Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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Zur körperlichen Ertüchtigung der Mitarbeiter wurde er einst erdacht: Sport im Betrieb. Und wenn Laufgruppe, Fußballtruppe oder Triathlon-Mannschaft über den Arbeitgeber organisiert zusammen kommen, schützt die Sportler grundsätzlich die gesetzliche Unfallversicherung - allerdings nicht immer.
Je nach Fall sind die Unterschiede häufig klein, aber fein - vor Gericht kann das entscheidend sein. So war es zum Beispiel im Fall eines Hobby-Fußballers in Baden-Württemberg. Die Begeisterung der Mitarbeiter an einem Fußballturnier des Unternehmens hielt sich in Grenzen. Es fand an einem Sonntag statt und stieß nur auf geringe Resonanz. Als sich ein Mitarbeiter verletzte, winkte der Unfallversicherungsträger ab: Wegen der geringen Teilnehmerzahl handle es sich nicht mehr um eine betriebliche Veranstaltung. Der Versicherungsschutz entfalle daher.
Der Verletzte hatte aber Glück im Unglück: Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart billigte ihm "Vertrauensschutz" zu: Er habe nicht mit der geringen Resonanz rechnen müssen (Az.: L 7 U 4605/01). Der Teufel kann in solchen Fällen also im Detail stecken. Denn der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung hatte hier im Grundsatz Recht: Nur wenn möglichst alle Mitarbeiter zu einem betrieblichen Sportturnier eingeladen werden und dann auch viele daran teilnehmen, hat es "betrieblichen" Charakter.
So entschieden etwa übereinstimmend das Sozialgericht Koblenz (Az. S 2 U 252/07) sowie die Landessozialgerichte Sachsen (Az.: L 2 U 64/03) und Schleswig-Holstein (Az.: L 8 U 73/06). Auch das Bundessozialgericht versagte einem Fußballspiel, an dem nur Führungskräfte teilnahmen, den Charakter einer betrieblichen Veranstaltung (Az.: 2 RU 47/83). Für Rechtsunsicherheit sorgt dabei, dass es keine festen Quoten für eine Mindestbeteiligung gibt. Rechtslaien tappen im Dunkeln - die Orientierung fällt schwer.
So urteilte das Saarländische Landessozialgericht, eine Beteiligungsquote von zehn bis zwölf Prozent sei ausreichend (Az.: L 2 U 135/05). Dem Landessozialgericht Schleswig-Holstein genügte dagegen eine Beteiligung von zehn Prozent der Beschäftigten nicht (Az.: L 8 U 73/06). Das Bundesgericht befand wiederum, es genüge, wenn die Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offen stehe. Eine feste Mindestbeteiligungsquote sei nicht erforderlich (Az.: B 2 U 52/02). Und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen versagte einer Betriebssportgemeinschaft den Versicherungsschutz, weil ihr neben 170 Betriebsangehörigen auch mehr als 20 betriebsfremde Mitglieder angehörten (Az.: L 15 U 297/07).
Neben der Beteiligung ist die Häufigkeit der sportlichen Veranstaltungen ein weiteres Kriterium. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg verneinte in einem Fall einen versicherten Betriebssport mit der Begründung, es bestehe keine Betriebssportgruppe mit festen Trainingsstunden (Az.: L 1 U 2247/06). Den Richtern in Nordrhein-Westfalen waren betriebssportliche Aktivitäten von weniger als einmal pro Monat im Jahresdurchschnitt zu wenig (Az.: L 15 U 101/98). Und dem Hessischen Landessozialgericht genügten fünf Fußballturniere während des Jahres nicht, um sie als "regelmäßigen" Bestandteil des Betriebssports anzuerkennen (Az.: L11/3 U 1472/00).
Außerdem gibt es Anforderungen an den Sport selbst. Zum Beispiel erwarteten die Richter des Bundessozialgerichts in einer Entscheidung, dass die Treffen einen Ausgleich für betriebsbedingte körperliche, geistige oder nervliche Belastung schaffen (Az.: 2 RU 67/83) - entsprechend entschieden die Landessozialrichter in Nordrhein-Westfalen (Az.: L 15 U 101/08) und das Sozialgericht Limburg (Az.: S 3 U 112/07).
Diesen Zusammenhang sehen viele Sozialgerichte dann nicht, wenn der Wettkampfcharakter der sportlichen Veranstaltung im Vordergrund steht. So urteilten zumindest das Bundessozialgericht (Az.: 2 RU 40/93 und B 2 U 38/03), das Hessische Landessozialgericht (Az.: L 3 U 1161/98), das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Az.: L 6 U 49/03), Sachsen (Az.: L 2 U 64/03) und Bayern (Az.: L 2 U 258/08) in Fällen betrieblicher Fußballturniere.
Andere Gerichte beurteilten Badmintonspiele, einen Skiwettbewerb, Basketballspiele oder eine Radsportveranstaltung ebenso. Arbeitnehmer können selbst dann nicht sicher sein, wenn der Arbeitgeber den Spielern für eine Veranstaltung dienstfrei gibt, die Reisekosten übernimmt oder die Veranstaltung finanziert - in Einzelfällen entschieden das Bundessozialgericht (Az.: 2 RU 23/90) und das LSG Sachsen (Az.: L 6 U 52/07) gegen dieses Argument. (dpa)
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