Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Bevor man es sich in seinem neuen Zuhause gemütlich machen kann, steht in der Regel eine Menge Arbeit an. Dokumente, Fotos, Bücher, Tassen, Teller, Lampen, Schuhe, der Fernseher, der Kleiderschrank - das alles will sortiert, geordnet, ausgeräumt, auseinander geschraubt, verpackt, beschriftet, verstaut und schließlich abtransportiert werden. Keine leichte Aufgabe - und normalerweise auch nicht allein zu schaffen. Hier ist Teamwork gefragt.
Zuerst einmal sollte man klären, ob man sich von den Profis einer Spedition unterstützen lässt oder sich auf die Hilfe tatkräftiger Freunde verlassen kann. Neben der Altersfrage spielt bei dieser Entscheidung auch der Umfang des Haushalts eine Rolle und die Lage der neuen Wohnung. Je mehr Kisten zu packen sind und je länger der Weg von der alten zur neuen Wohnung ist, desto sinnvoller ist es, eine Spedition einzuschalten.
Allerdings ist ein Umzug mit den Profis nicht gerade billig. Experten empfehlen daher, immer mehrere Speditionen ins Haus zu bestellen, bevor man den Posten vergibt. Im Idealfall lässt man sich von ihnen einen Festpreis nennen.
Daneben gibt es auch die Möglichkeit, sich erst einmal einen Kostenvoranschlag geben zu lassen. Rüdiger Strichau von der Verbraucherzentrale Berlin rät: "Solche Kostenvoranschläge sind zwar unverbindlich, sie haben aber dennoch eine gewisse Verbindlichkeit. Sie dürfen um etwa zehn bis 15 Prozent überschritten werden." Ganz wichtig für Verbraucher ist, dass er mit der Spedition eine Absprache über die Kosten trifft, dass nicht einfach nur pauschal nach Aufmaß, Kubikmetern oder Raum abgerechnet wird - und die Preisabsprache letztlich offen bleibt. "Das gibt in der Regel Ärger", weiß Strichau.
Wer seinen Umzug selbst organisiert, der ist auch selbst dafür verantwortlich, wenn etwas kaputtgeht. Und schließlich ist es auch nicht die feine englische Art ist, die befreundeten Umzugshelfer in die Verantwortung zu nehmen, wenn ihnen versehentlich Großmutters Porzellan in Scherben geht. Juristen sprechen hier von einem stillschweigenden Haftungssauschluss.
Kommt dagegen beim Umzug mit einer Spedition etwas zu Bruch, sieht die Sache schon komplizierter aus. Hat der Kunde "All Inclusive" gebucht und daher der Spediteur das Umzugsgut auch selbst verpackt und nicht nur transportiert, haftet das Unternehmen für den entstandenen Schaden.
Hat der Kunde dagegen seine Siebensachen selbst in den Kartons verstaut, muss er bei Verpackungsschäden auch selber aufkommen. Den Spediteur kann er dann nur noch in Ausnahmen haftbar machen, etwa dann, wenn dieser das Umzugsgut im LKW schlecht gelagert hat und der Schaden dadurch zustande gekommen ist.
Wichtig ist es, Möbel und Hausrat in der neuen Wohnung sogleich auszupacken und zu inspizieren. Schließlich müssen eventuelle Mängel sofort reklamiert werden. "Bei der Reklamation gibt es für den Kunden Fristen zu wahren", so Strichau, "Und wenn diese Fristen versäumt sind, wird eine Haftung immer abgelehnt." Der Verbraucher sollte also seine Sachen zügig auf offensichtliche und versteckte Schäden hin untersuchen und auch festhalten, wo und auf welche Art sie entstanden sind.
Ist der Umzug geschafft, bleibt nur noch die leere Wohnung zurück. Doch auch hier kann es zu Streitigkeiten kommen, und zwar mit dem Vermieter. Ein möglicher Konfliktherd ist die Renovierung. In fast allen Mietverträgen ist vorgegeben, dass der Mieter beim Auszug Schönheitsreparaturen durchführen muss. Grundsätzlich ist das zulässig.
Dennoch sollte der Mieter, bevor er zu Farbe und Pinsel greift, in jedem Fall klären, ob die Vertragsvereinbarung wirklich wirksam ist. Denn Millionen deutscher Mietverträge seien gespickt mit unwirksamen Klauseln, schätzt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. "Unwirksam ist zum Beispiel eine Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, regelmäßig nach festen Fristen zu renovieren, also zum Beispiel immer nach drei oder fünf Jahren. Das gleiche gilt, wenn im Vertrag festgehalten ist, dass auf jeden Fall beim Auszug renoviert werden muss. Oder aber, dass von der vorgegebenen Ausführungsart nur mit Zustimmung des Vermieters abgewichen werden darf. All das ist unwirksam."
Bleibt noch die Rückgabe der Kaution. Hier ist oft Geduld von Nöten, denn der Vermieter prüft stets, ob er etwa nach der Betriebskostenabrechnung noch Ansprüche gegen den Mieter geltend machen kann. Für die Dauer dieser Prüfzeit darf er die Kaution einbehalten. Und das darf bis zu sechs Monate und länger dauern. (verpd)
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