• 18.07.2010 – Folgenreiche Rutschpartie

    SICHERHEIT – SCHMERZENSGELD Besuche in Schwimmbädern sind nicht immer ungefährlich. Welche Verpflichtungen ein Schwimmbadbetreiber zu erfüllen hat, um die Besucher vor Unfä ...

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SCHMERZENSGELD

Folgenreiche Rutschpartie

 

Besuche in Schwimmbädern sind nicht immer ungefährlich. Welche Verpflichtungen ein Schwimmbadbetreiber zu erfüllen hat, um die Besucher vor Unfällen zu schützen, darüber hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Hat der Betreiber eines Schwimmbades ein Sperrschild seitlich und nicht unmittelbar vor einer Treppe angebracht, so ist er einem Badegast zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet, wenn dieser die Einrichtung trotz des Warnhinweises benutzt und sich dabei verletzt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm kürzlich entschieden (Az.: 7 U 98/09).

Ein Mann war langjähriger Besucher eines Schwimmbades. Eines Morgens wollte er die Rutsche des Bades benutzen. Doch als er nach einer längeren Rutschpartie am Ende der Rutsche ankam, stürzte er in ein zu diesem Zeitpunkt leeres Becken. Bei dem Sturz zog er sich erhebliche Verletzungen zu.

Seine Schmerzensgeldforderung wies der Betreiber des Schwimmbades als unbegründet zurück. Er vrewies darauf, dass am Treppenaufgang zu der Rutsche ein Schild angebracht war, auf dem stand, dass sie vorübergehend nicht benutzt werden dürfe. Außerdem sei die sogenannte Rutschampel, die sonst immer in Betrieb sei, an diesem Morgen nicht eingeschaltet gewesen.

Der Kläger hätte außerdem an dem fehlenden Wasser in der Rutsche erkennen können, dass sie nicht in Betrieb war.


Mehrdeutig


Doch all das konnte die Richter nicht überzeugen. Sie gaben der Schmerzensgeldklage des Bdesgastes in vollem Umfang statt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das Sperrschild nicht unmittelbar vor beziehungsweise auf dem Treppenaufgang zur Rutsche angebracht worden, sondern seitlich des Aufgangs. Nach Meinung der Richter war das Schild daher mehrdeutig. Denn wegen der Art seiner Aufstellung ließ es durchaus die Interpretation zu, dass die Rutsche freigegeben ist.

Der Zugang zu der Rutsche befand sich in einem Außenbereich des Schwimmbades. Da es am Tag des Unfalls regnerisch war, war sie feucht genug, um sie auch ohne zusätzliche Wasserzufuhr nutzen zu können. Der Kläger durfte folglich auch aus diesem Grund von einer gefahrlosen Nutzung ausgehen.


Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht


Der Betreiber des Schwimmbades kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Rutschampel nicht in Betrieb war. Denn allein ein ebenso gut möglicher Ausfall einer solchen Ampel ist kein ausreichender Hinweis darauf, dass eine Rutsche nicht benutzt werden darf. Dieser Teilaspekt wäre nur dann anders zu beurteilen gewesen, wenn die Ampel auf „Rot" gestanden und der Kläger die Rutsche trotzdem benutzt hätte. Das war aber nachweislich nicht der Fall.

Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, fahrlässig gehandelt zu haben, indem er in das leere Becken rutschte. Denn das Becken war wegen der Länge der Rutsche weder von ihrem Aufgang noch von ihrem Startpunkt aus zu sehen.

Nach Ansicht des Gerichts hätte dem Betreiber des Schwimmbades nur dann keine Verletzung seiner Verkehrssicherungs-Pflicht vorgeworfen werden können, wenn er das Warnschild unmittelbar vor oder auf dem Treppenaufgang zu der Rutsche angebracht hätte. So aber ist er dem Kläger zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet, welches das Gericht mit 46.000 Euro bemaß.

(verpd) (ApoRisk)

 

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