Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Berlin - Die AOK Berlin-Brandenburg hat im Rechtsstreit um ihre Ausschreibung von onkologischen Rezepturen einen Teilerfolg erzielt: Die Vergabekammer Brandenburg wies gestern drei Anträge zurück, die sich gegen die Ausschreibung gewandt hatten. „Wir haben die Ausschreibung für rechtmäßig gehalten", sagte ein Sprecher der Vergabekammer gegenüber APOTHEKE ADHOC.
Teilerfolg: Die Vergabekammer Brandenburg hält die Ausschreibung der AOK Berlin-Brandenburg für rechtmäßig. Foto: APOTHEKE ADHOC
Noch im Februar hatte die Kammer der AOK auf Antrag eines Apothekers die
Öffnung der eingegangen Angebote untersagt. Im Nachprüfungsverfahren
ging es um die Rechtmäßigkeit der Ausschreibung. Die Kammer kam nach
Angaben der AOK nun zu dem Schluss, dass parenterale Rezepturen in der
Onkologie trotz des Bestehens der Hilfstaxe ausgeschrieben werden
dürfen. Demnach sei der Abschluss exklusiver Verträge mit den
Ausschreibungsgewinnern möglich.
Zudem habe die Kammer die Angaben der Kasse zu dem voraussichtlichen
Auftragsvolumen als Grundlage für die Angebotserstellung als ausreichend
betrachtet, sagte eine AOK-Sprecherin gegenüber APOTHEKE ADHOC. Bei der
Loslimitierung, die im Eilverfahren noch von der Kammer moniert wurde,
hat die AOK inzwischen nachgebessert: Die Apotheken können sich nun für
ein oder mehrere Lose bewerben, allerdings für maximal vier Gebiete den
Zuschlag erhalten.
Da die Bewerbungsfrist der Ausschreibung heute Mittag endet, kann die
Kasse die eingegangen Angebote nun öffnen. Zuschläge darf sie wegen
weiterer anhängiger Nachprüfanträge allerdings noch nicht erteilen. Wann
die Vergabekammer in den Parallelverfahren entscheidet, steht noch
nicht fest.
Die AOK will die Versorgung ihrer Versicherten mit onkologischen
Rezepturen auf Basis der Selektivverträge am 1. Juli starten. Ob der
Termin gehalten werden kann, ist ungewiss, denn die Antragsteller haben
bereits angekündigt, sofortige Beschwerde beim Landessozialgericht
Brandenburg einzulegen. In zweiter Instanz könnten die Richter dann
endgültig darüber entscheiden, ob die Ausschreibung rechtmäßig ist.
Désirée Kietzmann, Dienstag, 20. April 2010, 12:39 Uhr
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