• 12.03.2011 – BGH: Zur Zulässigkeit der Empfehlungen für bestimmte Leistungserbringer durch einen Arzt - Hörgeräteversorgung II

    GESUNDHEIT – ENTSCHEIDUNG Die Hörgeräteversorgung war schon einmal Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Mit Urteil vom 13.01.2011 hat der Bundesgerichtshof (BGH) e ...

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ENTSCHEIDUNG

BGH: Zur Zulässigkeit der Empfehlungen für bestimmte Leistungserbringer durch einen Arzt - Hörgeräteversorgung II

 

Die Hörgeräteversorgung war schon einmal Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Mit Urteil vom 13.01.2011 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein weiteres Leitsatzurteil hierzu gefällt (BGH, Urteil vom 13.01.2011, I ZR 11/08 - Hörgeräteversorgung II).

Der Sachverhalt:

Die Klägerin ist Hörgeräteakustikermeisterin mit Betrieben in Bremerhaven und Cuxhaven. Sie nimmt den Beklagten, einen in Cuxhaven niedergelassenen HNO-Arzt, mit der Behauptung auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch, dieser verweise regelmäßig Patienten mit Verordnungen zur Hörgeräteversorgung an die seit September 2004 bestehende Filiale der f. AG in Cuxhaven.

Die Klägerin macht geltend, der Beklagte verweise seine Patienten, soweit diese selbst keinen anderen Hörgeräteakustiker benennen, ausschließlich an die f. AG in Cuxhaven, ohne dass sachliche Gründe dafür vorlägen.

Der Beklagte trägt vor, er informiere seine Patienten auf deren ausdrücklichen Wunsch über die Möglichkeiten einer Hörgeräteversorgung und nenne sachliche Gründe, um ihnen eine objektive Entscheidung zu ermöglichen. Er rate wegen der Wartung und Reparatur der Geräte immer zu einer wohnortnahen Versorgung und weise auf die jeweiligen Hörgeräteakustikbetriebe hin. Fragten Patienten nach den Kosten, teile er ihnen mit, dass gemäß seinen bisherigen Erfahrungen die Versorgung bei der f. AG durchschnittlich am günstigsten sei. Auch bezüglich der Qualität der Versorgung habe er mit der Filiale dieses Unternehmens in Cuxhaven gute Erfahrungen gemacht, die insbesondere auf die besondere Kompetenz des zuvor bei der Klägerin beschäftigten Hörgerätemeisters Sc. zurückzuführen seien. Für die Wahl des von ihm bevorzugten verkürzten Versorgungsweges, der in Cuxhaven nur von der Filiale der f. AG angeboten werde, sprächen auch medizinische Gründe. Bei dem dabei durch ihn vorzunehmenden Ohrenabdruck für die Herstellung des Hörgeräts erfolge eine gründliche Reinigung des Gehörgangs durch eine Ohrspülung, die als medizinische Leistung nur einem Arzt möglich sei.

Die Entscheidung des BGH trägt viel zur Klarheit des ärztlichen Berufsrechts bei. Sie konkretisiert die vagen Bestimmungen zur Zusammenarbeit des Arztes mit der Industrie und bringt die wechselseitigen Interessen in einen gerechten Ausgleich.

Interessant sind die Ausführungen des BGH zur Reichweite des in den Berufsordnungen vorgesehenen „Empfehlungs- und Verweisungsverbotes". Nach Ansicht der Karlsruher Richter soll dieses Verbot bereits dann nicht mehr greifen, wenn der Patient den Arzt um eine Empfehlung bittet. In diesem Fall soll der Arzt berechtigt (!), eine konkrete Empfehlung auszusprechen, um dem Leitbild des selbstbestimmten Patienten Genüge zu tun.

Wünscht ein Patient ausdrücklich eine möglichst kostengünstige Versorgung, ist es einem Arzt auch nicht verwehrt, ihm den nach den - nachprüfbaren und aussagekräftigen - Erfahrungen des Arztes preiswertesten Anbieter gesundheitlicher Leistungen zu empfehlen!

Das „Empfehlungs- und Verweisungsverbot" greift erst dort, wo der Arzt „eigenmächtig" empfiehlt, dort, wo der Patient gerade nicht um eine konkrete Empfehlung gebeten hat. Dafür reicht es aus, dass der Arzt den Patienten von sich aus fragt, ob er einen geeigneten Leistungserbringer kennt und dann bei Verneinung dieser Frage nicht alle in Betracht kommenden Anbieter benennt, sondern nur einen bestimmten unter ihnen, obwohl der Patient den Arzt nicht ausdrücklich zu einer solchen Empfehlung aufgefordert hat.

In diesen Fällen ist eine Verweisung nur dann zulässig, wenn hierfür „hinreichende Gründe" angeführt werden können. An dieses Kriterium sind nach Ansicht der BGH hohe Anforderungen zu stellen.

Jedenfalls die reichen

  • die größere Bequemlichkeit eines bestimmten Versorgungsweges allgemein und für sich allein

für die Annahme „hinreichender Gründe" ebenso wenig aus, wie

  • die in langjähriger vertrauensvoller Zusammenarbeit gewonnenen guten Erfahrungen

oder

  • die allgemein hohe fachliche Kompetenz eines Anbieters oder seiner Mitarbeiter.

Dr. Robert Kazemi

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