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Berlin - Im Kampf gegen einen Ärztemängel im eigenen Land dürfen Universitäten in der EU eine Quote für ausländische Medizinstudenten festlegen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Die Richter setzten aber enge Grenzen: Eine Quote sei nur dann zulässig, wenn ein Land nachweislich mehr Ärzte für das eigene Gesundheitssystem brauche und andere Maßnahmen nicht ausreichten. Das nationale Gericht müsse dies prüfen.
Gesundheitssystem schützen: Der EuGH kann sich Quoten für ausländische Studenten vorstellen. Foto: Elke Hinkelbein
Ausländische Medizinstudenten gehen nach dem Studium häufig in ihr Land
zurück, um dort als Arzt zu praktizieren. Nach Ansicht der Richter hat
in der EU das Allgemeininteresse, nämlich eine flächendeckende
Versorgung mit Ärzten und ein funktionierendes Gesundheitssystem,
Priorität vor dem Interesse eines Studenten.
Im konkreten Fall ging es um ein Dekret des französischsprachigen Teils
Belgiens, der Wallonie. Sie sah sich von Studenten aus Frankreich
überrollt, die die niedrigeren Studiengebühren schätzten. Daher hatte
die Wallonie die Zahl der ausländischen Studenten für das Medizinstudium
auf 30 Prozent beschränkt und ließ unter den Bewerbern das Los
entscheiden. Dabei ging es vor allem um die Studiengänge Medizin,
Tiermedizin, Logopädie, Heilgymnastik und die Hebammen-Ausbildung.
Der EuGH kritisierte diesen Schritt als Diskriminierung von EU-Bürgern
aus Gründen der Staatsangehörigkeit - dies ist in der Europäischen Union
verboten. Nur in Ausnahmefällen könnte dies rechtens sein, schrieb der
Gerichtshof. Darüber müsse das nationale Gericht auf Basis von exakten
Daten entscheiden. Es müsse prüfen, ob der Schutz der öffentlichen
Gesundheit wirklich gefährdet sei, ob dank der Quote tatsächlich mehr
Ärzte im eigenen Gesundheitssystem arbeiteten und ob weniger
einschneidende Maßnahmen nicht das gleiche Ziel erreichen könnten wie
zum Beispiel Anreize zur Niederlassung von Ärzten.
dpa, Dienstag, 13. April 2010, 11:58 Uhr
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