibt.
Im Gesetz nicht, aber vor Gericht: Interne Organisationsmaßnahmen wie
Verhandlungen mit Vertragspartnern sind nämlich laut Urteilsbegründung
„Teilbereiche eines Versandapothekenbetriebs", für die nun schon gleich
gar keine Apothekenbetriebserlaubnis erforderlich ist - höchstens eine
Gewerbeanmeldung.
Bliebe also noch die Frage der behördlichen Aufsicht, die ja ohne
Betriebserlaubnis eigentlich nicht besteht, und die der Gesetzgeber
daher „im Bedarfsfalle" zu regeln habe: „Die Übertragung der bestehenden
Regelungen ist, soweit sie Präsenzapotheken im Blick haben, auf
Versandapotheken nicht möglich."
Die Wettbewerbszentrale will das Urteil sorgfältig prüfen, hält es aber
nach erster Durchsicht für nicht überzeugend und will in Berufung gehen.
Patrick Hollstein, Freitag, 21. Mai 2010, 13:00 Uhr
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