Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Ob eine gesetzliche Krankenkasse dazu verpflichtet ist, die Kosten für die professionelle Reinigung von Zahnimplantaten zu übernehmen, hatte jetzt das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden.
Hat eine Krankenkasse einem Versicherten zum Beispiel nach einem Unfall die Kosten für die Versorgung mit Zahnimplantaten erstattet, so ist sie auch dazu verpflichtet, die Kosten für eine notwendig werdende professionelle Reinigung der Implantate zu übernehmen. Mit diesem Urteil (Az.: L 5 KR 39/09) hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz der Klage einer Versicherten stattgegeben, deren Krankenkasse sich geweigert hatte, entsprechende Kosten zu erstatten.
Eine Frau hatte bei einem Verkehrsunfall unter anderem schwere Verletzungen im Gesicht erlitten. Ihre gesetzliche Krankenkasse gewährte ihr daher die Versorgung mit vier Zahnimplantaten im Ober- und Unterkiefer.
Ein Jahr später wollte die Versicherte die
Implantate professionell reinigen lassen. Die dadurch entstehenden
Kosten in Höhe von etwas mehr als 500 Euro wollte ihre gesetzliche
Krankenkasse jedoch nicht übernehmen.
Denn selbst wenn eine derartige Zahnreinigung medizinisch notwendig sein sollte, was die Krankenkasse unter Hinweis auf ein Gutachten des medizinischen Dienstes bestritt, fehle es an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage.
Im Hinblick auf den Gedanken der Eigenvorsorge sei der Gesetzgeber nämlich dazu berechtigt, bestimmte Behandlungsmethoden aus dem Aufgabenbereich der Krankenkassen herauszunehmen. Nach Ansicht der Krankenkasse zählt zu diesen nicht erstattungsfähigen Leistungen auch eine professionelle Zahnreinigung.
Doch dem wollte weder das von der gesetzlich
Krankenversicherten angerufene Sozialgericht noch das von der
Krankenkasse in Berufung bemühte Landessozialgericht folgen. Ein von den
Gerichten beauftragter Spezialist für Implantologie war zu dem Ergebnis
gekommen, dass eine professionelle Reinigung der Implantate selbst bei
optimaler Zahnpflege durch die Klägerin medizinisch erforderlich ist.
Denn bei nicht regelmäßiger Reinigung der Implantate können Mikroorganismen Entzündungen hervorrufen, die zu Knochen- und Zahnfleischrückgang und dadurch zum Verlust der Implantate führen können.
Eine mögliche Folge einer nicht professionell durchgeführten Reinigung ist ein größerer Kieferdefekt, der eine Neuimplantation sehr viel komplizierter oder gar unmöglich machen würde. Eine Entzündung wegen nicht entfernter Zahnbeläge kann sich außerdem nachteilig auf den gesamten Organismus auswirken, so der Sachverständige.
Diese Ausführungen fanden die Richter überzeugend.
Sie gaben daher der Klage gegen die gesetzliche Krankenkasse in vollem
Umfang statt. Das Entfernen von Zahnbelägen ist zwar nicht in den
Behandlungsrichtlinien der Krankenkassen erfasst. Dieses beruht nach
Ansicht des Gerichts aber darauf, dass dazu ein Zahnarzt normalerweise
nicht tätig werden muss. Denn ein Patient kann die Entfernung von
Belägen in der Regel selbst durch Zahnreinigung sicherstellen.
Im Fall der Klägerin ist es jedoch erforderlich, die aufgeschraubten Zähne zu entfernen, um danach die eigentlichen Implantate reinigen zu können. Ein solcher Eingriff kann jedoch nur durch einen Zahnarzt durchgeführt werden. Weil die professionelle Reinigung nach Überzeugung des Gerichts absolut notwendig ist, müssen die dadurch entstehenden Kosten von der Krankenkasse der Klägerin übernommen werden.
Wer sich mehr Leistungen wünscht, als die gesetzlichen Kassen letztendlich bieten und in Zweifelsfällen nicht erst vor Gericht ziehen möchte, sollte sich bei einem Versicherungsfachmann nach einer privaten Zahnzusatz- oder einer Krankenvollversicherung erkundigen.
(verpd) (ApoRisk)
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