• 09.08.2010 - Entschädigung für Falsch-Retaxation

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KRANKENKASSEN

Entschädigung für Falsch-Retaxation

 

Berlin  -  Retaxationen gehören zu den Schattenseiten des Apothekerdaseins. Wer bei Rabattverträgen schludert, die Importquote nicht erfüllt oder sich auf abrechnungstechnische Finessen wie Hilfsmittel oder Rezepturen einlässt, bewegt sich auf dünnem Eis. Mit Lupe und Durchleuchtung suchen die Kassen und ihre kommerziellen Abrechnungsprüfer nach Fehlern und Korrekturen auf dem Rezept. Am Ende steht oftmals die Nullretaxation.

Korrektur auf Rezept: Retaxationen sind schmerzlich für Apotheker. Foto: APOTHEKE ADHOC

Korrektur auf Rezept: Retaxationen sind schmerzlich für Apotheker. Foto: APOTHEKE ADHOC

Nicht allen Leistungserbringern treten die Kassen jedoch mit solchen Methoden entgegen. Bei Rechnungen von Krankenhäusern etwa müssen die Kassen innerhalb von sechs Wochen nach Eingang entscheiden, ob eine Nachprüfung durch den Medizinischen Dienst stattfinden soll oder nicht. Viel zu verlieren haben die Kliniken dabei nicht: Denn selbst fehlerhafte Abrechnungen berechtigen die Kassen nur zur Korrektur auf den korrekten Betrag. Geht die Prüfung nicht zu Gunsten der Kasse aus, kassieren die Kliniken sogar eine Aufwandsentschädigung.

300 Euro können die Krankenhäuser einstreichen, wenn die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt. Seit April 2007 gibt es diese Ausgleichsprämie, mit der ursprünglich der bürokratische Aufwand minimiert werden sollte. Doch stattdessen haben sich die Parteien seitdem durch die Instanzen geklagt - bis vor das Bundessozialgericht. So könnte Kliniken künftig immerhin keine Retaxprämie mehr zustehen, wenn die Prüfung zu einer nachträglichen Erhöhung des Rechnungsbetrags geführt hat.

Patrick Hollstein, Montag, 09. August 2010, 15:23 Uhr

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(APOTHEKE ADHOC)

 

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