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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Die Klage des US-amerikanischen Betreibers eines deutschsprachigen Internetportals, auf dem der Kauf von Doktortiteln angeboten wird, ist vor dem Amtsgericht Flensburg zu verhandeln, weil der US-amerikanische Betreiber Urheberrechtsverletzungen durch ein anderes deutschsprachiges Internetportal geltend macht, das dieselbe Dienstleistung anbietet. Dies hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes in einem Streit um die gerichtliche Zuständigkeit entschieden.
Zum Sachverhalt: Die Klägerin ("church") hat ihren Sitz in Miami/USA. Sie bietet auf einer deutschsprachigen Internetseite den Erwerb von Doktortiteln gegen eine "Spende" an. Dabei handelt es sich um kirchliche Ehrendoktortitel, die durch die Klägerin verliehen werden. Der Beklagte bietet ebenfalls auf einer deutschsprachigen Internetseite den Erwerb von Doktortiteln an und verwendet dabei größtenteils wortwörtlich die Texte von der Internetseite der Klägerin. Die Klägerin ließ daraufhin den Beklagten durch einen Rechtsanwalt wegen Urheberrechtsverletzungen abmahnen und verlangte anschließend von ihm Ersatz der Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 1.000 Euro. Als der Beklagte nicht zahlte, begründete die Klägerin die Klage zunächst vor dem Landgericht Kiel. Das Landgericht Kiel wies die Klägerin jedoch darauf hin, dass es nicht zuständig sei, weil die Streitwertgrenze von 5.000 Euro für das Landgericht nicht erreicht sei. Auf Antrag der Klägerin verwies das Landgericht den Rechtsstreit an das Amtsgericht Flensburg, das sich aber ebenfalls als nicht zuständig ansah, weil der Beklagte in Niedersachsen wohnte. Das Amtsgericht Flensburg legte den Zuständigkeitsstreit dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.
Aus den Gründen: Das Amtsgericht Flensburg ist zur Verhandlung und Entscheidung zuständig. Die Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Flensburg durch das Landgericht Kiel ist bindend. Der Gerichtsstand des Amtsgerichts Flensburg wird dadurch begründet, dass sich die Internetseite des Beklagten an das gesamte deutsche Publikum richtet. Dies ergibt sich daraus, dass die eingesetzte Internetdomain einen deutschen Titel hat und die ganze Internetseite deutschsprachig ist. Der Beklagte beabsichtigte, nicht lediglich Internetnutzer im Bezirk des für seinen Wohnsitz zuständigen Amtsgerichts Wolfenbüttel (Niedersachsen) zu erreichen, sondern möglichst umfassend in der gesamten Bundesrepublik. Entscheidend ist, dass eine Rechtsverletzung an jedem Ort in Deutschland drohte, ohne dass eine regionale Begrenzung nur für einzelne Bundesländer oder bestimmte Orte vorgesehen war. Die Internetseite sollte mithin bestimmungsgemäß auch in Flensburg gelesen werden, also dort auch ihren "Erfolg" haben, mit der Folge, dass auch das Amtsgericht Flensburg örtlich zuständig ist.
Damit ist die gerichtliche Zuständigkeit am Ort der unerlaubten Handlung gegeben (§ 32 ZPO). Ort der unerlaubten Handlung kann zum einen der Ort sein, an dem der Rechtsverletzer gehandelt hat (Handlungsort), und zum anderen - wie hier - der Ort, an dem die Verletzung des Rechts eintritt (Erfolgsort).
OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 15.08.2013 zum Beschluss 2 AR 22/13 vom 06.08.2013
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