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SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |
Ein schwerer Verkehrsunfall, verursacht durch einen stark alkoholisierten Fahrer, führt zu einer rechtlichen Auseinandersetzung über die Haftung. Das Oberlandesgericht Köln entschied zugunsten der Unfallopfer und stellte klar: Grobe Verkehrsverstöße wie Fahren unter Alkoholeinfluss überwiegen in der Haftungsfrage, selbst wenn andere Beteiligte gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen haben.
Ein schwerer Verkehrsunfall auf einer Landstraße in Nordrhein-Westfalen, bei dem ein stark alkoholisierter Fahrer die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, führte zu einem bedeutenden Urteil des Oberlandesgerichts Köln. Der Fahrer, der mit 1,76 Promille Alkohol im Blut und mit einer Geschwindigkeit von 150 bis 160 km/h unterwegs war, kam von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Dabei wurden die Insassen des gerammten Fahrzeugs schwer verletzt.
Trotz der eindeutigen Schuld des betrunkenen Fahrers wollte dessen Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden der schwer verletzten Beifahrerin des gerammten Pkw lediglich zu 30 Prozent übernehmen. Der Versicherer argumentierte, dass eine Passagierin auf der Rückbank nicht angeschnallt gewesen sei und dadurch die Verletzungen der Beifahrerin verschlimmert habe, indem sie infolge des Aufpralls in die Rückenlehne der Beifahrerin gedrückt wurde.
Das Oberlandesgericht Köln wies diese Argumentation jedoch zurück und entschied am 27. August 2024 (Az. 3 U 81/23), dass das „grob verkehrswidrige und strafwürdige Verhalten“ des alkoholisierten Unfallverursachers im Vordergrund stehe. Zwar erkannte das Gericht an, dass die Passagierin auf der Rückbank gegen die Anschnallpflicht verstoßen habe, doch dieser Verstoß spiele angesichts der extremen Fahrlässigkeit des Fahrers keine entscheidende Rolle. Derartige grobe Verkehrsverstöße überwiegen in der Haftungsfrage und reduzieren die Mithaftung anderer Beteiligter, so das Urteil.
Dieses Urteil bestätigt die Urteile der Vorinstanzen und unterstreicht, dass in Fällen besonders rücksichtslosen Verhaltens, insbesondere bei Alkoholkonsum im Straßenverkehr, die volle Haftung beim Unfallverursacher liegt. Die Bedeutung von Sicherheitsvorschriften wie der Anschnallpflicht wird nicht infrage gestellt, doch tritt deren Verletzung in den Hintergrund, wenn das Verhalten des Unfallverursachers derart schwerwiegend ist.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln setzt ein klares Signal: Wer in unverantwortlicher Weise unter Alkoholeinfluss und mit überhöhter Geschwindigkeit am Straßenverkehr teilnimmt, haftet uneingeschränkt für die Folgen seines Handelns. Die Entscheidung zeigt, dass schweres Fehlverhalten am Steuer, wie in diesem Fall der übermäßige Alkoholkonsum und die deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung, nicht relativiert werden kann, selbst wenn andere Unfallbeteiligte gegen Verkehrsregeln verstoßen haben.
Es ist unbestritten, dass die Anschnallpflicht eine wesentliche Sicherheitsvorkehrung im Straßenverkehr darstellt und Verstöße gegen diese Pflicht eine Mithaftung nach sich ziehen können. Doch das Gericht macht deutlich, dass diese Mithaftung nicht zur Geltung kommt, wenn das Verhalten des Hauptschuldigen so gravierend ist, dass es alle anderen Faktoren überlagert. In solchen Fällen steht der Schutz der Unfallopfer im Vordergrund, und es wird verhindert, dass Versicherer ihre Leistungspflicht durch das Anführen von Nebenaspekten einschränken.
Das Urteil stärkt die Rechte der Unfallopfer und zeigt, dass grobe Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung konsequent geahndet werden müssen. Fahrer, die in so unverantwortlicher Weise handeln, müssen für alle verursachten Schäden in vollem Umfang einstehen.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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