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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
BESCHLUSS
In einem Beschluss vom 19.01.2011 (BVerwG 2 B 64.10) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) deutlich gemacht, dass die Berechnung der Dentin-Adhäsiv-Technik im Beihilfebereich geklärt ist. In seinem Beschluss weist das BVerwG die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 12. Juli 2010 (VGH 14 BV 09.808) zurück.
Dem Beschluss des BVerwG lag der Fall eines Beihilfeberechtigten zugrunde, dem die Erstattung von Aufwendungen für eine zahnärztliche Behandlung in Anwendung der Dentin-Adhäsiv-Technik insoweit verweigert wurde, als die Gebühr auf Grundlage der Ziff. 216 und 217 GOZ einen Steigerungsfaktor von 1,5 überschritt. Der Beihilfeberechtigte gewann sowohl in der Vorinstanz als auch vor dem Bayerischen VGH, wobei ihm für die Aufwendungen in voller Höhe Beihilfe zugestanden wurde. Der Bayerische VGH hat in seinem Urteil ausgeführt, dass es allgemein anerkannt sei, dass die Gebührenbemessung von Leistungen der dentin-adhäsiven oder multi-adhäsiven Kompositrestaurationen analog der Ziff. 214 bis 217 des Gebührenverzeichnisses zur GOZ erfolge, wobei nur der Steigerungsfaktor von 2,3 streitig sei. Der Steigerungsfaktor innerhalb der Regelspanne zwischen den Steigerungsfaktoren 1 und 2,3 sei nach billigem Ermessen zu bestimmen und nicht grundsätzlich gesondert zu begründen. Die Regelspanne der Steigerungssätze stelle auch bei einer analogen Anwendung der Ziff. 214 bis 217 des Gebührenverzeichnisses eine ausreichende Bandbreite für die sachgerechte Einordnung der Leistungen in Dentin-Adhäsiv-Technik zur Verfügung. Nur bei substantiierten Einwendungen gegen die Anwendung des Steigerungsfaktors von 2,3 im Einzelfall sei zu erläutern, dass dieser sachgerecht sei.
BVerwG - Klärung der Rechtfragen ist erfolgt
In seinem Beschluss zur Nichtzulassung der Revision macht das BVerwG deutlich, dass die Frage der beihilferechtlichen Angemessenheit eines Steigerungsfaktors von 2,3 ohne nähere Begründung bei der Berechnung von Leistungen in Dentin-Adhäsiv-Technik bereits geklärt sei, weshalb die Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht gerechtfertigt sei. Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechtes Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen seien, sei die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechtes durch die Zivilgerichte maßgebend. In der Rechtsprechung der Zivilgerichte sei geklärt, nach welchen Grundsätzen zahnärztliche Behandlungen nach der Dentin-Adhäsiv-Methode abzurechnen seien, wobei das BVerwG u. a. die Entscheidung des LG Frankfurt vom 24.11.2004 (2 16 S 173/99) zitiert (Berechnung der Dentin-Adhäsiv-Methode nach den Gebührenziffern 215 bis 217 analog).
Keine Kompetenzüberschreitung des Dienstherrn
Das BVerwG stellt darüber hinaus fest, dass § 5 Abs. 2 S. 1 GOZ die Bestimmung des Steigerungsfaktors in das billige Ermessen des die Rechnung erstellenden Zahnarztes stelle. Ein Ermessensfehlgebrauch liege nicht darin, dass ärztliche Leistungen von durchschnittlicher Schwierigkeit mit dem Schwellenwert eines 2,3-fachen Steigerungsfaktors abgerechnet würden, wobei auf das Urteil des BGH vom 08.11.2007 (III ZR 54/07) abgestellt wird. Eine dem ärztlichen Gebührenrecht entsprechende Berechnung werde nicht deshalb beihilferechtlich unangemessen, weil Verwaltungsvorschriften des beihilfepflichtigen Dienstherrn eine vom ärztlichen Gebührenrecht nach der Auslegung der Zivilgerichte abweichende Berechnungsmethode verlangen würden. Denn damit würde der Dienstherr seine Kompetenz zum Erlass norminterpretierender Verwaltungsvorschriften überschreiten. Im Hinblick auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung sei die Auslegung des einschlägigen Gebührenrechtes auch nicht mehr in dem Sinn zweifelhaft, dass erst ein Erlass des beihilfepflichtigen Dienstherrn für Klarheit sorgen müsste.
RA Michael Lennartz
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