Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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Berlin - Gesundheitsbehörden dürfen Ärzten finanzielle Anreize für die Verordnung bestimmter Arzneimittel setzen. Zu diesem Urteil kommt der Europäische Gerichtshof (EuGH), der damit von den Empfehlungen seines Generalanwalts abweicht. Das in einer EU-Richtlinie enthaltene Verbot bezieht sich nach Ansicht der EU-Richter nur auf Verkaufsförderungsmaßnahmen der Pharmaindustrie, nicht aber für nationale Behörden, die für die Gesundheit der Bevölkerung und die Begrenzung der öffentlichen Ausgaben zuständig sind.
Keine Verkaufsförderung: Laut EuGH dürfen Gesundheitsbehörden Ärzten Anreize für die Verordnung von Generika setzen. Foto: Elke Hinkelbein
Im konkreten Fall hatte der britische Pharmaverband gegen verschiedene
Boni-Systeme der britischen Gesundheitsbehörden geklagt. Mit
finanziellen Zuwendungen sollten Ärzte veranlasst werden, statt eines
Originalpräparats ein Generikum derselben therapeutischen Klasse zu
verschreiben. Die britische Arzneimittelaufsicht hatte in den Boni
keinen Widerspruch zum EU-Verbot gesehen, das lediglich für kommerzielle
Angebote gelte.
Dem Urteil zufolge soll das EU-Verbot verhindern, dass Ärzte ein
wirtschaftliches Interesse an der Verschreibung von Arzneimitteln haben.
Mit der Gesundheitspolitik in den Mitgliedstaaten werde aber kein
Erwerbs- oder kaufmännischer Zweck verfolgt; die Anreize der britischen
Behörden seien keine kommerzielle Verkaufsförderung für Arzneimittel.
Zudem sei bei der Regelung keine Gefahr für die Gesundheit der
Bevölkerung erkennbar, da der therapeutische Nutzen der bevorzugten
Arzneimittel von den staatlichen Behörden ständig kontrolliert werde.
Daher steht es laut EuGH den Behörden frei, auf der Grundlage von
Bewertungen der therapeutischen Eigenschaften und unter Berücksichtigung
der Kosten bestimmte Wirkstoff innerhalb der therapeutischen Klassen zu
bevorzugen. Ärzte würden dadurch in ihrer Objektivität nicht
beeinflusst.
Die Behörden seien jedoch gegenüber der Pharmaindustrie zum Nachweis
verpflichtet, dass ihre Regelungen auf objektiven Kriterien beruhen und
dass inländische Arzneimittel und solche aus anderen Mitgliedstaaten
nicht unterschiedlich behandelt würden. Die Hersteller kritisierten das
Urteil, durch das die ärztliche Entscheidungsfreiheit beeinflusst werde.
APOTHEKE ADHOC, Donnerstag, 22. April 2010, 14:54 Uhr
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