• 05.08.2013 – Anrechnung von Schadensersatzansprüchen wegen Flugannullierung auf den Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung?

    SICHERHEIT – Steuer & Recht Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat am 30.07.2013 dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage ...

Business
Gesundheit
Vorsorge
Sicherheit
Finanzen

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


Steuer & Recht

Anrechnung von Schadensersatzansprüchen wegen Flugannullierung auf den Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung?

 

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat am 30.07.2013 dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob und gegebenenfalls inwieweit und unter welchen Voraussetzungen ein Schadenersatzanspruch, der auf die Erstattung von zusätzlichen Reisekosten gerichtet ist, die durch die Annullierung eines gebuchten Flugs entstehen, auf den Anspruch auf eine pauschalierte Ausgleichsleistung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) anzurechnen ist.

Der Kläger des Verfahrens X ZR 111/12 buchte für sich und seine Familie bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für den 27. März 2010 einen Flug von Berlin-Schönefeld nach Mailand-Malpensa, dessen Start für 6:35 Uhr vorgesehen war. Bei der Ankunft am Flughafen erfuhren die drei Reisenden, dass die Beklagte den gebuchten Flug annulliert hatte, und buchten bei einem anderen Luftverkehrsunternehmen einen Ersatzflug nach Bergamo. Da die Reisenden ein an demselben Tag um 16 Uhr in Genua ablegendes Kreuzfahrtschiff erreichen wollten, dies mit dem Ersatzflug jedoch nicht möglich war, fuhren sie von Bergamo über Mailand und Rom nach Civitavecchia, wo sie übernachteten und am nächsten Tag das planmäßig dort anlegende Kreuzfahrtschiff bestiegen. Der Kläger hat die Kosten für den Ersatzflug, den Weitertransport nach Civitavecchia, Übernachtung und Verpflegung sowie eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung geltend gemacht. Die Beklagte hat die Pflicht zur Erstattung der entstandenen Kosten, die den Ausgleichsanspruch überstiegen, anerkannt und sich wegen des Ausgleichsanspruchs auf Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung berufen.

Die Klägerin des Verfahrens X ZR 113/12 buchte für sich und ihren Ehemann bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für den 30. März 2010 einen Flug von Berlin-Schönefeld nach Nizza. Bei der Ankunft am Flughafen erfuhren die beiden Reisenden, dass die Beklagte den gebuchten Flug annulliert hatte. Die Klägerin und ihr Mann buchten daraufhin bei einem anderen Luftfahrtunternehmen einen Flug nach Nizza, der am nächsten Tag starten sollte, fuhren mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause und nahmen am nächsten Tag den Ersatzflug. Das im Voraus gebuchte Hotelzimmer in Nizza für die auf den geplanten Ankunftstag folgende Nacht konnten sie nicht nutzen, es wurde ihnen aber in Rechnung gestellt. Die Klägerin hat aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes die Kosten für den Ersatzflug, die Fahrtkosten vom Flughafen nach Hause, die Kosten für das nicht genutzte Hotelzimmer in Nizza und Portokosten sowie eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung geltend gemacht. Die Beklagte erbrachte an die Klägerin die verlangte Ausgleichsleistung und erstattete den Preis des annullierten Flugs; insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Außerdem hat die Beklagte ihre Pflicht anerkannt, an die Klägerin die Summe der von ihr geltend gemachten Kosten abzüglich des erstatteten Flugpreises und der geleisteten Ausgleichszahlung zu zahlen. Wegen der verbleibenden Klagesumme, deren Höhe der erbrachten Ausgleichszahlung entspricht, hat sie sich wiederum auf Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung berufen.

Das Amtsgericht hat in beiden Verfahren die Beklagte entsprechend ihrem jeweiligen Anerkenntnis verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Die gegen die Teilabweisungen gerichteten Berufungen der Kläger hatten keinen Erfolg. Der Fluggast könne zwischen der pauschalen Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung als Mindestanspruch und der konkreten Schadensberechnung wählen, aber nicht beide Leistungen nebeneinander verlangen. Hiergegen richtet sich in beiden Verfahren die Revision der Kläger.

Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist insoweit bisher lediglich geklärt, dass ein Schadenersatzanspruch dann nicht auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden kann, wenn er darauf gestützt wird oder werden könnte, dass das Luftverkehrsunternehmen seine Unterstützungs- und Betreuungspflichten nach Art. 8 oder Art. 9 der Verordnung verletzt hat, insbesondere indem es keinen Ersatzflug angeboten hat. Eine Verletzung dieser Pflichten haben die Berufungsgerichte in den Streitfällen jedoch nicht festgestellt. Der jeweils zugesprochene Schadensersatzanspruch beruht vielmehr allein auf nationalem deutschem Recht, nämlich der Nichterfüllung des Luftbeförderungsvertrags durch die Annullierung des gebuchten Flugs. Ob nach Art. 12 der Verordnung in einem solchen Fall eine wechselseitige Anrechnung von Ausgleichs- und Schadensersatzansprüchen in Betracht kommt, sieht der Bundesgerichtshof als ungeklärt an.

Sollte eine Anrechnung grundsätzlich möglich sein, ist des Weiteren ungeklärt, ob zwischen den Kosten der Ersatzbeförderung zum Endziel der Flugreise und weiteren Kostenpositionen, die in beiden Verfahren von den Klägern geltend gemacht worden sind (Weiterreise nach Civitavecchia im ersten Fall, nutzlos aufgewendete Hotelkosten im zweiten), zu differenzieren ist. Art. 5 der Verordnung könnte zu entnehmen sein, dass das Luftverkehrsunternehmen neben der Ausgleichszahlung lediglich zur vollständigen Erstattung der Art. 8 und 9 der Verordnung unterfallenden Kostenpositionen verpflichtet sein soll. Die Anrechnung könnte aber auch hinsichtlich sämtlicher Kostenpositionen ausgeschlossen sein, da der nach den Entscheidungen des Gerichtshofs mit der Ausgleichszahlung verfolgte Zweck, infolge des Zeitverlusts eingetretene Unannehmlichkeiten auszugleichen, eine solche Differenzierung nicht zwingend erfordert, wenn die Reisenden - wie in den Streitfällen - auch mit dem Ersatzflug erst mit erheblicher Verspätung am Endziel angekommen sind.

Sollte - jedenfalls teilweise - eine Anrechnung des Schadensersatzanspruchs auf den Ausgleichsanspruch möglich sein, ist schließlich zu klären, ob das Luftverkehrsunternehmen die Anrechnung ohne weiteres vornehmen kann oder ob sie von weiteren Voraussetzungen abhängig ist. In Betracht kommen drei Möglichkeiten: 1. Das Luftverkehrsunternehmen kann ein Recht zur Anrechnung haben; der Verzicht hierauf wäre dann eine Kulanzleistung. 2. Die Frage der Anrechenbarkeit ist - ebenso wie die Gewährung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs selbst (Art. 12 Satz 1 der Verordnung) - der Entscheidung des nationalen Gesetzgebers vorbehalten. 3. Die Gerichte entscheiden über die Anrechnung im Einzelfall unter Berücksichtigung sich aus dem Unionsrecht (der Verordnung) ergebender Wertungen.

Sollte über die Anrechnung nach nationalem Recht zu entscheiden sein, kommt es schließlich darauf an, welche Beeinträchtigung die Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung kompensieren soll. Denn nach deutschem Recht könnten Ersatzleistungen für den materiellen Schaden auf immaterielle Nachteile nicht angerechnet werden und umgekehrt. Daher schiede eine Anrechnung aus, wenn die Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung nur dem Ausgleich immaterieller Schäden diente, da demgegenüber mit den von den Klägern geltend gemachten Schadenersatzansprüchen Vermögensschäden ausgeglichen werden.

Hinweise zur Rechtslage

Art. 5 der Verordnung [Annullierung]
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c)vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt...

Art. 7 der Verordnung [Ausgleichsanspruch]
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 Euro bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger...

Art. 12 der Verordnung [Weitergehender Schadensersatz]
Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

Art. 8 der Verordnung [Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung]
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a)- der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Art. 9 der Verordnung [Anspruch auf Betreuungsleistungen]
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

BGH, Pressemitteilung vom 30.07.2013 zum Beschluss X ZR 111/12 vom 30.07.2013

 

Weitere Meldungen


Apotheken-Mehrbesitz,Versandhandel oder auch weitere Nebenbetriebe – alle Risiken in einer Police versichert
Einwirtschaftliches Versicherungskonzept für Apotheken mit mehreren Betriebseinheiten
http://www.aporisk.deLink

Mit einem Klickdie optimale private und geschäftliche Gefahrenabsicherung für den Apothekerund die Apothekerin finden
Angebots- und Vergleichsrechner für Apothekenversicherungen
http://www.aporisk.deLink

KOSTEN SPAREN BEI BESTEHENDER PRIVATER KRAKENVERSICHERUNG DURCH TARIFWECHSEL INNERHALB DER GLEICHEN GESELLSCHAFT
Wie begegnet man der Beitragsexplosion in der PKV ?
http://www.aporisk.deLink

 

www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | Tweets

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Business All-Inklusive

    MySecur® | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • BerufsunfähigkeitsVorsorge

    MySecur® | Das moderne Berufsunfähigkeitskonzept ohne Wenn und Aber

Aktuell
Ratgeber
Vergleich
Beratung
Kontakt
  • Die Risiken für Apotheken sind kalkulierbar

    ApoSecur® | Rundum-Schutz speziell für Apotheken

Beratungskonzept

Risk Management: Professionelles Sicherheitsmanagement
Versicherungskosten-Check: Geld sparen mit dem richtigen Überblick
Sicherheitkompass: Die umfassenden Lösungen der ApoSecur
MyLeitfaden: Das Leben steckt voller Risiken - Wir begleiten Sie sicher in Ihre Zukunft
MyBusiness: Ihr betriebliches Sicherheitspaket
MyPrivate: Ihr privates Sicherheitspaket
MyTeam: Versicherungslösungen speziell für Angestellte

Business All-Inklusive: Eine einzige Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Business Modular: Risiken so individuell wie möglich absichern
Business Rechtschutz: Mit berufsständischem Rechtsschutz immer auf der sicheren Seite
Business Verdienstausfall: Existenzsicherung - Ihr Ausfall bedeutet Stillstand
Business Kfz-Flotten-Versicherung: Die beste Kfz-Versicherung der Zukunft



Sicher in die Zukunft – www.mysecur.de

QR Code
Startseite Impressum Seitenübersicht Lexikon Checklisten Produktlösungen Vergleichsrechner