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Berlin - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigt sich zurzeit mit Bonuszahlungen für Ärzte. Strittig ist, ob Gesundheitsbehörden das Verschreibungsverhalten der Mediziner auf diese Weise beeinflussen dürfen. Aus Sicht des finnischen Generalanwalts Niilo Jääskinen verstoßen Boni öffentlicher Einrichtungen für Arztpraxen gegen EU-Recht.
Streit um Boni: Der Europäische Gerichtshof beschäftigt sich mit finanziellen Anreizen für Ärzte. Foto: Elke Hinkelbein
Die „Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit kann nicht nur von
Wirtschaftsteilnehmern, die gewerbliche oder kommerzielle Interessen im
Pharmasektor verfolgen, sondern auch von anderen Beteiligten
unterlaufen werden", so Jääskinen in seinen Schlussanträgen. Dürften
Behörden Praxen finanzielle Zuwendungen anbieten, wären sie gegenüber
anderen Marktteilnehmern im Vorteil.Zudem gebe es zahlreiche andere
Maßnahmen, um die Arzneimittelausgaben zu senken, so der Generalanwalt.
Konkret hatte der britische Verband der forschenden Pharmahersteller
ABPI gegen verschiedene Boni-Systeme der britischen Gesundheitsbehörden
geklagt. Mit finanziellen Zuwendungen sollten Ärzte veranlasst werden,
statt eines Originalpräparats ein Generikum derselben therapeutischen
Klasse zu verschreiben. Welche Arzneimittel einer Klasse angehören,
wird in Großbritannien auf lokaler Ebene geregelt. Dabei orientieren
sich die Behörden an den Leitlinien des Gesundheitsministeriums.
Nach Angaben des ABPI werden die finanziellen Anreize unterschiedlich
umgesetzt: Die vermehrte Verordnung bestimmter Medikamente kann direkt
finanziell vergütet werden. In anderen Fällen können mit den
Verschreibungen Punkte gesammelt werden. Die Höhe der Bonuszahlungen
richtet sich dann nach der Gesamtpunktzahl, in die auch andere
Verschreibungsvorgaben einfließen können.
Die britische Arzneimittelaufsicht sah in den Boni keinen Widerspruch
zum EU-Verbot für die Verkaufsförderung für Arzneimittel. Das Verbot
von Prämien, finanziellen oder materiellen Vorteilen gelte lediglich
für kommerzielle Angebote - und nicht für Angebote von Behörden. Der
ABPI hat daraufhin vor dem High Court geklagt. Das Gericht legte die
Streitfrage den EuGH-Richtern zur Vorabentscheidung vor. Das Urteil
steht noch aus, die Schlussanträge sind für die EU-Richter nicht
bindend.
APOTHEKE ADHOC, Dienstag, 23. Februar 2010, 11:04 Uhr
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