• 11.08.2010 - Schlechte Verstecke für Pick-up

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KOMMENTAR

Schlechte Verstecke für Pick-up

 

Berlin  -  Es steht im Koalitionsvertrag, die Union will es, die FDP sowieso, das BMG bemüht sich nach Kräften: Ein Pick-up-Verbot soll doch noch kommen. Dem immer wieder verkündeten politischen Willen stehen aber verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber. Die Bundesregierung versteckt sich hinter dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus 2008. Demnach gibt es keine triftigen Gründe des Gemeinwohls für einen so harten Eingriff in die Berufsfreiheit der Versandapotheker. Dieser Tage sind aus Leipzig andere Töne zu vernehmen, die auch die Beamten in den Ministerien nicht überhören sollten.

Gemeinwohl vs Berufsfreiheit: Laut Bundesverwaltungsgericht rechtfertigt die Arzneimittelversorgung selbst empfindliche Eingriffe in die Berufsfreiheit. Foto: APOTHEKE ADHOC

Gemeinwohl vs Berufsfreiheit: Laut Bundesverwaltungsgericht rechtfertigt die Arzneimittelversorgung selbst empfindliche Eingriffe in die Berufsfreiheit. Foto: APOTHEKE ADHOC

Das aktuelle Urteil zu Arzneimittel-Abgabeterminals liest sich zeilenweise wie ein Bekenntnis zur niedergelassenen Apotheke: „Die Zwischenschaltung der Apotheken bei der Abgabe der Arzneimittel dient einer sicheren und qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung und damit einem Gemeinschaftsgut von hohem Rang, das selbst empfindliche Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann."

Es geht um persönlichen Kontakt und Vertrauen: Die Reste von Visavia - OTC bei Tageslicht - haben die Richter nur mit Bezug auf die gesetzlich gewollten Unzulänglichkeiten des Versandhandels erlaubt: Beratung auf Nachfrage, keine persönliche Übergabe des Arzneimittels. Nach diesen Ausführungen ist es erstaunlich, dass man in Leipzig vor zwei Jahren einen „weiten Versandhandelsbegriff" befürwortet hatte. Die Ausgabe von Arzneimitteln in einem Drogeriemarkt verwische nicht an und für sich die Besonderheit der Ware Arzneimittel, hieß es 2008.

Zwei Jahre später äußert sich das Gericht so: „Die geordnete Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln in die erste Aufgabe des besonders ausgebildeten Apothekers; ihm ist der Vertrieb von Arzneimitteln im Einzelhandel im Wesentlichen vorbehalten." Die Mehrheit der beteiligten Richter, inklusive dem Vorsitzenden, waren in beiden Verfahren dieselben.

Man muss nicht einmal diese Entscheidungen gegenüber, beziehungsweise in eine Reihe stellen: Die Leipziger Richter hatten dem Gesetzgeber den Ausgang schon im Verfahren zu Pick-up-Stellen gezeigt: „Im Übrigen ist der Verordnungsgeber ermächtigt, ergänzende Vorschriften für den Versandhandel mit Arzneimitteln aus Gründen der Arzneimittelsicherheit und des Verbraucherschutzes zu erlassen."

So es ihr denn wirklich ernst ist, könnte die Regierung ihrem politischen Willen freien Lauf lassen. Denn das Pick-up-Urteil erscheint - auch angesichts neuer Spielarten und Unternehmenskonstruktionen - als schlechtes Versteck. Also, rauskommen!

Alexander Müller, Mittwoch, 11. August 2010, 18:11 Uhr

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(APOTHEKE ADHOC)

 

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